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Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens

LG Rottweil1 T 80/1425.08.2014GE 2014, 1584

ZPO § 91

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die für die Beauftragung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, wenn nur mit besonderer Sachkunde Einwände gegen das gerichtliche Gutachten vorgetragen werden können.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die sofortige Beschwerde der Kl. ist gem. § 11 Abs. 1 RPfIG i. V. m. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 ZPO zulässig, insbesondere form‑ und fristgerecht eingelegt, und erweist sich in der Sache auch als begründet.

Die von der Kl. geltend gemachten Kosten für die Einholung des Privatgutachtens in Höhe von insgesamt 17.650,43 € sowie die weiteren Kosten der Kl. für die Beschaffung notwendiger (Plan‑) Unterlagen in Höhe von 50 € sind gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig und demgemäß bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen. Im Einzelnen:

1. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (dazu unter lit. a). Dazu können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - VI ZB 17/11 -, NJW 2012, 1370) auch die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (dazu unter lit. b).

a) Die Beurteilung der Frage der Notwendigkeit der Kosten hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Bereits aus diesem Grund verbietet es sich, die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens zusätzlich im Rahmen einer ex‑post-Betrachtung davon abhängig zu machen, ob das Privatgutachten tatsächlich die Entscheidungsfindung des Gerichts beeinflusst hat (BGH aaO.).

Von diesen Grundsätzen ausgehend, hat die Rechtsprechung die Notwendigkeit der Kosten für ein eingeholtes Privatsachverständigengutachten in Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Hierzu gehören jedoch auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH aaO.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.2007 - 8 W 265/07 -, ZEV 2007, 536; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.3.2010 - 15 W 97/09 -, BauR 2010, 831). Daneben können bei der Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Privatgutachtens weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen, wie etwa dessen voraussichtliche Eignung zur Rechtsverfolgung oder ‑verteidigung und deren Erfolgsaussichten, insbesondere unter Berücksichtigung vorhandener Anknüpfungstatsachen, sowie die Möglichkeit, den Prozesserfolg mit anderen Darlegungs‑ und Beweismitteln zu fördern (BGH aaO.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In dem diesem Rechtsstreit vorausgegangenen, beim Amtsgericht Freudenstadt unter dem Aktenzeichen 3 H 1/05 geführten selbständigen Beweisverfahren hat der dort beauftragte Sachverständige nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien baukonstruktive Mängel festgestellt Die Kl. wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit mit der Anspruchsbegründung vom 5.9.2006 gegen die Feststellungen des Sachverständigen. Sie führt aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass die streitgegenständliche Wohnung an den betreffenden Stellen, an denen Schimmelbefall aufgetreten sei, unzulässige Wärmebrücken aufweisen würde. Dies habe der Sachverständige teilweise auf sog. baukonstruktive Wärmebrücken zurückgeführt und dies insbesondere damit begründet, dass das Gebäude aufgrund seines Baujahres (1984) nicht der aktuellen DIN 4108, d. h. die Außenwände nicht den an eine Wärmedämmung zu stellenden Anforderungen entsprechen würde. Der Sachverständige habe seine Feststellungen zum Vorhandensein einer Wärmebrücke ausschließlich auf der Grundlage von Temperaturmessungen an den betroffenen Wandteilen und des vorhandenen Schimmelbefalls getroffen, wobei es sich jedoch um eine unzulässige Methode handele.

Die Kl. wendet sich mit ihrem Vorbringen insbesondere gegen die Feststellungen des Sachverständigen, wonach der streitgegenständliche Schimmelbefall auf bauliche bzw. bauphysikalische Mängel zurückzuführen sei. Ihre Ausführungen gründen auf einem von ihr am 12.1.2006 in Auftrag gegebenen und nach einer am 2.2.2006 und 3.2.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung erstatteten Privatgutachten von Dr. ... vom 28.4.2006.

Die Ausführungen der Kl. zur Brauchbarkeit bzw. Verwertbarkeit des Gutachtens führten letztlich dazu, dass das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 22.2.2007 bezüglich der Ursache der aufgetretenen Schimmelbildung ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholte, welches der insoweit mit Beschluss vom 13.6.2007 beauftragte Sachverständige Dr.‑Ing. S. mit Datum vom 29.8.2007 erstattete. Im genannten Beschluss vom 22.2.2007 hatte das Amtsgericht Freudenstadt zur Frage der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter Ziffer IV. ausgeführt, die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens werde erforderlich, sofern das im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholte Gutachten unter Mängeln leide, welche es unmöglich machen würden, darauf eine Entscheidung zu stützen. Das Amtsgericht Freudenstadt ging mithin davon aus, dass - auch aufgrund der Ausführungen der Kl. - das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten sich als ungenügend erweist, weshalb gem. § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen war.

Nachdem der Sachverständige Dr.‑Ing. S. in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt war, der Schimmelbefall resultiere auch aus baulichen Mängeln und sei auch auf baukonstruktive, bauphysikalische Mängel zurückzuführen, richtete die Kl. mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.1.2008 ergänzende Fragen an den Sachverständigen, die auf einer ergänzenden Stellungnahme ihres Privatsachverständigen beruhen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.8.2008 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. Ing. S. sein Gutachten erläutert, woraufhin die Kl. mit Schriftsatz vom 10.9.2008 nach erneuter Befragung ihres Privatsachverständigen eine Stellungnahme abgab.

Das Amtsgericht Freudenstadt hat schließlich mit Beschluss vom 23.2.2010 ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Ursache des Schimmelbefalls eingeholt, welches von dem insoweit beauftragten Sachverständigen Dipl.­-Phys. H. mit Datum vom 7.7.2011 erstattet wurde.

In den im vorliegenden Rechtsstreit eingeholten Gutachten fanden auch die Ausführungen des Privatsachverständigen ... Verwendung bzw. finden sich sachverständige Ausführungen zu dessen Feststellungen.

Vor diesem Hintergrund erweisen sich die für die Beauftragung des Privatsachverständigen ... entstandenen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als notwendig. Die Kl. durfte davon ausgehen, dass die Ausführungen des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Dr. Hü. aufgrund der insbesondere auch bauphysikalischen Thematik nur mit besonderer Sachkunde anzugreifen und zu widerlegen sein würden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.3.2010 - 15 W 97/09 -, BauR 2010, 831).

b) Weiterhin liegt auch die für die Erstattungsfähigkeit der Kosten erforderliche Prozessbezogenheit des eingeholten Privatgutachtens vor. Dies ist dann der Fall, wenn es sich auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf ihn eingeholt wurde (OLG Karlsruhe, aaO. mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 4.3.2008 - VI ZB 72/06 -, NJW 2008, 597). Dabei hat der Bundesgerichtshof die umstrittene Frage offen gelassen, ob für die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist, ob zusätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist oder ein langer zeitlicher Zwischenraum sogar ein Indiz für das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs ist (BGH, Beschluss vom 14.10.2008 - VI ZB 16/08 -, NJW‑RR 2009, 422).

Diese Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung. Denn das eingeholte Privatsachverständigengutachten steht sowohl in sachlichem als auch in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit, da es in Auftrag gegeben wurde, um das im selbständigen Beweisverfahren und damit im Rahmen eines vorweggenommenen Teils der Beweisaufnahme des Hauptprozesses eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten zu widerlegen. Der im selbständigen Beweisverfahren beauftragte Sachverständige Dr. Hü. hatte sein Gutachten mit Datum vom 9.5.2005 vorgelegt und dies später mündlich erläutert. Die Kl. hat dem Privatsachverständigen Dr. ... am 12.1.2006 beauftragt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids bezüglich der streitgegenständlichen Forderung ging beim zuständigen Mahngericht am 7.3.2006 ein. Der geltend gemachte Anspruch wurde nach Abgabe zur Durchführung des streitigen Verfahrens mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kl. vom 5.9.2006 begründet.

c) Erstattungsfähig sind schließlich auch die weiteren Kosten des Privatsachverständigen Dr. ..., soweit sie während des laufenden Rechtsstreits durch eine ergänzende Beauftragung seitens der Kl. entstanden sind.

Zwar hat eine Partei (die Kl.) keinen Anspruch auf eine vollständige sachverständige Prozessbegleitung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.2007 - 8 W 265/07 -, ZEV 2007, 536). Sie kann vielmehr nur dasjenige ersetzt verlangen, was aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zur Überprüfung und Widerlegung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens objektiv erforderlich und geeignet ist.

Hiervon ist vorliegend in Bezug auf die Tätigkeit des Privatsachverständigen Dr. ... in Zusammenhang mit dem im vorliegenden Rechtsstreit erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. S. noch auszugehen, da die Tätigkeit des Privatsachverständigen offensichtlich auch dazu diente, die Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen anzugreifen und zu widerlegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht überzeugt, bleibt keine andere Wahl, als einen „eigenen" Sachverständigen mit der Erstellung eines Gegengutachtens zu beauftragen. Die hierfür entstandenen Kosten können im Kostenfestsetzungsverfahren unter Umständen berücksichtigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nachdem das Gutachten im Beweissicherungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Schimmelbildung in der Wohnung der Mieterin durch bauliche Mängel verursacht worden sei, beauftragte die Vermieterin einen Sachverständigen mit der Überprüfung des Gutachtens. Dieser hielt das Gutachten für falsch; die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Schadensersatz und rückständige Miete und begründete dies unter anderem damit, dass das Beweissicherungsgutachten fehlerbehaftet und deswegen nicht zu verwerten sei.

Das AG Freudenstadt holte ein weiteres Sachverständigengutachten ein, das die Vermieterin nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme ihres Privatgutachters wiederum für fehlerhaft hielt.

Daraufhin beauftragte das AG einen weiteren Sachverständigen, der zu der Feststellung gelangte, dass die Schimmelbildung zu einem weitaus geringeren Teil als bisher angenommen auf baulichen Mängeln beruhe.

Das AG wies die Klage gleichwohl vollständig ab. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, wobei die Vermieterin ca. 70 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren machte die Vermieterin sodann die für den Privatgutachter entstandenen Kosten in Höhe von rd. 17.600 € geltend.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten ab. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Das LG Rottweil stellte fest, dass die Beauftragung des Privatgutachters aus Sicht der Vermieterin zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendig gewesen sei. Es habe auch die erforderliche Prozessbezogenheit vorgelegen, so dass die entstandenen Kosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig seien.