Kosten einer durch Mietnachzahlung erledigten Räumungsklage
§ 3 ZPO, § 91 a ZPO, § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB
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Kosten einer durch Mietnachzahlung erledigten Räumungsklage; Veranlassung zur Klageerhebung; Abmahnung; Hauptsachenerledigung; Mietrückstände; Nachzahlung innerhalb der Schonfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Kostentragung bei einer Räumungsklage, wenn innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Ziffer 2 BGB die geforderten Mieten nachgezahlt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Entscheidung gemäß § 91 a ZPO hat sich im wesentlichen daran zu orientieren, welche Partei die Kosten des Verfahrens bei einer streitigen Entscheidung, d. h. ohne die erklärte Hauptsachenerledigung nach der festzustellenden Obsiegensquote zu tragen hätte, wobei auch der Grundgedanke des § 93 ZPO gemessen am Einzelfall anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nur auf eine etwaige Überschreitung des Ermessens nachprüfbar ist (vgl. Baumbach/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., Anm. 3 A zu § 91 a ZPO).
Die angefochtene Kostenentscheidung, mit der der Kl. die auf den Räumungsantrag entfallenden Kosten mit der Begründung auferlegt worden waren, daß die Bekl. keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätten, weil sie nicht damit rechnen mußten, nach Ausspruch der fristlosen Kündigung am 23. Juni 1982 ohne weitere Abmahnung mit einer Räumungsklage überzogen zu werden, ist hier nach Auffassung der Kammer ermessensfehlerhaft und daher nicht haltbar.
Vorliegend ist nämlich zunächst festzustellen, daß die am 24. Juni 1982 bei Gericht eingegangene Räumungsklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, d. h. zum Zeitpunkt der Zahlung der den Gegenstand der fristlosen Kündigung vom 23. Juni 1982 bildenden Mietrückstände am 2. Juli 1982, zulässig und begründet war, denn die vorgenannte Kündigung war den Bekl. bei normalem Postverkehr bereits vorher zugegangen. Danach sind die Bekl. auf der Grundlage der dargestellten allgemeinen Grundsätze jedoch verpflichtet, als voraussichtlich unterlegene Prozeßpartei die Kosten des Verfahrens auch bei einer Entscheidung gemäß § 91 a ZPO zu tragen.
Dagegen hat das Amtsgericht hier nicht nach § 93 ZPO verfahren dürfen, denn die bekl. Mieter haben schon durch die Nichtzahlung der geschuldeten Mietzinsbeträge Veranlassung zur Erhebung auch der Räumungsklage gegeben (vgl. auch den Beschluß des Landgerichts Berlin in GE 1981, S. 815 zum Aktenzeichen 63 T 21/81).
Zudem ist die fristlose Kündigung vom 23. Juni 1982 auch nicht etwa dadurch rückwirkend unwirksam geworden, daß die Bekl. innerhalb der Schonfrist des § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB die geforderten Mieten nachgezahlt haben, denn diese Zahlung hat lediglich zur Folge, daß die Kl. von der Kündigung nunmehr keinen Gebrauch machen kann.
Eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Kostenentscheidung ist nach Auffassung der Kammer nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen der Mieter aus besonderen Gründen nicht mit der sofortigen Erhebung der Räumungsklage rechnen mußte. Für eine in diesem Sinne besondere Sachlage ist jedoch nichts vorgetragen, während es dagegen nicht zur Darlegungspflicht der Kl. gehört, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß die bekl. Mieter ohne Klageerhebung nicht die von ihnen innegehaltene Wohnung räumen würden, zumal die Schonfrist des § 554 Abs. 2 Ziffer 2 BGB auch nur durch Klageerhebung in Gang gesetzt werden kann.