Kosten des sog. Müllmanagements keine umlagefähigen Betriebskosten
BGB § 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten des sog. Müllmanagements keine umlagefähigen Betriebskosten; wirtschaftliche Geschäftsführung; Wirtschaftlichkeitsgrundsatz; Hauswartkosten
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute Firma sind keine umlagefähigen Betriebskosten; sofern bei Müllkosten Einsparungen durch sogenannte "Managementmaßnahmen" möglich sind, waren die Müllkosten vorher höher als notwendig und damit unwirtschaftlich.
Müllmanagementkosten gehören auch nicht zu den Kosten des Hauswarts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Auch die Kosten für die mit dem Müllmanagement betraute Firma können nicht als Hauswartkosten auf die Bekl. umgelegt werden. Es ist insoweit schon unklar, weshalb diese Kosten zur Position Hauswartkosten gehören soll. Wenn überhaupt, dann dürften diese Kosten unter der Position Müllabfuhr umlegbar sein. Die Bekl. hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Kosten im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Darüber hinaus steht der Umlage dieser Kosten ebenfalls der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entgegen. Wenn bei den Müllkosten Einsparungen durch sogenannte "Managementmaßnahmen" möglich waren, dann bedeutet dies, daß die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig. Damit waren die Müllkosten selbst zuvor unwirtschaftlich. Es wäre dann eine eigene Aufgabe der Kl., für eine Abfallentsorgung nur im notwendigen Maß zu sorgen und entsprechende Schritte zu veranlassen. Daß sie selbst zu entsprechenden Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sind, weil es hierzu etwa besonderer Fachkunde bedurft hätte, haben die Kl. nicht vorgetragen. Wenn die Kl. diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit zu ihrer eigenen Entlastung auf Dritte übertragen, dann können sie die dadurch verursachten Kosten jedenfalls nicht der Bekl. auferlegen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Gericht verkennt den Grundsatz wirtschaftlicher Geschäftsführung. Es handelt sich dabei um ein in einer Bandbreite angesiedeltes Verhalten. Der Vermieter braucht keineswegs immer die billigste Lösung zu wählen, er ist auch nicht, wie das Amtsgericht meint, etwa verpflichtet, alle Maßnahmen, die keiner besonderen Fachkunde bedürfen, selbst - und, wie das Gericht offenbar fälschlich annimmt, auch noch kostenlos - durchzuführen. Sofern durch seine - des Vermieters Arbeit - Betriebskosten erspart werden, darf der Vermieter seine eigene Arbeitsleistung abrechnen. Und schließlich: Müllmanagementkosten führen zu niedrigeren Müllabfuhrkosten weil ein Teil der Arbeiten des öffentlichen Entsorgers durch das preiswertere private Müllmanagement abgedeckt wird. Dadurch wird insgesamt eine Senkung der Müllabfuhrgebühren erreicht. Bislang hat, soweit ersichtlich, kein Gericht - außer vorstehend AG Mitte - die Auffassung vertreten, die alleinige Beauftragung des öffentlichen Entsorgers entspreche nicht ordentlicher Geschäftsführung.
Die Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute Firma kann der Vermieter nach Ansicht des AG Mitte nicht als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Wenn, so die haarspalterische Begründung des Gerichts, bei Müllkosten Einsparungen durch sogenannte "Managementmaßnahmen" möglich waren, dann seien die Müllkosten vorher höher gewesen als notwendig und damit unwirtschaftlich. Wenn der Vermieter diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit zu seiner eigenen Entlastung auf Dritte übertrage, dann könne er die dadurch verursachten Kosten jedenfalls nicht den Mietern auferlegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter beauftragte eine private Firma mit dem sogenannten Müllmanagement. Dadurch werden üblicherweise Teile der Leistung des öffentlichen Entsorgers zu niedrigeren Preisen von Privaten übernommen. Insgesamt zahlt der Mieter so insgesamt niedrigere Müllabfuhrkosten. Der Mieter wollte dennoch die Müllmanagementkosten nicht bezahlen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auch das AG Mitte hielt die Kosten für die mit dem Müllmanagement betraute Firma nicht für umlagefähig - und zwar weder unter der Position " Hauswartkosten" noch unter der Position "Müllabfuhr". Die Kosten seien im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart worden. Darüber hinaus steht der Umlage der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entgegen. Wenn bei den Müllkosten Einsparungen durch so genannte "Managementmaßnahmen" möglich waren, dann bedeute dies, daß die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig und deshalb unwirtschaftlich.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
"Müllmanagementkosten" müssen - entgegen AG Mitte - mietvertraglich nicht gesondert - etwa als "sonstige Betriebskosten" - vereinbart werden, die - übliche - allgemeine Abwälzung der Betriebskosten reicht, weil in der BetriebskostenV nicht nur die Müllabfuhrkosten des öffentlichen Entsorgers, sondern auch die hier in Rede stehenden Kosten ausdrücklich als umlagefähig aufgeführt sind. Die - mittelbar aufgestellte - Behauptung des Gerichts, die alleinige Beauftragung des öffentlichen Entsorgers sei unwirtschaftliche Geschäftsführung, ist offenkundig unsinnig.