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Kosten des Rechtsstreits/Mietwertgutachten

LG Berlin82 T 341/8824.06.1988MM 1988, 366

§ 91 ZPO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten des Rechtsstreits/Mietwertgutachten; Mietwertgutachten/keine Kosten des Rechtsstreits; Begründungsmittel/Kosten des Sachverständigengutachtens; Sachverständigengutachten/Kosten, keine Kosten des Rechtsstreits (als Begründungsmittel); Zustimmungsverlangen/Kosten des Sachverständigengutachtens, keine Kosten des Rechtsstreits

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten eines gem. § 2 MHG beigebrachten Mietwertgutachtens gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits über die Zustimmung zur Mieterhöhung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden, da dem Kl. ein Anspruch auf Kostenerstattung für das vorgerichtliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen F. nicht zusteht.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer gehören die Kosten eines gemäß § 2 Abs. 2 Mieterhöhungsgesetz (MHG) beigebrachten Mietwertgutachtens nicht zu den Kosten des Rechtsstreits über die Zustimmung zur Mieterhöhung (vgl. JurBüro 1980, 178). Erstattungsfähig gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sind nur Kosten des Rechtsstreits. Bei den Kosten für das vorprozessual eingeholte Mietwertgutachten handelt es sich aber um der Rechtsverfolgung vorgelagerte Kosten, die erst zur Begründung des Anspruchs auf Mieterhöhung aufgewendet werden und deshalb auch nicht als Vorbereitungskosten dem Rechtsstreit zugehörig angesehen werden können.

Die Begründung des Verlangens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach Maßgabe des § 2 MHG ist eine der materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zustimmung. Fehlt die Begründung oder ist sie unzulänglich, braucht der Mieter schon allein aus diesem Grunde der Mieterhöhung nicht zuzustimmen und ist eine Klage des Vermieters als unbegründet abzuweisen. Erbringt ein Kl. Aufwendungen, um seinen Anspruch erst materiell zu begründen, so zählen diese Aufwendungen, mögen sie sich auch deshalb als notwendig erweisen, grundsätzlich nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, denn sie erwachsen dem Anspruchsteller unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner den begründeten Anspruch freiwillig erfüllt. Wenn der Anspruchsgegner die Erfüllung ablehnt und sich deshalb ein Rechtsstreit entwickelt, ändert dies an der vorgegebenen Qualifikation dieser Kosten als dem Prozeß nicht zugehörig nichts. Eine Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren scheidet damit aus.

Auch die weitgehende Übereinstimmung des Ergebnisses des vorprozessualen Gutachtens mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten kann die Erstattungsfähigkeit des vorprozentualen Gutachtens selbstverständlich nicht begründen. Die Kosten des gerichtlich eingeholten Gutachtens sind Kosten des Rechtsstreits. Selbst wenn das Gericht kein zusätzliches Gutachten eingeholt hätte, wären die vorprozessualen Gutachterkosten des Kl. nicht im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig gewesen. Aus der Ergebnisähnlichkeit der Gutachten sind demnach Rückschlüsse auf die Erstattungsfähigkeit entgegen der Auffassung des Kl. nicht zu ziehen. ...