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Kosten des Rechtsstreits einer unter Wohnungseigentümern erfolglos betriebenen Entziehungsklage

BGHV ZR 281/1210.10.2013GE 2013, 1664

WEG § 43 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten des Rechtsstreits einer unter Wohnungseigentümern erfolglos betriebenen Entziehungsklage; Verwaltungskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein zwischen den Mitgliedern einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft geführter Rechtsstreit darüber, ob die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu den Verwaltungskosten zählen, ist als Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG zu qualifizieren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I. Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kl. gegen die Bekl. auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 55.010,07 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 7 WEG verlangen sie nunmehr von den Bekl. entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten.

2 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr entsprechend dem Hauptantrag stattgegeben. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Bekl. mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II. 3 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 62 Abs. 2 WEG finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidungen.

4 Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kl. ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören. Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den (Regel-) Fall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband zusteht, oder auch den hier in Rede stehenden Fall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft, bei der jeder Wohnungseigentümer im eigenen Namen klagen kann (§ 18 Abs. 1 Satz 2 WEG), ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es allein darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind, und ob diese ggf. einer Verteilung nach dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob die vorangegangene Entziehungsklage selbst - was entgegen der Auffassung der Bekl. mit Blick auf die Streichung von § 51 WEG a. F. zu bejahen sein dürfte - ihrerseits als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist (vgl. etwa Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Pick in Bärmann, aaO., § 19 Rn. 14; Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Timme/Heinemann, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; aA möglicherweise Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 43 WEG Rn. 3, der lediglich § 18 Abs. 3 WEG erwähnt).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Streit über die Verteilung der Kosten einer Entziehungsklage stellt ebenso wie diese selbst eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG dar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft. In einem Vorprozess hatten die Kläger gegen die Beklagten auf Entziehung des Eigentums nach § 18 WEG geklagt und nach kostenpflichtiger Klageabweisung Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt ca. 55.000 € aufgebracht. Gestützt auf § 16 Abs. 2 WEG verlangen sie nunmehr von den Beklagten entsprechend deren Miteigentumsanteil von 47 % Erstattung von 25.854,73 € nebst Zinsen und hilfsweise die Zustimmung zur Erhebung einer Sonderumlage in Höhe der von ihnen insgesamt aufgebrachten Verfahrenskosten. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das LG hat dem Hauptantrag stattgegeben, jedoch die Revision nicht zugelassen.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verwirft die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig. Nach § 62 Abs. 2 WEG ist die Nichtzulassungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG bei den vor dem 31. Dezember 2014 verkündeten Entscheidungen ausgeschlossen. Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern nach § 43 Nr. 1 WEG. Das ergibt sich schon aus der Klagegrundlage nach § 16 Abs. 7 WEG. Für die Qualifikation als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit kommt es nur darauf an, dass die Parteien darüber streiten, ob die aufgewandten Kosten solche der Verwaltung sind und gegebenenfalls dem Maßstab des § 16 Abs. 2 WEG unterliegen.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ergänzend führt der BGH aus: Ob § 16 Abs. 7 WEG nur den Regelfall des § 18 WEG betrifft, in dem die Ausübung des Entziehungsrechts der Gemeinschaft den Wohnungseigentümern als Verband zusteht oder auch den hier in Rede stehenden Ausnahmefall der nur aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Gemeinschaft erfasst, bei der jeder Wohnungseigentümer ohne Ermächtigungsbeschluss im eigenen Namen klagen kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, nicht aber der Zuordnung zu § 43 Nr. 1 WEG. Mitentschieden wird demnach auch, dass die vorangegangene fehlgeschlagene Entziehungsklage selbst als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nach § 43 WEG einzuordnen ist.