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Kosten des Rechtsstreits bei verfrühter Klageerhebung

KG12 W 87/0712.12.2007GE 2008, 603

ZPO § 93

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten des Rechtsstreits bei verfrühter Klageerhebung; Zahlungsklage am letzten Tag der Zahlungsfrist; sofortige Anerkenntnis bei schriftlichem Vorverfahren; Verteidigungsanzeige

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage im Sinne des § 93 ZPO, wenn der Beklagte weder in Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat.

2. Setzt der Vermieter dem Mieter eine Zahlungsfrist, und erhebt er bereits am letzten Tag der Frist Zahlungsklage, so hat der Mieter für die Klage keinen Anlass gegeben.

3. Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens ist ein Anerkenntnis auch dann noch "sofort" i. S. d. § 93 ZPO, wenn die vorherige Verteidigungsanzeige keinen Antrag auf Abweisung der Klage enthielt.

(Leitsatz 3 von der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. hat die Bekl. mit der an demselben Tage bei Gericht eingegangenen Klage vom 22. Dezember 2006 aus einem beendeten Gewerberaummietverhältnis auf Zahlung von 24.449,74 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen (Mietausfallschaden von 17.262,87 Euro zuzüglich Betriebskosten 2004 von 6.829,13 Euro und Betriebskosten 1. Januar bis 12. Januar 2005 von 357,78 Euro) in Anspruch genommen.

Zuvor hatte die Kl. mit anwaltlichem "Einwurfeinschreiben" vom 8. Dezember 2006 die Bekl. zur Zahlung eines Mietausfallschadens von 27.485,13 Euro sowie eines Teilbetrages von 119,91 Euro als Nachzahlung auf die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2005 aufgefordert, wobei auf eine beigefügte Aufstellung und Berechnung verwiesen wurde, die mit einer "Gesamtforderung" vom 27.060,29 Euro schließt.

Für die Zahlung wurde eine Frist bis zum 22. Dezember 2006 gesetzt und für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs angekündigt, dass der Kl. geraten würde, diese weiteren Ansprüche gerichtlich zu titulieren.

Nachdem das Landgericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet hatte und die Klage am 26. Januar 2007 zugestellt worden ist, ist - entsprechend dem Anerkenntnis der Bekl. mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007, einen Mietausfallschaden von 16.837,99 Euro zu schulden - im schriftlichen Vorverfahren am 12. Februar 2007 ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil ergangen.

Das Landgericht hat am 6. November 2007 ein Anerkenntnisschlussurteil verkündet und darin der Kl. die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Gegen die Kostenentscheidung hat die Kl. mit an demselben Tage bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. November 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. [...]

II. Das Rechtsmittel ist nach § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung richtig. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO für eine Kostenentscheidung zu Lasten der Kl. liegen vor, weil die Bekl. nicht durch ihr Verhalten Veranlassung zur Erhebung der Klage vom 22. Dezember 2006 gegeben und den Anspruch sofort anerkannt haben.

1. Grundsätzlich besteht kein Anlass zur Klage, wenn der Bekl. weder im Verzug war noch den Anspruch bestritten oder die Leistung verweigert hat (OLG Köln NJW-RR 1992, 1592; Senat, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 12 W 41/06 - KGR 2007, 218 betr. Räumungsklage).

So liegt der Fall hier. Die Bekl. haben vorprozessual nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben. Im Zeitpunkt der Klageerhebung, auf den es ankommt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 127; OLG Nürnberg VersR 1998, 1130; Senat, a.a.O.), also am 22. Dezember 2006, befanden sich die Bekl. nicht in Verzug.

a) Dies gilt einerseits - wie das Landgericht auf S. 4 unten der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat -, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Bekl. das Schreiben vom 8. Dezember 2006 vor "Anfang 2007" erhalten haben.

Es gilt aber selbst dann, wenn - wie die Kl. auf S. 2 der Beschwerdebegründung geltend macht - davon auszugehen wäre, dass die Bekl. das Schreiben bereits nach einer Postlaufzeit von 3-4 Tagen erhalten haben sollten; denn aufgrund der Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember 2006 begann der Verzug erst nach Ablauf dieses Tages (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 286 Rn 32); die Klage ist jedoch bereits vor Fristablauf, nämlich bereits am 22. Dezember 2006 bei dem Landgericht eingegangen.

b) Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2006, das zur Zahlung eines Betrags (27.485,87 Euro zuzüglich 119,91 Euro) auffordert, der von dem in der beigefügten Anlage errechneten "Gesamtforderung" (27.060,29 Euro) abweicht, überhaupt geeignet war, einen Verzug der Bekl. zu begründen. Denn die Kl. hat dann mit ihrer Klage vom 22. Dezember 2006 weder den einen noch den anderen Betrag, sondern insgesamt nur 24.449,74 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht und dies in der Klageschrift entsprechend begründet; sie hat dann im Rechtsstreit allerdings einräumen müssen, dass auch diese Forderung weit überhöht und so nicht begründet war. Mahnt der Gläubiger einen so nicht geschuldeten überhöhten Betrag an, ist Voraussetzung für den Eintritt des Verzuges, dass der Schuldner selbst den rechtlich geschuldeten Betrag zuverlässig ermitteln kann (§ 286 Abs. 4 BGB; vgl. Palandt, a. a. O., § 286 Rn. 20). Dass die Bekl. bereits aufgrund des - in Widerspruch zu seiner Anlage stehenden - Mahnschreibens und ohne die ihnen am 26. Januar 2007 zugestellte Klagebegründung den tatsächlich geschuldeten Betrag zuverlässig hätten errechnen können, ist nicht erkennbar.

Offenbar war auch die Kl. zur Errechnung des tatsächlich geschuldeten Betrages weder bei Fertigung des Schreibens vom 8. Dezember 2006 noch bei Abfassung der Klageschrift in der Lage; konsequenterweise fordert sie dann im - unrichtig überhöhten - Zahlungsantrag der Klage vom 22. Dezember 2006, die auch nicht auf das Mahnschreiben vom 8. Dezember 2006 Bezug nimmt, keine Verzugszinsen, sondern (nur) Rechtshängigkeitszinsen.

c) [...] Auch das allgemeine Verhalten der Bekl. war nicht so, dass die Kl. vernünftigerweise annehmen durfte, sie würde nicht ohne die am 22. Dezember 2006 erhobene Klage zu ihrem Recht kommen; insoweit hat das Landgericht auf S. 5 der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekl. hinsichtlich der vorprozessual geltend gemachten Forderungen unter dem 7. Juli 2005 ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung abgegeben haben, so dass auch vor diesem Hintergrund eine Veranlassung zur Klage am 22. Dezember 2006 nicht festzustellen ist; im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

2. Es handelt sich auch um ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO.

Bei Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens kann der Bekl. den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGHZ 168, 57 = NJW 2006, 2490; KG NJW-RR 2006, 1078 = MDR 2006, 1426).

Hier haben die Bekl. das Anerkenntnis nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der Notfrist von 2 Wochen nach Klagezustellung (26. Januar 2007) für die Anzeige der Verteidigungsabsicht am 9. Februar 2007 abgegeben, ohne dass zuvor ein Abweisungsantrag angekündigt worden war. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat, etwa weil er mit seinen Zahlungen nicht im Verzug war, kann im Prozess sofort anerkennen mit der Folge, dass die Gegenseite die Kosten der voreilig erhobenen Klage zu tragen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte einen Mietausfallschaden geltend gemacht und eine Zahlungsfrist bis zum 22. Dezember gesetzt. An diesem Tage reichte er eine Zahlungsklage bei Gericht ein; es wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet, in dem zunächst der Mieter seine Verteidigungsabsicht anzeigte, dann aber innerhalb der Erwiderungsfrist den Anspruch anerkannte. Das Landgericht legte nach Erlass eines Anerkenntnisurteils dem Vermieter die Kosten auf. Die sofortige Beschwerde war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 wies das Kammergericht darauf hin, dass durch das Mahnschreiben eine Frist bis zum 22. Dezember gesetzt worden war und damit erst am 23. Dezember Verzug eintreten konnte. Die schon vorher eingereichte Klage war daher verfrüht. Der Mieter habe auch nicht vorprozessual durch sein Verhalten zur Klage Veranlassung gegeben, zumal der Vermieter eine weit überhöhte Forderung geltend gemacht hatte. Das Anerkenntnis sei auch sofort i. S. d. § 93 ZPO gewesen, da die bloße Anzeige der Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren unschädlich sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beschluss spricht von einer Klageerhebung am 22. Dezember. An diesem Tag wurde allerdings erst die Klage bei Gericht eingereicht, während nach § 253 Abs. 1 ZPO die Klageerhebung die Zustellung an den Beklagten voraussetzt. Für die Anwendung der Kostenregelung des § 93 ZPO entspricht es allerdings einhelliger Auffassung, dass hier die Anhängigkeit (Einreichung der Klage) gemeint, also ein anderer Begriff der Rechtshängigkeit anzuwenden ist. Nicht so einhellig ist allerdings die vom 12. Senat vertretene Auffassung, dass im schriftlichen Vorverfahren der Beklagte auch noch nach Anzeige der Verteidigungsabsicht ein sofortiges Anerkenntnis abgeben könne mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat. Der 8. Senat des Kammergerichts (WuM 2006, 163) hat in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2005 die gegenteilige Auffassung vertreten und das als herrschende Meinung bezeichnet. Auch Baumbach/Lauterbach (66. Aufl. 2008, Rn. 97 zu § 93 ZPO) sind nach wie vor dieser Auffassung, so dass nicht auszuschließen ist, dass andere Gerichte in vergleichbaren Fällen kein sofortiges Anerkenntnis mehr annehmen würden.