Kosten des Rechtsstreits
ZPO § 91 a; BGB §§ 242, 554
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten des Rechtsstreits; Erledigung in der Hauptsache; Räumungsklage; Zahlung in der Schonfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter innerhalb der Schonfrist im Räumungsklageverfahren nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs den rückständigen Mietzins, und führt diese Zahlung wegen eines geringfügigen Betrages nicht zur Befriedigung des Vermieters, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, wenn die Parteien Erledigung des Räumungsanspruches in der Hauptsache erklären.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Hier lagen die Voraussetzungen einer vollständigen Befriedigung der Kl. bei Ablauf der Schonfrist am 20.6.1994 auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß auf die Vornahme der Leistungshandlung abzustellen ist, nicht vor. Unstreitig schuldeten die Bekl. bis zum 20.6.1994 für Januar 635 DM, für Februar bis Mai jeweils 650 DM sowie für Juni 320 DM, mithin insgesamt 3.555 DM. Unter Berücksichtigung der Überweisung v. 20.6.1994 hatten die Bekl. auf den geschuldeten Mietzins bzw. die Nutzungsentschädigung am 20.6.1994 jedoch lediglich 3.535 DM gezahlt, so daß ein Restbetrag von 20 DM offen stand. Die Vorschrift des § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB greift jedoch nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nur ein, wenn alle Mietzinsansprüche des Vermieters bzw. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, die bis zum Ende der Schonfrist entstanden und fällig geworden sind, vollständig beglichen worden sind. Damit hat ein Mieter also eine Überprüfung der Höhe der Rückstände und eine exakte Berechnung und Bemessung der Zahlungen vorzunehmen. Auf ein Verschulden des Mieters bei der Berechnung bzw. Begleichung der Rückstände kommt es demgegenüber für die Frage der Wirksamkeit der Schonfristzahlungen nicht an. Demnach ist die hier ausgesprochene Kündigung nicht gemäß § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden.
Die Bekl. hätten sich allenfalls auf die Vorschrift des § 242 BGB berufen können, weil der verbleibende Rückstand von 20 DM verhältnismäßig gering war. Insoweit erscheint es allerdings zweifelhaft, ob es sich bei der offen gebliebenen Restsumme von 20 DM bei einer geschuldeten Nettomiete von 535 DM um einen völlig zu vernachlässigenden Betrag - davon könnte allenfalls bei einem Rückstand von nur wenigen Pfennigen gesprochen werden - handelt, da dies immerhin einen Rückstand betrifft, der bei einem Nettomietzins von 535 DM als Ausgleich schon für kleinere Beeinträchtigungen der Wohnraumnutzung als Minderung in Betracht kommen kann. Insoweit erscheint es also zweifelhaft, ob dieser Restbetrag im Rahmen der Schonfristzahlung als völlig unbeachtlich angesehen werden könnte (vgl. dazu auch: LG Bonn WM 1992, 607, 608). Dies würde erst recht gelten, wenn man im Rahmen des § 242 BGB bei einer Gesamtwürdigung auch das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters berücksichtigen würde.
Selbst wenn man zugunsten der Bekl. jedoch § 242 BGB anwendete und demnach der Räumungsanspruch infolge der Überweisung v. 20.6.1994 gemäß § 242 BGB nicht mehr begründet gewesen wäre, so muß folgendes bedacht werden. Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum geht in derartigen Fällen, wenn die zunächst wirksame Kündigung nachträglich gemäß § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB unwirksam geworden und das alte Mietverhältnis damit wieder aufgelebt ist, davon aus, daß damit tatsächlich eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Ohne diese Zahlung hätte nämlich die Räumungsklage Erfolg gehabt, so daß im Rahmen der Grundsätze der einseitigen Erledigungserklärung bei einer Tilgung sämtlicher Rückstände im Rahmen der Schonfrist eine Erledigung der Hauptsache festgestellt wird bzw. bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen dem Mieter, obwohl die Räumungsklage nachträglich keinen Erfolg mehr gehabt hätte, die Gesamtkosten auferlegt werden (vgl. dazu: LG Kassel NJW-RR 1987, 788; LG Bochum WM 1989, 411; LG Berlin ZMR 1992, 24 ff.; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. IV Rn. 184; für analoge Anwendung: Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 197). Diese Grundsätze müssen aber erst recht gelten, wenn ein vollständiger Ausgleich im Rahmen der Schonfrist überhaupt nicht erfolgt ist, vielmehr einem Räumungsanspruch bei wirksamer Kündigung der Mieter allenfalls eine Einrede aus § 242 BGB entgegenhalten kann, weil der Rückstand äußerst geringfügig ist.
Unter Berücksichtigung aller Grundsätze ist demnach davon auszugehen, daß die Bekl. als Gesamtschuldner auch die Kosten des geltend gemachten Räumungsanspruches im Rahmen des § 91 a ZPO zu tragen haben.