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Kosten des Feuerstättenbescheides

AG Soest12 C 280/1206.02.2013GE 2014, 129

BGB § 556; BetrKV § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten des Feuerstättenbescheides; Betriebskosten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten des Feuerstättenbescheides sind als laufende öffentliche Lasten des Grundstücks zu qualifizieren und stellen damit Betriebskosten dar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können vollständigen Ausgleich ihrer Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 aus § 556 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB verlangen. Denn die Bekl. haben zu Unrecht die Kosten für die Feuerstättenbescheide nicht bezahlt.

1. Die Umlage der Kosten für die Feuerstättenbescheide erfolgt aus § 2 Ziff. 1 (laufende öffentliche Lasten des Grundstücks) der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nach § 2 Ziff. 1 gehört hierzu namentlich die Grundsteuer. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend ausfüllt. Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, erfolgte im maßgeblichen Zeitraum alle fünf Jahre und ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren. Damit ist der Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks erfüllt.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Das Urteil ist im Ergebnis richtig, in der Begründung (wohl) falsch. Die vom Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau dient ausschließlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (vgl. § 14 Abs. 1 SchfG). Es liegt also näher, sie unter § 2 Ziff. 4, 5 oder 6 BetrKV einzuordnen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die vom Bezirksschornsteinfeger durch den Feuerstättenbescheid in Rechnung gestellten Kosten für die obligatorische Feuerstättenschau sind Betriebskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Kläger verlangten Ausgleich aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Beklagten haben sich geweigert, die Kosten für die Feuerstättenschau zu begleichen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Soest hat die Mieter zur Zahlung mit der Begründung verurteilt, dass es sich bei den Kosten der Feuerstättenschau um laufende öffentliche Lasten des Grundstücks handele (§ 1 Ziff. 1 Betriebskostenverordnung). Dass unter laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks „namentlich" Grundsteuer erwähnt sei, zeige, dass mit der Erwähnung der Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend beschrieben seien.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach dem Schornsteinfegergesetz (§ 14 Abs. 1 SchfG) dient die Feuerstättenschau der Betriebs- und Brandsicherheit. Es hätte nähergelegen, die Einordnung der Kosten für den Feuerstättenbescheid unter § 2 Ziff. 4 bis 6 BetrKV zu subsumieren.