Kosten des Feuerstättenbescheides
BGB § 556; BetrKV § 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten des Feuerstättenbescheides; Betriebskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten des Feuerstättenbescheides sind als laufende öffentliche Lasten des Grundstücks zu qualifizieren und stellen damit Betriebskosten dar.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können vollständigen Ausgleich ihrer Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 aus § 556 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz BGB verlangen. Denn die Bekl. haben zu Unrecht die Kosten für die Feuerstättenbescheide nicht bezahlt.
1. Die Umlage der Kosten für die Feuerstättenbescheide erfolgt aus § 2 Ziff. 1 (laufende öffentliche Lasten des Grundstücks) der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Nach § 2 Ziff. 1 gehört hierzu namentlich die Grundsteuer. Aus der Formulierung ergibt sich, dass die Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend ausfüllt. Die Feuerstättenschau, auf die ein Feuerstättenbescheid ergeht, erfolgte im maßgeblichen Zeitraum alle fünf Jahre und ist als hoheitliche Aufgabe zu qualifizieren. Damit ist der Tatbestand der laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks erfüllt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Das Urteil ist im Ergebnis richtig, in der Begründung (wohl) falsch. Die vom Bezirksschornsteinfeger durchzuführende Feuerstättenschau dient ausschließlich der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (vgl. § 14 Abs. 1 SchfG). Es liegt also näher, sie unter § 2 Ziff. 4, 5 oder 6 BetrKV einzuordnen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vom Bezirksschornsteinfeger durch den Feuerstättenbescheid in Rechnung gestellten Kosten für die obligatorische Feuerstättenschau sind Betriebskosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger verlangten Ausgleich aus einer Nebenkostenabrechnung. Die Beklagten haben sich geweigert, die Kosten für die Feuerstättenschau zu begleichen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Soest hat die Mieter zur Zahlung mit der Begründung verurteilt, dass es sich bei den Kosten der Feuerstättenschau um laufende öffentliche Lasten des Grundstücks handele (§ 1 Ziff. 1 Betriebskostenverordnung). Dass unter laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks „namentlich" Grundsteuer erwähnt sei, zeige, dass mit der Erwähnung der Grundsteuer die laufenden öffentlichen Lasten nicht abschließend beschrieben seien.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach dem Schornsteinfegergesetz (§ 14 Abs. 1 SchfG) dient die Feuerstättenschau der Betriebs- und Brandsicherheit. Es hätte nähergelegen, die Einordnung der Kosten für den Feuerstättenbescheid unter § 2 Ziff. 4 bis 6 BetrKV zu subsumieren.