Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Antragsrücknahme
§ 269 Abs. 3 ZPO
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Schlagwörter zur Erschließung
Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Antragsrücknahme; Beweissicherungsverfahren; Antragsrücknahme; Verfahrenskosten; Kostenentscheidung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Antragsteller den Beweissicherungsantrag zurückgenommen, so sind ihm auf Antrag des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO durch Beschluß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Allerdings gehören die Kosten des Beweissicherungsverfahrens grundsätzlich zu den Kosten des Rechtsstreits; sie sind daher grundsätzlich als solche nur unter den Voraussetzungen des § 91 ZPO erstattungs- und ausgleichsfähig (BGHZ 20/4, 15; Rpflg. 1979, 143; Hartmann bei Baumbach-Lauterbach, 43. Aufl. 1985, Übersicht vor § 485 ZPO, Anm. 2; Thomas-Putzo, 13. Aufl. 1985, Vorbem. vor § 485 ZPO, Anm. 2; Wieczorek, 2. Aufl. 1976, Anm. A II b 3 zu § 490 ZPO - jeweils m.w.Nachw.). Das soll auch dann gelten, wenn es nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens überhaupt nicht zur Klageerhebung kommt, § 91 ZPO mithin nicht eingreifen kann (vgl. dazu KG Rpfl. 1979, 143, 144). Davon zu unterscheiden ist aber die kostenrechtliche Behandlung eines zurückgewiesenen oder zurückgenommenen Beweissicherungsantrages. Insoweit ist die Auffassung im Vordringen begriffen, daß bereits im Beweissicherungsverfahren über die Kosten entschieden werden muß (wird ausgeführt).