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Kosten der Unterkunft bei unwirksamer Staffelmietvereinbarung

BSGB 4 AS 8/09 R22.09.2009unveröffentlicht

SGB II § 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten der Unterkunft bei unwirksamer Staffelmietvereinbarung; Kostensenkungsverfahren; kommunaler Mietzuschuss; Minderung der Unterkunftskosten; Grundsicherung; zivilrechtlich unwirksame Mietzinsvereinbarung; Abzug der Kosten für Warmwasserbereitung; Heizkosten; Regelleistung; Kosten der Unterkunft; Arbeitslosengeld

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Mietzinsen sind als tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden.

2. Hält der Grundsicherungsträger eine Mietzinsvereinbarung für unwirksam, kann er das Kostensenkungsverfahren betreiben.

3. Die Kostensenkungsaufforderung muss den Hilfebedürftigen in den Fällen einer zivilrechtlich unwirksamen Mietzinsvereinbarung in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

4. Ein auf die Wohnung bezogener kommunaler Mietkostenzuschuss führt zu einer Minderung der Unterkunftskosten.

5. Die Kosten der Warmwasserbereitung sind ab 1.7.2007 in Höhe von 6,26 € in der Regelleistung enthalten und maximal in dieser Höhe von den Kosten der Heizung in Abzug zu bringen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beteiligten streiten über die Folgen einer möglicherweise unwirksamen Staffelmiete bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung.

2 Die Kl. zu 1 steht mit ihren im März 2003 sowie im März 2007 geborenen Töchtern im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie bewohnen seit 15.1.2004 eine Mietwohnung mit einer Grundfläche von 74 m2. Für das Mietobjekt zahlt die Stadt K. an die Kl. zu 1 einen Zuschuss zur Absenkung der Miete in Höhe von 160,91 €. Der Mietvertrag enthält eine Staffelmietvereinbarung, wonach sich der ursprüngliche Mietzins von 515,61 € ab 1.1.2005 auf 538,35 €, ab 1.1.2007 auf 561,10 € und ab 1.1.2009 auf 583,85 € erhöht. Die Bekl. legte der Bewilligung der Unterkunftskosten durchgängig eine Nettokaltmiete von 515,61 € sowie von Nebenkosten in Höhe von insgesamt 125 € zugrunde, wobei sie den Mietkostenzuschuss sowie einen Betrag in Höhe von 12,13 € (pauschal) für die Warmwasserzubereitung abzog.

3 Die Bekl. bewilligte den Kl. Leistungen in Höhe von 777,57 € für Januar bis Juni 2008 (Bescheid vom 27.11.2007). Darin enthalten waren jeweils 520,57 € Unterkunftskosten. Hierbei legte die Bekl. versehentlich statt insgesamt 133 € einen zusätzlichen Betrag von 45 € zugrunde. Hiergegen legten die Kl. Widerspruch mit der Begründung ein, die Nettokaltmiete habe sich nach dem Mietvertrag ab Januar 2007 von bisher 538,35 € auf 561,10 € erhöht. Die Bekl. hob die Bewilligung mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.4.2008 in Höhe von monatlich 15 € je Person auf, sodass sich monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jetzt nur noch 475,57 € monatlich errechneten. Sie führte zur Begründung aus, dass die vereinbarte Staffelmiete unwirksam sei. Die teilweise Aufhebung rechtfertige sich dadurch, dass die Bescheide insoweit rechtswidrig gewesen seien.

4 Das SG hat die Bekl. verurteilt, den Kl. Leistungen für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage einer Nettokaltmiete von 561,10 € zu zahlen. Es hat die Klage im Übrigen hinsichtlich der Teilaufhebung der Bescheide abgewiesen (Urteil vom 29.7.2008).

5 Das LSG hat auf die Berufung der Bekl. die Klagen abgewiesen, soweit der Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2008 betroffen ist (Urteil vom 22.1.2009) und zur Begründung ausgeführt: Die Kl. hätten keinen Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft (KdU) im durch das Teilanerkenntnis begrenzten streitigen Zeitraum. Als Nettokaltmiete sei lediglich ein Mietzins in Höhe von 515,61 € zu berücksichtigen, weil die Vereinbarung einer Staffelmiete zivilrechtlich unwirksam sei. Nach § 557 a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) müsse die Miete jeweils ein Jahr unverändert bleiben. Dies sei vorliegend bei einem Mietbeginn ab 15.1.2004 und dem Einsetzen der ersten Staffelmiete ab 1.1.2005 nicht der Fall. Es fehle an einer verbindlichen, zweifelsfreien Vereinbarung der ersten Mietstaffel. Dies setze sich hinsichtlich des lnkrafttretens der nächsten Mietstaffel fort. Damit sei die gesamte Staffelmietvereinbarung nichtig. Die Bekl. sei als Grundsicherungsträger nicht gehindert, die zivilrechtliche Wirksamkeit der mietvertraglichen Staffelmietvereinbarung zu überprüfen. Ein grundsicherungsrechtlich anzuerkennender Bedarf bestehe nur, wenn der Hilfesuchende mietvertraglich zu den entsprechenden Aufwendungen verpflichtet sei. Die Verantwortlichkeit für die von ihm eingegangenen Verpflichtungen liege grundsätzlich beim Mieter selbst. Seien die Verpflichtungen unwirksam, so sei es ihm grundsätzlich zumutbar, diese im Verhältnis zum Vermieter auch geltend zu machen und ggf. durchzusetzen. Eine andere Beurteilung komme ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bewertung einer rechtlichen Frage mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Keinen Bedenken unterliege, dass der von der Stadt K. bewilligte Zuschuss bedarfsmindernd bei den Unterkunftskosten berücksichtigt worden sei. Die Bekl. sei auch nicht gehindert gewesen, die fehlerhafte Höherbewilligung durch den Widerspruchsbescheid zu korrigieren. Nach dem Teilanerkenntnis der Bekl. ergäben sich nunmehr Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,52 € (Kl. zu 1) bzw. 159,76 € (Kl. zu 2 und 3).

6 Mit ihren Revisionen rügen die Kl. eine Verletzung des § 22 SGB II. Das LSG berücksichtige nicht, dass Verträge gemäß § 157 BGB nach Treu und Glauben auszulegen seien und die Vertragsparteien - wie zwischenzeitlich geschehen - gemäß § 141 BGB die Möglichkeit hätten, eine tatsächliche oder scheinbare Unwirksamkeit durch entsprechendes Handeln auch noch nachträglich zu beseitigen. Wenn sich ein Grundsicherungsträger auf das Gebiet der Privatautonomie und des Zivilrechts begebe, bleibe es ihm unbenommen, sich die Rechte des Hilfeempfängers abtreten zu lassen und dann gerichtlich durchzusetzen. Selbst wenn man zivilrechtlich nicht geschuldete Leistungen als unangemessen ansehen wollte, müsse dies zunächst eine Hinweispflicht des Grundsicherungsträgers auslösen.

7 Die Kl. beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2009 aufzuheben und die Berufung der Bekl. gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 zurückzuweisen.

8 Die Bekl. beantragt, die Revisionen der Kl. zurückzuweisen.

9 Sie ist der Auffassung, dass die Staffelmiete zivilrechtlich unwirksam und die Bekl. berechtigt sei, diese mietrechtliche Frage zu überprüfen. Eine nachträgliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter könne keine Wirksamkeit entfalten, weil es sich um einen Vertrag zu Lasten Dritter handele, der sittenwidrig sei.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

10 Die zulässigen Revisionen der Kl. sind begründet.

13 3. Die Kl. haben Anspruch auf KdU in Höhe der tatsächlich gezahlten Miete. Eine möglicherweise unwirksame Staffelmietvereinbarung berechtigt den Grundsicherungsträger nicht ohne Weiteres zur Verringerung der KdU, ermöglicht ihm jedoch die Einleitung des Kostensenkungsverfahrens (dazu noch unter 3c).

14 a. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

15 b) Entgegen der Auffassung des LSG sind im streitbefangenen Zeitraum die tatsächlichen Aufwendungen der Kl. für den Mietzins in Höhe von 561,10 € grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Denn es ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Dieser Betrag wird insbesondere nicht dadurch begrenzt, dass die fragliche Vereinbarung der Staffelmiete möglicherweise zivilrechtlich unwirksam gewesen ist.

16 Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz 1 SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden (wie hier: Lang/Link in Eicher/Spelibrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdn. 15c; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.6.2006 - L 8 AS 165/06 ER, FEVS 58, 148; weitergehend Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdn. 27; a.A. Radüge in jurisPR-SozR 26/2008 Anm. 2; SG Bremen, Beschluss vom 7.8.2009 - S 23 AS 1415/09 ER, jeweils zu Schönheitsreparaturen). Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG, Urteil vom 7.5.2009 - B 14 AS 31/07 R). Eine Ausnahme hiervon ist lediglich für Fallgestaltungen zu erwägen, bei denen die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung entweder bekannt ist oder bekannt sein müsste. Für das Vorliegen der letztgenannten Ausnahmen liegen - jedenfalls im streitigen Zeitraum - keine Anhaltspunkte vor.

17 Schon nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II ist auf die tatsächlichen Zahlungen abzustellen. Danach werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung „in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Für die Auffassung des LSG, der Grundsicherungsträger könne sich auf die Unwirksamkeit bestimmter Klauseln des Mietvertrages berufen und deshalb gegenüber den tatsächlich geleisteten Zahlungen Abzüge vornehmen, finden sich hingegen keinerlei Anhaltspunkte im Wortlaut des Gesetzes.

18 Diese Auslegung entspricht auch dem aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Vorschrift. Mit der Regelung über die Leistungen für Unterkunft und Heizung wollte der Gesetzgeber die Kosten wie in der Sozialhilfe in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigen. Hierbei sollen die zu beachtenden Voraussetzungen den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (BT-Drs. 15/1516 S. 57). Es entspricht folglich dem Zweck der Vorschrift, die existenziellen notwendigen Bedarfe der Unterkunft und Heizung sicher zu stellen (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdn. 15c). Das Ziel der Sicherstellung der insoweit entstehenden Bedarfe kann nur verwirklicht werden, wenn sich die Leistungsgewährung an den tatsächlich entstehenden Aufwendungen ausrichtet. Hierbei ist zudem in Rechnung zu stellen, dass eine rechtliche Bewertung der mietvertraglichen Beziehungen und der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen selbst in einer Vielzahl von Fällen praktisch unmöglich sein wird. Insoweit kann beispielhaft auf das Recht auf Minderung der Miete wegen Mängeln (§ 536 BGB) verwiesen werden, das zwar Kraft Gesetzes entsteht, nach Grund und Umfang aber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft sein kann. Zudem treffen denjenigen, der sich im Streitfall auf das Recht beruft, zum Teil weitgehende Darlegungs- und Beweispflichten (vgl. Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: September 2009, § 22 Rdn. 27). Im Falle einer unwirksamen Staffelmietvereinbarung ist jedenfalls die Rückforderung (durch den Mieter) erheblichen rechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 18.3.2005 - 65 S 355/04, juris Rdn. 30 m.w.N. aus der Literatur). Schließlich würde infolge des Grundsatzes der Kopfteilung der Unterkunftskosten die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung auf rechtmäßig zu leistende Zahlungen auch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betreffen, die weder am Abschluss des Mietvertrages beteiligt waren, noch Kenntnis von dessen Inhalt haben.

19 Mit seiner an der tatsächlichen Abwicklung des Mietverhältnisses orientierten Betrachtungsweise setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 19.2.2009 (B 4 AS 48/08 R, Rdn. 16). Zwar hat der Senat diese Entscheidung hinsichtlich der Nebenkosten auf die in § 2 Betriebskostenverordnung aufgeführten Betriebskosten abgestellt, jedoch ist damit auch die Leistungsgewährung bei Nebenkosten nicht unter einen allgemeinen Rechtmäßigkeitsvorbehalt gestellt worden. Vielmehr diente der Hinweis auf § 2 Betriebskostenverordnung ersichtlich lediglich dazu abzugrenzen, welche Positionen grundsätzlich als erstattungsfähige Nebenkosten anzusehen sind. Für die Nebenkosten gelten im Wesentlichen die gleichen Überlegungen wie oben dargelegt.

20 Der Senat brauchte somit nicht im Einzelnen zu prüfen, ob - so das LSG - aus der Nichteinhaltung der Jahresfrist des § 557 a Abs. 2 Satz 1 BGB wegen einer Verschiebung des Beginns des Mietverhältnisses zwingend die Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung folgt. Ohnehin der Beurteilung des Senats entzogen ist die erstmals während des Revisionsverfahrens geschlossene und vorgelegte Zusatzvereinbarung zwischen dem Vermieter und der Kl. zu 1 vom 2./3.2.2009.

21 c) Aufwendungen für KdU, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, können und dürfen allerdings nicht dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

22 Der Grundsicherungsträger, der eine Vereinbarung über Unterkunftskosten für unwirksam hält, kann das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben, denn eine aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung getätigte Zahlung ist nicht angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. aber insoweit auch den abweichenden Standpunkt von Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: September 2009, § 22 Rdn. 27, die für derartige Fälle eine Sanktion wegen unwirtschaftlichen Verhaltens vorschlägt). Dies gilt unabhängig von einer (allgemeinen) Angemessenheitsprüfung im Sinne der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/08 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 3). Die Unangemessenheit der getätigten Aufwendungen ergibt sich - auch soweit die Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nach allgemeinen Grundsätzen nicht überschritten wird - allein aus der zivilrechtlichen Unwirksamkeit der angeblichen Forderung.

23 Die Kostensenkungsaufforderung darf sich - unbeschadet der ansonsten hierzu geltenden Grundsätze (BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 7, BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R) - in diesem Fall ausnahmsweise nicht darauf beschränken, dem Hilfebedürftigen lediglich den nach Auffassung des Grundsicherungsträgers angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung vor Augen zu führen. Vielmehr muss dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen der Rechtsstandpunkt des Grundsicherungsträgers und das von diesem befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter in einer Weise verdeutlicht werden, die ihn zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch das Informationsschreiben sind Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, es sei denn, nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ist aufgrund des Kenntnisstandes des Hilfebedürftigen eine derartige Information entbehrlich.

24 d) Der von der Stadt K. gezahlte Zuschuss in Höhe von 160,91 € ist bedarfsmindernd unmittelbar bei den Unterkunftskosten und nicht als zweckbestimmtes Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen.

25 Unter Geltung der Zuflusstheorie unterfallen zwar grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert dem Begriff des Einkommens i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Anders ist dies aber dann, wenn eine Einnahme im Ergebnis lediglich eine bestimmte Bedarfsposition mindern soll und insoweit wirtschaftlich nicht dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzurechnen ist. Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier vor.

26 Nach den Ausführungen im Berufungsurteil zu der im Bewilligungsbescheid getroffenen Zweckbestimmung sowie zur Anwendung des zugrunde liegenden Landesrechts, für dessen Feststellung und Auslegung das LSG zuständig ist (§ 162 SGG), sollten durch den gezahlten Zuschuss die Mietkosten gesenkt werden, wenn und solange die Kl. zu 1 im fraglichen Mietobjekt wohnt. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg ist der Mietkostenzuschuss unmittelbar auf die Unterkunft bezogen und wird unter Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewährt. Hieraus ergibt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung, dass es sich um eine Zahlung handelt, die von der Kl. lediglich an den Vermieter weitergeleitet wird. Das gewünschte Ergebnis könnte ebenso durch eine Gewährung des Zuschusses unmittelbar an den Vermieter erreicht werden. Eine Berücksichtigung als zweckgebundenes Einkommen der Kl. würde dieser Zweckbestimmung des Zuschusses zuwiderlaufen.

28 f) Der Senat schließt sich hinsichtlich der Höhe des Abzugsbetrags für die Warmwasserbereitung auch für den Zeitraum bis zum 30.6.2008 den Ausführungen des 14. Senats im Urteil vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 Rdn. 24, 25) an. Soweit insbesondere das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in dem Rundschreiben vom 4.8.2008 (II b 5- 2910/1) eine andere Auffassung vertritt und bei einer Regelleistung in Höhe von 347 € einen Abzugsbetrag von 6,56 € für eine Alleinstehende und 3,94 € für die beiden Kinder der Bedarfsgemeinschaft empfiehlt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

29 Das BMAS begründet seine Auffassung damit, dass sich ab 1.7.2007 der Wert für die Warmwasserbereitung aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 errechnen müsse. Nach dieser sei es zu betragsmäßigen Verschiebungen innerhalb der einzelnen Abteilungen der EVS gekommen, so dass der Anteil für Haushaltsenergie nunmehr 21,75 € monatlich betrage und nicht mehr 20,74 € wie zuvor. Daraus folge - ein 30 %iger Anteil hieran für die Warmwasserbereitung zugrunde gelegt - ein Abzugsbetrag von 6,56 € für einen Alleinstehenden unter Berücksichtigung der Regelsatzerhöhung auf 347 €.

30 Die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten der EVS haben jedoch nicht zu einer Regelleistungserhöhung geführt. Die Erhöhung der Regelleistung zum 1.7.2007 ist erst durch die Bekanntmachung vom 18.6.2007 (Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.7.2007 vom 18.6.2007, BGBI. I S. 1139) auf Grundlage des § 20 Abs. 4 SGB II, also der Anpassung an den aktuellen Rentenwert erfolgt. Die „neue" EVS hatte mithin keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrags, der den SGB-Il-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stand. Aus diesem Grunde hat der 14. Senat konsequenterweise auch den Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung lediglich um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung, also 0,58 % erhöht. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu den Kosten der Unterkunft, die der Grundsicherungsträger dem Arbeitssuchenden zu erstatten hat, gehören nicht Zahlungsverpflichtung aufgrund einer unwirksamen Vereinbarung, da diese nicht angemessen im Sinne des SGB II sind. Der Grundsicherungsträger kann allerdings verpflichtet sein, den Hilfebedürftigen nicht nur auf die Unwirksamkeit hinzuweisen, sondern eine Kostensenkungsaufforderung mit Wirkung für die Zukunft zu erlassen, da nur so der Hilfebedürftige seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrnehmen kann. Das hat das BSG für den Fall einer möglicherweise unwirksamen Staffelmietvereinbarung entschieden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mietverhältnis begann am 15. Januar 2004; es war eine Staffelmiete vereinbart mit einer ersten Steigerung am 1. Januar 2005. Die Hilfebedürftige bezog Leistungen nach dem SGB II; der Grundsicherungsträger legte auch für die Folgejahre der Bewilligung der Unterkunftskosten die ursprüngliche Nettokaltmiete zugrunde und meinte, die Staffelmietvereinbarung sei wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist insgesamt unwirksam. Dem folgte das Landessozialgericht; die Revision war erfolgreich.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. September 2009 verwies das Bundessozialgericht darauf, dass grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen des Mieters zu berücksichtigen seien. Wenn der Grundsicherungsträger eine Mietvereinbarung für unwirksam halte, könne er mit Wirkung für die Zukunft das Kostensenkungsverfahren betreiben, damit der Hilfebedürftige in die Lage versetzt werde, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen. Bis zu den erforderlichen Erläuterungen durch ein Informationsschreiben seien Maßnahmen der Kostensenkung für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen regelmäßig subjektiv unmöglich.