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Kosten der unselbständigen Anschlußberufung

BGHXII ZB 175/0607.02.2006unveröffentlicht

ZPO §§ 516 Abs. 3, 524 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Berufungskläger hat nach Rücknahme seiner Berufung regelmäßig auch dann die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung zu tragen, wenn diese innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingelegt und nur wegen der verspätet eingegangenen Begründung als unselbständige Anschlußberufung zu behandeln war (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 I Die Parteien stritten um restlichen Mietzins, Schadenersatz und Nebenkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht hatte der Klage - nach teilweise übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits - teilweise stattgegeben und sie im Übrigen, ebenso wie die Widerklage, abgewiesen. Die Kosten hatte das Landgericht dem Kl. zu 9/10 und der Bekl. zu 1/10 auferlegt.

2 Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Bekl. begründete ihre Berufung während verlängerter Frist rechtzeitig. Die Berufungsbegründung des Kl. ging erst nach Ablauf der Begründungsfrist ein. Auf Hinweis des Gerichts erklärte der Kl., die Berufung solle als Anschlußberufung zur Berufung der Bekl. behandelt werden. Später nahm die Bekl. ihre Berufung zurück.

3 Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Kosten der Berufung zu 85 % dem Kl. und zu 15 % der Bekl. auferlegt. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Kl.

4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

5 1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Stuttgart 2006, 951 veröffentlicht ist, geht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, wonach der Berufungsführer im Falle der Berufungsrücknahme auch die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung zu tragen hat. Dies gelte aber dann nicht, wenn eine ursprünglich selbständige Berufung wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist als unselbständige Anschlußberufung behandelt werde. Denn die selbständige Berufung habe ursprünglich unabhängig von der gegnerischen Berufung fortgesetzt werden können. Durch die (ursprünglich) selbständige Berufung seien auch bereits Kosten ausgelöst worden. Wenn diese eigenständige Berufung lediglich wegen Versäumung der Begründungsfrist in eine unselbständige Anschlußberufung übergegangen sei, sei es nicht sachgerecht, den Gegner, der seine Berufung zurücknehme, mit den gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. In solchen Fällen sei über die Kosten im Verhältnis des Wertes der beiderseitigen Berufungen zu entscheiden.

6 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

7 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskl. grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlußberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch die Rücknahme der Berufung verliert. Die Anschlußberufung ist kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskl. eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlußberufung durch die im Belieben des Berufungskl. stehende Rücknahme der Berufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlußberufungskl. deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO auferlegt werden (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ 2005, 513 m.w.N.; BGH Beschluß vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - FamRZ 2006, 619).

8 Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann, wenn das Anschlußrechtsmittel von vornherein unzulässig war, der Anschlußrechtsmittel in die Rücknahme des Rechtsmittels eingewilligt hat (vgl. § 516 Abs. 1 ZPO) oder er das unselbständige Anschlußrechtsmittel trotz Rücknahme der Berufung eigenständig weiterführt, so daß darüber gesondert entschieden werden muß. Dann fehlt es an der aus § 524 Abs. 4 ZPO folgenden Abhängigkeit von der im Belieben des Gegners stehenden Rücknahme des Rechtsmittels (Senatsbeschluß vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - FamRZ2005, 513). Nur in solchen Fällen ist eine Kostenquotelung nach dem Wert der Berufung und der unselbständigen Anschlußberufung gerechtfertigt.

9 b) In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings streitig, ob dies auch dann gilt, wenn die unselbständige Anschlußberufung aus einer rechtzeitig eingelegten eigenen Berufung hervorgegangen ist, die lediglich wegen Versäumung der Begründungsfrist in eine unselbständige Anschlußberufung umgedeutet wurde (zur Umdeutung vgl. BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315).

10 aa) Teilweise wird vertreten, daß auch in solchen Fällen eine Quotierung der Kosten nach dem Wert der Berufung und der Anschlußberufung geboten sei. Ein unzulässig gewordenes selbständiges Rechtsmittel könne nicht ebenso behandelt werden wie eine von vornherein zulässige Anschlußberufung. Das Anschlußrechtsmittel sei in solchen Fällen nicht im Vertrauen auf die Durchführung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern als eigenes Rechtsmittel eingelegt worden und habe als solches bereits Kosten ausgelöst (wie das Berufungsgericht: OLGR Frankfurt 2003, 163; OLGR Stuttgart 2000, 58; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1674; Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. § 524 Rdn. 43; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. § 516 Rdn. 21).

11 bb) Die Gegenmeinung stellt darauf ab, daß der Berufungskl. auch dann die Kosten der unselbständigen Anschlußberufung tragen müßte, wenn sie erfolgreich wäre. Durch die - allein von seinem Willen abhängige - Rücknahme der Berufung werde der Anschlußberufung unabhängig von der Umdeutung der Boden entzogen (§ 524 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Berufung unterliege nur der Berufungsführer i. S. der §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO, nicht aber der Anschlußberufungsführer (OLG München NJW-RR 1996, 1280 und OLG Oldenburg NJW 2002, 3555).

12 cc) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.

13 Das Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbständiges Rechtsmittel oder als unselbständiges Anschlußrechtsmittel geführt werden. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist (§ 517 ZPO) oder erst danach bis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlußrechtsmittel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen ist. Denn auch ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel kann grundsätzlich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben werden. Auch insoweit ist - wie bei der Bemessung des Umfangs eines eingelegten Rechtsmittels - entscheidend auf den Rechtsmittelantrag und dessen Begründung abzustellen. Nur wenn danach ein selbständiges Rechtsmittel vorliegt, muß über dessen Streitgegenstand unabhängig von dem gegnerischen Rechtsmittel entschieden werden, wenn nicht auch insoweit eine Erledigung oder Rücknahme erklärt wird. Ob dies allerdings der Fall ist, muß eine Auslegung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben ergeben, zumal im Zweifel ein prozessual zulässiges Prozeßverhalten zu unterstellen ist (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 33/05 - FamRZ 2006, 400, 401; BGH Beschluß vom 6. Juli 2000 - VII ZB 29/99 - NJW 2000, 2315). Weil die Frist für die Begründung einer selbständigen Berufung nach § 520 Abs. 2 ZPO bei Eingang der Berufungsbegründung schon abgelaufen war, ist das Rechtsmittel des Kl. deswegen insgesamt als unselbständige Anschlußberufung auszulegen, wie es der Kl. auf Hinweis des Gerichts später auch ausdrücklich erklärt hat.

14 Ist das Rechtsmittel des Kl. danach als unselbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt wurde. Kosten entstehen für die unselbständige Anschlußberufung ohnehin nur im Rahmen der gegnerischen Berufung; die Anschlußberufung führt dann allenfalls zu einer Erhöhung des Streitwerts. Mit einer unselbständigen Anschlußberufung und den durch deren Wert erhöhten Kosten des Berufungsverfahrens muß der Berufungskl. aber auch sonst rechnen. Die durch eine unselbständige Anschlußberufung ausgelösten höheren Kosten müßte er jedenfalls bei Erfolg der Anschlußberufung tragen, ohne daß es darauf ankommt, ob eine selbständige Berufung verspätet begründet wurde. Weil es somit auch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der Berufung und der unselbständigen Anschlußberufung ankäme, erscheint es sachgerecht, dem Berufungskl. nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der Anschlußberufung aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlußberufung zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Berufung weiterverfolgt werden kann (§ 524 Abs. 4 ZPO). Durch die Rücknahme der Berufung unterliegt somit nur der Berufungsführer, während dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlußberufung nichts aussagt. Unter Umständen wird der Berufungskl. sein Rechtsmittel gerade deswegen zurücknehmen, weil er einer Erfolg versprechenden unselbständigen Anschlußberufung damit die Grundlage entziehen kann.

15 c) Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts ist demnach, soweit sie angefochten ist, aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nimmt der Berufungskl. seine Berufung zurück, muß er auch die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung tragen, selbst wenn diese zunächst selbständig war und nur wegen verspäteter Begründung unselbständig wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mietvertragsparteien stritten um Mietzins, Schadensersatz und Nebenkosten aus einem beendeten gewerblichen Mietvertrag. Das Landgericht verurteilte (nur) teilweise, wogegen beide Parteien rechtzeitig Berufung zum Oberlandesgericht einlegten. Der Mieter begründete seine Berufung rechtzeitig. Die Berufungsbegründung des Vermieters ging erst nach Ablauf der Begründungsfrist ein, woraufhin der Vermieter erklärte, die Berufung solle als Anschlußberufung behandelt werden. Später zog dann der Mieter seine Berufung zurück. Das Oberlandesgericht legte dem Vermieter überwiegend die Kosten auf. Zwar müsse der Berufungsführer grundsätzlich im Falle der Berufungsrücknahme auch die Kosten einer unselbständigen Anschlußberufung tragen. Das gelte aber nicht, wenn eine ursprünglich selbständige Berufung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unselbständige Anschlußberufung behandelt werde. Das führte zur Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluß

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Der BGH meint, das Rechtsmittel einer Partei könne nur einheitlich als selbständiges Rechtsmittel oder als unselbständiges Anschlußrechtsmittel geführt werden. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist oder erst danach eingegangen sei. Denn auch ein unselbständiges Anschlußrechtsmittel könne grundsätzlich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist erhoben werden. Auch in soweit sei entscheidend auf den Rechtsmittelantrag und dessen Begründung abzustellen. Nur wenn danach ein selbständiges Rechtsmittel vorliege, müsse über dessen Streitgegenstand unabhängig von dem gegnerischen Rechtsmittel entschieden werden, wenn nicht auch in soweit eine Erledigung oder Rücknahme erklärt werde. Sei das Rechtsmittel des Klägers (hier Vermieters) danach als unselbständige Anschlußberufung zu qualifizieren, komme es nicht mehr darauf an, wann es eingelegt worden sei. Nimmt der Berufungskläger seine Berufung zurück, nehme er dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht der Anschlußberufung zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Berufung weiter verfolgt werden könne. Durch die Rücknahme der Berufung unterliege somit nur der Berufungsführer, während dies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlußberufung nichts aussage. Unter Umständen werde Berufungskläger sein Rechtsmittel gerade deswegen zurücknehmen, weil er einer Erfolgversprechenden unselbständigen Anschlußberufung damit die Grundlage entziehen könne.