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Kosten der Rechtsverfolgung

AG Tiergarten20 C 414/9613.01.1997WuM 1997, 214

BGB §§ 254, 550 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten der Rechtsverfolgung; Schadensersatz; Freigabe; Sperrvermerk; Kautionskonto

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat die Kosten für Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung seines Kautionsrückzahlungsanspruches zu tragen, wenn er nicht vorher geprüft hat, ob der Vermieter ohne seine Kenntnis die Freigabe des Sperrvermerks auf dem Mietkautionskonto bereits gegenüber der Bank erklärt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsprechung des KG zur Klageänderung bei einer "Erledigung" zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit (KG NJW 1991, 499) entsprechende Geltung für den Fall einer "Erledigung" vor Anhängigkeit haben kann. Eine solche Klage hat in der Sache jedenfalls keinen Erfolg.

Ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 Abs. 1 BGB) steht den Kl. nicht zu. Es begegnet bereits Bedenken, ob die Kl. mit der Einleitung des Mahnverfahrens den richtigen prozessualen Anspruch geltend gemacht haben. Der Vermieter schuldet die Rückgabe der Mietsicherheit grundsätzlich in der Form, in der ihm die Sicherheit hingegeben wurde. Wird zu seinen Gunsten ein Sperrvermerk auf einem Konto des Mieters eingetragen, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Erklärung der Freigabe gegenüber dem kontoführenden Institut verpflichtet. Geschuldet ist demnach die Abgabe einer Willenserklärung, auf die notfalls geklagt werden muß. Ein Anspruch auf Zahlung besteht dagegen grundsätzlich nicht, so daß sich das Mahnverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als ungeeignet erweist.

Jedenfalls aber ist den Kl. an der Entstehung des Rechtsstreites und der damit verbundenen Kosten ein überragendes Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen, welches einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Grundsätzlich hat der Gläubiger vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens sorgfältig zu prüfen, ob sein Anspruch noch besteht oder inzwischen erfüllt ist. Die Kl. hätten sich vor der Beantragung des Mahnverfahrens unbedingt ein letztes Mal vergewissern müssen, ob die Freigabe inzwischen erfolgt ist. Hierzu hätte eine telefonische Nachfrage des Kontoinhabers bei der Sparkasse ausgereicht. Die Behauptung, die Sparkasse sei zu solchen Auskünften nicht berechtigt, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern abwegig. Selbstverständlich ist das kontoführende Institut berechtigt und verpflichtet, dem Kunden auf Nachfrage eine Auskunft über den Stand und die Verfügbarkeit des Guthabens zu erteilen.