Kosten der Räumungsklage nach Hauptsachenerledigung durch Zahlung innerhalb Schonfrist
BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 91 a
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Gleicht der Mieter nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs noch innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB den Mietrückstand aus, muss der Vermieter den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. In der dann zu treffenden Kostenentscheidung sind dem Mieter die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Mieter war in Zahlungsrückstand geraten, woraufhin ihm gekündigt und Räumungs- und Herausgabeklage erhoben worden war. Nach Zustellung der Klage hatte der Mieter noch innerhalb der Schonfrist den Zahlungsrückstand ausgeglichen. Daraufhin wurde der Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht legte dem Mieter die Kosten des Rechtstreits auf, was zur sofortigen Beschwerde des Mieters zum Landgericht führte.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auch in Bezug auf die zuvor geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeklage auferlegt.
Zwar trifft es zu, dass durch die nachträgliche Befriedigung der Kl. hinsichtlich der ausstehenden Mieten die Kündigung ex tunc wirkungslos geworden ist. Gleichwohl hat die Bekl. auch die dafür angefallenen Gerichtskosten zu tragen.
Steht fest, dass die Kündigung bis zur Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs wirksam war und dass sie infolge einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung unwirksam geworden ist, so darf der Vermieter den Räumungsantrag nicht weiterverfolgen. Vielmehr muss der Vermieter den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (§ 91a ZPO). Hinsichtlich der Kosten war in § 3 Abs. 3 Satz 2 Mieterschutzgesetz für diesen Fall Folgendes bestimmt: "Beantragt ... der Vermieter alsbald, den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, so hat der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen."
Dieser Rechtsgedanke findet auch heute noch bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung Anwendung (Blank in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 9. Aufl. § 569 Rn. 55 unter Hinweis auf LG Kassel, NJW-RR 1986, 788, LG Rottweil WuM 1970, 206; Erman/Jendrek, § 569 BGB Rn. 19, Weber, ZMR 1992, 41; ferner LG Bochum WuM 1989, 411; Mössner in jurisPK-BGB Buch 2 3. Aufl. 2006 Rn. 569 Rn. 165, AG Braunschweig, ZMR 2004, 272).
Der insoweit abweichenden Auffassung von Hartmann in Baumbach/Lauterbach an der von der Bekl. zitierten Stelle wird deshalb nicht gefolgt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter die rückständige Miete nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage noch in der Schonfrist, trägt er nach Hauptsachenerledigungserklärungen der Parteien die Kosten des Rechtstreits, entschied das LG Berlin.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter geriet in Zahlungsrückstand, woraufhin der Vermieter Räumungsklage erhob. Nach Zustellung dieser Klage glich der Mieter noch innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB den Rückstand aus. Die Prozessparteien erklärten daraufhin den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt. Das AG legte dem Mieter die Kosten auf, die sofortige Beschwerde des Mieters zum LG Berlin blieb erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 65 des LG (Einzelrichter) wies die sofortige Beschwerde zurück. Stehe fest, dass die Kündigung bis zur Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs wirksam gewesen sei und nur infolge einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung des Mieters unwirksam geworden sei, so dürfe der Vermieter den Räumungsantrag nicht weiterverfolgen. Vielmehr müsse er den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Hinsichtlich der Kosten sei in § 3 Abs. 3 Satz 2 des früheren Mieterschutzgesetzes (MSchG) bestimmt gewesen, dass dann der Mieter die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. Dieser Rechtsgedanke finde auch heute noch bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung Anwendung.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn in dem Beschluss des LG unter Hinweis auf Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 569 Rn. 55 davon die Rede ist, dass der Vermieter den Rechtstreit bei Zahlung des Mietrückstandes nach Rechtshängigkeit, aber noch innerhalb der Schonfrist in der Hauptsache für erledigt erklären muss (§ 91 a ZPO,) ist das etwas "ungenau" und bedarf einer kurzen Erläuterung. § 91 a ZPO erfordert eine übereinstimmende Hauptsachenerledigungserklärung der Parteien, worauf dann über die Kosten des Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden ist. War die Räumungsklage zulässig und begründet, hätte der Mieter bei Nichtzahlung des Rückstandes zur Räumung verurteilt werden und die Kosten des Rechtstreits tragen müssen. Für ein billiges Ermessen zugunsten des Mieters wäre kein Raum gewesen.
Schließt sich der Mieter der Hauptsachenerledigungserklärung des Vermieters jedoch nicht an, ist darüber zu entscheiden, ob der Rechtstreit in der Hauptsache erledigt ist. Dazu hätte das Gericht festzustellen, ob die Räumungsklage bis zur Schonfristzahlung zulässig und begründet war. War sie das, unterliegt der Mieter und hat die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen. Entscheidend kommt es auf die Rechtshängigkeit der Räumungsklage, also die Zustellung der Klageschrift beim Mieter an. Erfolgt die Zahlung in der Schonfristzahlung vor Rechtshängigkeit, ist nunmehr § 269 Abs. 3 einschlägig. Der Vermieter muss die Klage zurücknehmen. Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann nunmehr allerdings auch eine Kostentragungspflicht des Mieters ähnlich der Regelung des § 91 a ZPO getroffen werden (vgl. zu allem Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, Teil II, Rn. 280 ff.)