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Kosten der Modernisierung

VG BerlinVG 14 A 322.8210.10.1983GE 1984, 727

§ 11 Abs. 1 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten der Modernisierung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Wertverbesserungszuschlag; Komfortzuschlag; Austausch von Deckenbalken

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten für einen aus statischen Gründen nicht erforderlichen Austausch von Deckenbalken anläßlich wertverbessernder Maßnahmen beim Umbau eines Bades gehören nicht zu den Modernisierungskosten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat in der Wohnung des Beigeladenen ein früheres Bad mit einer früheren Speisekammer zu einem Raum vereinigen, den Boden des neuen Raumes durch Einzug neuer Balken verändern und Bad- und Duschinstallation vornehmen lassen. Er wendet sich mit vorliegender Klage gegen die seiner Ansicht nach zu niedrige Festsetzung des Wertverbesserungszuschlags, bei dem die Kosten für den Einzug neuer Balken nicht berücksichtigt worden sind. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Senator für Bau- und Wohnungswesen hat zu Recht die Verstärkung des Bodens des neugeschaffenen Bades durch den Einzug weiterer Balken nicht als Wertverbesserung anerkannt, denn diese Arbeit war aus statischen Gründen nicht erforderlich und durch den Umbau des Bades nicht bedingt. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Balkenerneuerung wegen der Auswirkungen früherer Feuchtigkeitseinwirkungen (Fäulnis) notwendig war oder ob die Arbeiten überflüssig waren.