Kosten der Klagerücknahme vor Klagezustellung
BGB §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten der Klagerücknahme vor Klagezustellung; Vermieterpflicht zur Nachforschung zu Zahlungseingängen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um ggf. Überschneidungen zwischen Zahlungseingang und Tätigkeit des Anwalts zu vermeiden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit die Kl. die Klage wegen der nach Anhängigkeit gezahlten Beträge zurückgenommen hat, waren die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigerweise der Bekl. aufzuerlegen, da sie durch ihren Zahlungsverzug Anlass zur diesbezüglichen Klageerhebung gegeben hat und daher auch materiell-rechtlich aus Verzug insoweit gegenüber der Kl. schadensersatzpflichtig wäre (§§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 1, 249 BGB).
Soweit die Bekl. vor Anhängigkeit gezahlt hat, war § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ebenfalls anwendbar. Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Anlass zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d. h. der Kl. schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne sein Verschulden nicht weiß und deshalb Klage erhebt (LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213 f.). Die Bekl. hat vorliegend Anlass zur Klageerhebung gegeben, denn sie hat sich mit den Mietzahlungen für die Monate April und Mai 2009, die spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten waren, in Verzug befunden. Die am 22. Mai 2009 bei Gericht eingegangene Zahlungsklage hat die Kl. nur deshalb teilweise zurückgenommen, weil die Bekl. am 20. Mai 2009 eine Zahlung in Höhe von 686,91 € leistete. Hiermit musste die Kl. nicht rechnen. Aufgrund des gesetzlichen Feiertages am Donnerstag, 21. Mai 2009, und aufgrund von Betriebsferien am Brückentag, Freitag, 22. Mai 2009, wurde der Zahlungseingang von der Kl. erst am 25. Mai 2009 festgestellt und gebucht, zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits eingereicht. Die Kl. war nicht verpflichtet, sich täglich bei ihrer Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um gegebenenfalls Überschneidungen zwischen Zahlungseingang und Tätigkeit ihres Anwalts zu vermeiden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen des säumigen Mieters zu erkundigen, um gegebenenfalls eine eingereichte Klage zu stoppen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war in Zahlungsverzug. Der Vermieter beauftragte seinen Anwalt mit der Zahlungsklage, die am 22. Mai 2009 bei Gericht einging; der Mieter hatte am 20. Mai 2009 gezahlt. Der Vermieter nahm die Klage zurück und stellte Kostenantrag.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die ZK 29 (Einzelrichter) legte die Kosten des Rechtsstreits dem Mieter auf, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO; diese Vorschrift sei auch anzuwenden, wenn der Anlass zur Klageerhebung (hier: Zahlungsverzug) schon vor Einreichung der Klage weggefallen sei, der Kläger das aber ohne sein Verschulden nicht wisse und deshalb Klage erhebe. Der Mieter habe durch Zahlungsverzug Anlass zur Klageerhebung gegeben. Der Vermieter sei nicht verpflichtet gewesen, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen des säumigen Mieters zu erkundigen.