Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit
ZPO §§ 91 a, 269
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nimmt der Kläger wegen Erfüllung des Anspruchs nach Rechtshängigkeit die Klage zurück, ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kostentragungspflicht des Beklagten) nicht anwendbar, denn diese Vorschrift trifft allein die Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit.
Aus den Gründen des Amtsgerichts
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 269 ZPO kann nur der Bekl. beantragen, daß die Kl. die Kosten zu tragen haben. Die Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift nicht ein, da dieser allein die Erfüllung der Klageforderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit betrifft. Hier ist die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgt, so daß die Kl. nach § 91 a ZPO Hauptsacheerledigung hätten erklären müssen. Dafür ist nach der Klagerücknahme allerdings kein Raum mehr.