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Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit

AG Tiergarten5 C 369/0209.09.2002GE 2002, 1494

ZPO §§ 91 a, 269

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nimmt der Kläger wegen Erfüllung des Anspruchs nach Rechtshängigkeit die Klage zurück, ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kostentragungspflicht des Beklagten) nicht anwendbar, denn diese Vorschrift trifft allein die Erfüllung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit.

Aus den Gründen des Amtsgerichts

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 269 ZPO kann nur der Bekl. beantragen, daß die Kl. die Kosten zu tragen haben. Die Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift nicht ein, da dieser allein die Erfüllung der Klageforderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit betrifft. Hier ist die Zahlung nach Rechtshängigkeit erfolgt, so daß die Kl. nach § 91 a ZPO Hauptsacheerledigung hätten erklären müssen. Dafür ist nach der Klagerücknahme allerdings kein Raum mehr.

Kosten der Klagerücknahme bei Erfüllung nach Rechtshängigkeit — AG Tiergarten 5 C 369/02 — vera