Kosten der Klagerücknahme
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
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Kosten der Klagerücknahme; nicht existierender Beklagter; Rechtsstreit gegen nichtexistierende Partei; Parteifähigkeit; Parteifiktion; Postulationsfähigkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gilt nicht zu Lasten der nicht existenten Partei, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kl. zu Recht gemäß § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO auf Antrag der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zur Entscheidung des Streits hierüber als parteifähig zu behandeln (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; vom 13. Juli 1993 - III ZR 17/93, NJW 1993, 2943, 2944, jeweils m. w. N.). Durch die Fiktion soll erreicht werden, dass die Partei die Frage der Existenz selbst klären lassen kann. Das bedeutet, dass sie auch in Bezug auf einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO als existent zu behandeln ist, wenn der Kl. die Klage - wie hier - zurück nimmt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bekl. Partei im Rechtsstreit - wie hier - ihre mangelnde Existenz geltend gemacht hat und dadurch Kosten entstanden sind. Dabei sind auch die Kosten desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (BGH, Beschluss vom 27.9.2007, VII ZB 23/07).
Dieser Fall ist hier gegeben. Vorliegend hat sich für die Bekl. Rechtsanwalt H. bestellt und mit Schriftsatz vom 6.3.2009 auf deren fehlende Existenz hingewiesen. In diesem Hinweis ist eine Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Bekl. zu sehen, auch wenn er zugleich deutlich machen wollte, dass er für sie nicht in der Sache auftreten könne. Die Kammer hat hierauf einen Handelsregisterauszug eingeholt und mit Beschluss vom 9.3.2009 darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Prozess- und Postulationsfähigkeit der Bekl. unzulässig sei. Der Kl. hat die Klage daraufhin zurückgenommen, so dass die Bekl. im Hinblick auf den Kostenantrag des Rechtsanwalts H. vom 14.9.2009 als parteifähig zu behandeln und demgemäß - wie geschehen - über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden war (BGH, a.a.O.). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet zugunsten des Kl. keine Anwendung. Soweit sich danach auch bei Nichtzustellung der Klage die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird, gilt dies nach dem Zweck der Norm nicht zu Lasten der nicht existenten Partei. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) neu eingeführt worden. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem - unverändert gebliebenen - Grundsatz dar, dass der Kl., der seine Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Bekl. aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Diese „Kostenautomatik" galt nach bisheriger Rechtslage selbst dann, wenn der Bekl. Anlass zur Erhebung der Klage gegeben hatte, der Anlass - etwa durch Leistung des Bekl. - vor Zustellung der Klage weggefallen war und der Kl. daraufhin die Klage zurückgenommen hatte. In derartigen Fällen war dem Kl. auch der Weg über eine Erledigungserklärung mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO verschlossen, da diese Möglichkeit eine Erledigung des Rechtsstreits nach Rechtshängigkeit voraussetzt. Es blieb ihm deshalb lediglich die Geltendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs in einem neuen Prozess. Diese unbefriedigende und mit dem Gedanken der Prozessökonomie nicht zu vereinbarende Rechtslage hat den Gesetzgeber veranlasst, durch die Einfügung des neuen Satzes 3 in § 269 Abs. 3 ZPO dem Gericht einen Weg zu eröffnen, einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich wird (BGH, Beschl. v. 18.11.2003, VIII ZB 72/03; vgl. dazu im einzelnen die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 269 Abs. 3 ZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 80 f.). Die Vorschrift verfolgt dagegen nicht den Zweck zugunsten der Klagepartei eine Kostengrundentscheidung gegen eine nicht existente Partei zu ermöglichen.
Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen einer Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zugunsten des Kl. im Streitfall nicht vor. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, den das Landgericht nach der Intension des Gesetzgebers im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hätte berücksichtigen können, besteht gegen die nicht existente Bekl. nicht. Eine nicht existente Partei gibt keinen Anlass zur Klage, sodass sie auch nicht nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO mit Kosten belastet werden kann, wenn der Kl. die nicht zugestellte Klage zurücknimmt. Dass dem Kl. der Wegfall der Existenz seiner ehemaligen Mieterin nicht bekannt war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Wenn der Kl. eine Klage einreicht, ohne sich vorab über die Partei- und Prozessfähigkeit des Prozessgegners zu informieren, handelt er auf eigenes Risiko. Der Entscheidung des BGH vom 27.9.2007 ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Soweit der BGH die nicht existente Partei in seiner Entscheidung vom 27.9.2007 auch im Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig behandelt, diente dies allein dem Zweck zugunsten desjenigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat, eine Kostenerstattung zu ermöglichen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Kostenbeschluss nach § 2 69 Abs. 3 Satz 3 ZPO kann nicht zu Lasten der nicht existenten Partei (mangelnde Prozess- und Postulationsfähigkeit) ergehen, wenn der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtsfähigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin zurückgenommen wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger nahm die Klage zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Anlass zur Klage vor Rechtsfähigkeit weggefallen war. Das Landgericht erlegte ihm nach § 169 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Dagegen ging er in die sofortige Beschwerde.
Der Beschlusss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Düsseldorf (Einzelrichter) wies die Beschwerde zurück. Eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit im Streit sei, sei bis zur Entscheidung des Streits hierüber als parteifähig zu behandeln. Durch die Fiktion solle erreicht werden, dass die Partei die Frage der Existenz selbst klären lassen könne. Das bedeute, dass sie auch in Bezug auf einen Kostenantrag als existent zu behandeln sei, wenn der Kläger die Klage - wie hier - zurücknehme. Das gilt jedenfalls dann, wenn die beklagte Partei im Rechtsstreit ihre mangelnde Existenz geltend gemacht habe und dadurch Kosten entstanden seien. Dabei seien auch die Kosten desjenigen zu berücksichtigen, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt habe.
Vorliegend habe sich für die Beklagte ein Anwalt gemeldet und auf deren fehlende Existenz hingewiesen. Das Landgericht habe hierauf einen Handelsregisterauszug eingeholt und sodann darauf hingewiesen, dass die Klage mangels Prozess- und Postulationsfähigkeit der Beklagten unzulässig sei. Der Kläger habe die Klage daraufhin zurückgenommen, so dass die Beklagte im Hinblick auf den Kostenantrag des Anwalts als parteifähig zu behandeln und demgemäß über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden gewesen sei. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO findet zugunsten des Klägers keine Anwendung, die Vorschrift stelle eine Ausnahme von dem – unverändert gebliebenen – Grundsatz dar, dass der Kläger, der seine Klage zurückgenommen habe, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Diese „Kostenautomatik" galt nach bisheriger Rechtslage selbst dann, wenn der Beklagte Anlass zur Erhebung der Klage gegeben habe, der Anlass etwa durch Leistung des Beklagten vor Zustellung der Klage weggefallen war und der Kläger daraufhin die Klage zurückgenommen habe. Diese unbefriedigende Rechtslage habe den Gesetzgeber veranlasst, dem Gericht einen Weg zu eröffnen, einem materiellen-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch Rechnung zu tragen, ohne dass ein neues Verfahren erforderlich werde. Die Vorschrift verfolge dagegen nicht den Zweck zugunsten der Klagepartei, eine Kostengrundentscheidung gegen eine nicht existente Partei zu ermöglichen. Hieran gemessen lägen die Voraussetzungen einer Anwendung des §§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zugunsten des Klägers im Streitfall nicht vor. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehe gegen die nicht existente Beklagte nicht. Eine nicht existente Partei gebe keinen Anlass zur Klage. Dass dem Kläger der Wegfall der Existenz seiner ehemaligen Mieterin nicht bekannt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Will der Kläger eine Klage einreichen, ohne sich vorab über die Partei- und Prozessfähigkeit des Prozessgegners zu informieren, handele er auf eigenes Risiko. Soweit der BGH auch im Kostenfestsetzungsverfahren die nicht existente Partei als parteifähig behandelt habe, habe dies allein dem Zweck zugunsten desjenigen gedient, der für die nicht existierende Partei einen Rechtsanwalt beauftragt habe, eine Kostenentscheidung zu ermöglichen.