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Kosten der Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen als Betriebskosten

AG Bad WildungenC 66/0320.06.2003GE 2005, 365

BetrKV § 2 Nr. 4, 5, 17; II. BV §§ 26, 27

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung vom Hauptanschluß/Hauptzähler zur Gasetagenheizung sind umlegbare Betriebskosten nach § 2 Nr. 4 d BetrKV (Nr. 4 d Anl. 3 zu § 27 II. BV).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen:

häufig von der Redaktion verfasst

Aus der Betriebskostenabrechnung der Kl. für die vom Bekl. angemietete Wohnung begehrt die Kl. Zahlung von Auslagen der Kl. für durchgeführte Druckdichtigkeitsprüfungen der Gasleitung zu den Gasetagenheizungen der Wohnungen des Anwesens, unter anderem auch zur Gasetagenheizung in der vom Bekl. angemieteten Wohnung.

Die zulässige Klage ist begründet, da entgegen der Ansicht des Bekl. die der Höhe nach unstreitigen Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung zur Gasetagenheizung der vom Bekl. angemieteten Wohnung umlegbare Kosten nach Ziff. 4 Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung sind. Unbestritten ist insoweit, daß Kosten nach entsprechender Vorschrift nach Einbau von Gasetagenheizungen im Rahmen einer Modernisierungsmaßnahme als abrechenbare Kostenart in den Mietvertrag der Parteien nachträglich eingeführt wurde.

Gem. Ziff. 4 d vorgenannter Vorschrift gehören jedoch zu den umlegbaren Kosten auch solche der Prüfung der Betriebsbereitschaft und insbesondere Betriebssicherheit von Etagenheizungen, wobei die Betriebssicherheit einer Etagenheizung selbstverständlich in hohem Maße abhängig ist von der Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zu der Etagenheizung führenden Gasleitung. Diese Gasleitung ist ja Teil der Gasetagenheizung, da ohne entsprechende Leitung die Heizung nicht funktionsfähig wäre. Zwar hat der Bekl. auch vorgebracht, der Energielieferant prüfe in regelmäßigen Abständen die Gasleitungen auf Dichtigkeit, gerichtsbekannt, und auch von der Kl. in entsprechender Weise bestätigt, prüft der Energielieferant, also Fa. im vorliegenden Fall, das Leitungssystem jedoch nur bis zum Hauptanschluß, also bis zum Hauptzähler, da eben lediglich bis zu diesem Punkt der Energielieferant Eigentümer und damit Verantwortlicher des Leitungssystems ist. Vom Ausgang des Hauptgaszählers bis zur jeweiligen Verbrauchsstelle, also vorliegend der Gasetagenheizung, ist die Gasleitung Teil des Heizungssystems des Hauses, was eine Verantwortlichkeit des Energielieferanten für dieses Heizungssystem ebenso wie Druckdichtigkeitsprüfungen dieses Leitungssystems durch den Energielieferanten ausschließt. Dementsprechend ist hinsichtlich Umlagefähigkeit der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitungen innerhalb des Hauses auch abzustellen auf Ziff. 4 a der Anl. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung, insoweit neben der getrennten Heizanlage eine zentrale Energieversorgungsanlage vorliegt, bei welcher die Kosten der Überprüfung der Betriebssicherheit nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung vom Hauptanschluß/Hauptzähler zur Gasetagenheizung sind umlegbare Betriebskosten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger (Vermieter) verlangt vom beklagten Mieter Zahlung von Auslagen für durchgeführte Druckdichtigkeitsprüfungen der Gasleitung zu den Gasetagenheizungen der Wohnungen des Anwesens, unter anderem auch zur Gasetagenheizung in der vom Bekl. angemieteten Wohnung. Das AG gabe der Klage statt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung der Gasleitung zur Gasetagenheizung sind umlegbare Kosten nach Ziff. 4 Anl. 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung; es handelt sich insoweit um Kosten der Prüfung der Betriebsbereitschaft und insbesondere Betriebssicherheit von Etagenheizungen, weil die Betriebssicherheit einer Etagenheizung selbstverständlich in hohem Maße abhängig ist von der Dichtigkeit der innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung zu der Etagenheizung führenden Gasleitung.