Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss
ZPO § 522 Abs. 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisungsbeschluss; Berufung; Rücknahme
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO trägt der Anschlussberufungsführer die Kosten der Anschlussberufung - anders als bei Rücknahme der Berufung - anteilig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. [...] Bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich einer Anschlussberufung in der ZPO nicht geregelt.
Die herrschende Meinung in der Rechtssprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat anschließt, nimmt eine anteilige Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers an (KG, aaO.; OLG Dresden, Beschluss vom 17.5.2004, Az. 6 U 2010/03, MDR 2004, 1386; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2002, Az. 24 U 81/02, NJW 2003, 1260; OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.7.2003, Az. 13 U 31/03, MDR 2003,1261; OLG Celle, Beschluss vom 16.10.2002, Az. 2 U 110/02, NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.1.2004, Az. 23 U 165/03, NJW-RR 2005, 80; OLG München, Beschluss vom 27.7.2004, Az. 17 U 2042/04, OLGR München 2004, 456; entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2003, Az. 1U 144/02, MDR 2003, 1251; OLG Celle, Beschluss vom 27.1.2004, Az. 16 U 158/03, MDR 2004, 592; OLG Köln, Beschluss vom 23.8.2004, Az. 11 U 196/03, JMBI. NW 2005, 69).
Zur Begründung einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers ist auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.3.1981, Az. GSZ 1/80, BGHZ 80, 146 hinzuweisen, nach der hinsichtlich der ähnlichen Konstellation der unselbständigen Anschlussrevision nach § 554 b ZPO a. F. die Kosten der Anschließung nicht dem Revisionskl., sondern dem Anschließenden auferlegt werden, wenn die Revision nicht angenommen wurde.
Der Gedanke, dass der Anschließende von vornherein weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt, kann auch hier greifen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 524 Rn. 44). Anders wäre der Fall nur zu beurteilen, wenn es im Belieben des Berufungsführers steht, die Anschlussberufung in die Wirkungslosigkeit zu führen, z. B. indem er die Berufung zurücknimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 7.2.2006, Az. XI ZB 9/05, MDR 2006, 586). Wenn es demgegenüber - wie im vorliegenden Fall - zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels, zu dem auch die unselbständige Anschlussberufung zählt, zu tragen hat.
III. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Legt der Berufungsbeklagte Anschlussberufung ein, so muss er deren Kosten tragen, wenn über diese in der Sache durch das Berufungsgericht entschieden wird. Anders ist es dagegen, wenn die Anschließung ihre Wirkung verliert, weil die Berufung zurückgenommen wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Berufungsbeklagte legte Anschlussberufung ein. Diese wurde durch Beschluss in der Sache zurückgewiesen. Die anteiligen Kosten legte das Berufungsgericht dem Anschlussberufungsführer auf.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das KG schloss sich der einhelligen Meinung der Oberlandesgerichte an, dass dem Anschlussberufungsführer die Kosten der Anschlussberufung aufzuerlegen seien, weil es durch den Zurückweisungsbeschluss zu einer gerichtlichen Sachentscheidung gekommen sei. Dieser Fall sei anders zu behandeln als derjenige, in dem es im Belieben des Berufungsführers stehe, der Anschlussberufung ihre Wirkung zu nehmen, indem er z. B. seine Berufung zurücknehme.