Kosten bei Rücknahme der Beschlußanfechtung
WEG § 47
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Werden bei gerichtlicher Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen die Anfechtungsanträge zurückgenommen, so ist die Entscheidung über die Gerichtskosten und eine etwaige Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen vorzunehmen,wobei die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
2. Es begegnet regelmäßig rechtlichen Bedenken, die Kosten eines erfolgreichen Beschlußanfechtungsverfahrens einzelnen Beteiligten aufzuerlegen, die in dem gerichtlichen Verfahren die Eigentümerbeschlüsse verteidigt haben, vielmehr sind die Kosten bei ungewissem Verfahrensausgang dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft aufzubürden.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
In der vom damaligen Verwalter einberufenen Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1987 kam es zu Beginn zu Auseinandersetzungen über Stimmrechte sowie die Anerkennung von Stimmrechtsvollmachten. Nachdem der Verwalter die Versammlung für geschlossen erklärt sowie die Einberufung einer Wiederholungsversammlung für den 7. Juli 1987 angekündigt hatte, wurde die Versammlung von einem Anwesenden, der in Vollmacht von Wohnungseigentümern zu handeln behauptete, wiederum eröffnet. Einige Wohnungseigentümer verließen dennoch die Versammlung, auf der sodann eine Reihe von Beschlüssen mit den Stimmen aller verbliebenen Anwesenden gefaßt wurden. Die Antragsteller haben die Beschlüsse fristgerecht angefochten, jedoch später ihre Anfechtungsanträge zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller den Beteiligten auferlegt, die die Beschlüsse gefaßt und sie in dem gerichtlichen Verfahren verteidigt haben. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde einzelner Betroffener zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde zweier Beteiligter führte zur Änderung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.
Der angefochtene Beschluß führt aus: Es widerspreche nicht billigem Ermessen im Sinne des § 47 WEG, daß das Amtsgericht die Gerichtskosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller denjenigen auferlegt habe, die nach der Schließung der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1987 durch den Verwalter die Versammlung fortgesetzt haben und sich auf die Wirksamkeit der dann gefaßten Beschlüsse berufen. Für die Antragsteller habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Beschlüsse vom 18. Juni 1987 bestanden, weil sich einige Wohnungseigentümer auf die Gültigkeit der Beschlüsse berufen haben. Die Beschlüsse hätten für ungültig erklärt werden müssen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß in der weitergeführten Versammlung andere Beschlüsse gefaßt worden wären, wenn die Antragsteller die Versammlung nicht verlassen hätten. Auch wenn die Beschlußanfechtung sich nicht gegen einzelne Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft insgesamt richte, hätten diejenigen Wohnungseigentümer die Kosten des Anfechtungsverfahrens zu tragen, die durch die Weiterführung der geschlossenen Versammlung und die Berufung auf die dort gefaßten Beschlüsse Veranlassung zur Anfechtung gegeben haben. Diese Ausführungen begegnen teilweise rechtlichen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht freilich im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 47 WEG nicht die Grundsätze des § 269 Abs. 3 ZPO angewandt und die insbesondere für die Rechtsmittelrücknahme zum Teil vertretene Auferlegung aller Kosten als Folge der Rücknahme bestimmt; wie der Senat in seinem Beschluß vom 11. Mai 1988 - 24 W 6642/87 - (ZMR 1988, 314 = WE 1988, 165 = WuM 1988, 369) ausgesprochen hat, darf der das Rechtsmittel oder einen Antrag zurücknehmende Beteiligte kostenmäßig dabei nicht grundlos schlechter gestellt werden als derjenige, der das Rechtsmittel oder den gerichtlichen Antrag durchführt. Werden bei gerichtlicher Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen die Anfechtungsanträge zurückgenommen, so ist die Entscheidung über die Gerichtskosten und eine etwaige Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen zu treffen, wobei die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Anfechtungsanträge zu berücksichtigen sind.
Für die im vorliegenden Fall zu treffende Kostenentscheidung bedarf es allerdings bereits aus Rechtsgründen des Eingehens auf den wahrscheinlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens nur eingeschränkt. Das Beschlußanfechtungsverfahren war jedenfalls für die Antragsteller nicht ohne Erfolgsaussicht. Auch wenn der Verwalter die Versammlung zu Unrecht aufgelöst haben sollte, war eine unübersichtliche Rechtslage entstanden. Ob die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären gewesen wären, braucht hier nicht mehr entschieden zu werden. Jedenfalls ist es rechtlich zu beanstanden, daß die Vorinstanzen den Beteiligten, die die Beschlüsse gefaßt haben und im gerichtlichen Verfahren verteidigen wollten, bereits deshalb die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt haben. Die Beteiligten, die die Eigentümerversammlung nach der unwirksamen Auflösung durch den Verwalter fortgeführt haben, konnten zumindest guten Glaubens sein, daß die Fortführung der Versammlung zulässig ist. Daß der Verwalter die Versammlung aufgelöst hat, haben auch diese Beteiligten nicht zu vertreten. Daß sie sich im gerichtlichen Verfahren zur Verteidigung der Eigentümerbeschlüsse entschlossen haben, kann ihnen ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Demgemäß entspricht es einzig billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschlußanfechtungsverfahrens dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft aufzuerlegen. Dagegen besteht entsprechend der Regel des § 47 Satz 2 WEG keine Veranlassung, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.