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Kosten bei Klagerücknahme

AG Schöneberg6 C 28/0606.03.2006GE 2006, 583

ZPO § 269 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kosten bei Klagerücknahme; Zahlungsverzug als Klageanlaß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (Kostenentscheidung bei Klagerücknahme) auch dann Anwendung, wenn der Anlaß zur Klageerhebung (hier Zahlungsverzug des Mieters) schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, der Kläger (hier der Vermieter) dies aber ohne sein Verschulden nicht weiß und deshalb Klage eingereicht hat. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem der Bekl. eingehend bei der Kl. am 18. Januar 2006 sämtliche Mietrückstände ausgeglichen und die Kl. daraufhin ihre am 19. Januar 2006 bei Gericht eingegangene Klage zurückgenommen und beantragt hat, die Kosten dem Bekl. aufzuerlegen, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf den Bekl. gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.

Nach dem Normzweck findet § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch dann Anwendung, wenn der Anlaß zur Klageerhebung schon vor Einreichung der Klage weggefallen ist, d. h. der Kl. schon vor Anhängigkeit klaglos gestellt ist, dies aber ohne sein Verschulden nicht weiß und deshalb Klage erhebt (LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213 f.). Der Bekl. hat vorliegend Anlaß zur Klageerhebung gegeben, denn er hat sich mit den Mietzahlungen für die Monate Februar bis April 2005, November 2005 sowie wegen eines Teilbetrages aus September 2004 in Verzug befunden, so daß die fristlose Kündigung der Kl. vom 24. November 2005 gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB wirksam gewesen ist und das Mietverhältnis beendet hat. Die am 19. Januar 2006 bei Gericht eingegangene Räumungs- und Zahlungsklage ist nur deshalb unwirksam geworden, weil der Bekl. gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB sämtliche Mietrückstände einen Tag zuvor ausgeglichen hat.

Hiermit mußte die Kl. nicht rechnen. Sie war nicht verpflichtet, sich täglich bei ihrer Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um gegebenenfalls Überschneidungen zwischen Zahlungseingang und Tätigkeit ihres Anwalts zu vermeiden. Der Bekl. hatte die Kündigung nicht zum Anlaß genommen, sich nach deren Erhalt vertragsgemäß zu verhalten, denn trotz der Kündigung war er zunächst auch die Mieten für Dezember 2005 und Januar 2006 schuldig geblieben. Die Kl. mußte folglich nicht damit rechnen, daß der Bekl. sämtliche Rückstände noch vor Erhalt einer Klage ausgleichen wird.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommt der Mieter mit der Mietzahlung in Verzug, kann der Vermieter Zahlungs- gegebenenfalls auch Räumungsklage einreichen. Hat der Mieter dann zwischenzeitlich gezahlt, ergibt sich die Frage, wer die Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) zu tragen hat.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war in Zahlungsverzug, was den Vermieter veranlaßte, Klage einzureichen. Diese ging am 19. Januar bei Gericht ein. Einen Tag vorher hatte der Mieter sämtliche Mietrückstände ausgeglichen. Daraufhin nahm der Vermieter die Klage zurück und beantragte eine Kostenentscheidung zu Lasten des Mieters.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Schöneberg kam zu dem Ergebnis, daß der Mieter die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Der Mieter habe Anlaß zur Klageerhebung gegeben, weil er in Verzug gewesen sei. Der Vermieter habe nicht damit rechnen müssen, daß einen Tag vor Eingang der Klage bei Gericht Zahlungsausgleich erfolgt. Er sei nicht verpflichtet gewesen, sich täglich bei seiner Bank nach etwaigen Zahlungseingängen zu erkundigen, um gegebenenfalls Überschneidungen zwischen Zahlungseingang und Tätigkeit des eingeschalteten Anwalts zu vermeiden. Der Mieter habe die Kündigung nicht zum Anlaß genommen, sich nach deren Erhalt vertragsgemäß zu verhalten, denn trotz der Kündigung sei er zunächst auch für weitere Mieten in Rückstand geraten. Der Vermieter habe nicht damit rechnen müssen, daß der Mieter sämtliche Rückstände noch vor Erhalt einer Klage ausgleichen werde.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Thomas/Putzo, ZPO, 25. Auflage 2003, § 269 Rdn. 16: Wenn sich der Beklagte in Verzug befand, wird es nach dem Sach- und Streitstand in der Regel billigem Ermessen entsprechen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.