Kosten, außergerichtliche
WEG § 47
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten, außergerichtliche; sofortige weitere Beschwerde; Wiedereinsetzung; Anordnung; Erstattung; Zurückweisung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat ein Beteiligter nach Ablauf der Frist des § 22 Abs. 1 FGG sofortige weitere Beschwerde eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und angekündigt, das Rechtsmittel werde erst nach Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung begründet, so entspricht es billigem Ermessen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn er nach Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsgesuches die weitere Beschwerde zurücknimmt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach der Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch den Senat hat die Bet. zu 1 ihr Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG zurückgenommen. Der Senat hat somit nur noch gemäß § 47 WEG darüber zu befinden, wer nach billigem Ermessen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen hat und ob außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
Dabei ist hinsichtlich der Gerichtskosten von der auch im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Regel auszugehen, daß grundsätzlich dem Rechtsmittelführer die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt. Dies gilt hier um so mehr, als das Rechtsmittel - ohne die Rücknahme - als unzulässig hätte verworfen werden müssen.
Der Grundsatz, daß derjenige, der ein Rechtsrnittelverfahren in Gang gesetzt hat, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen hat, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten erstatten muß, gilt nicht uneingeschränkt. Insbesondere der Grund für die Rücknahme kann im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. So ist anerkannt, daß es nicht ermessensfehlerhaft ist, im Fall einer sofortigen Beschwerde, die ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung zurückgenommen worden ist, davon abzusehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (vgl. BayObLG WE 1989, 32; Bärmann-Pick-Merle, WEG 7. Aufl., Rn. 51 zu § 47). Ebenso kann es billigem Ermessen entsprechen, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen, wenn eine wegen Formmangels unzulässige sofortige weitere Beschwerde sogleich zurückgenommen wird, nachdem der Rechtsbf. über die Unzulässigkeit aufgeklärt worden war (BayObLG WE 1989, 67, 68).
Hier hat die Bet. zu 1 gegen die Entscheidung des LG sofortige weitere Beschwerde eingelegt und gleichzeitig in Erkenntnis der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie hat ferner angekündigt, erst nach Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung werde die Beschwerde begründet. Ihr Rechtsmittel ist ebenso zu behandeln wie eine zunächst nur "zur Fristwahrung" eingelegte sofortige weitere Beschwerde. Die Bet. zu 1 hat durch ihre ausdrückliche Bitte um eine Vorabentscheidung über ihr Wiedereinsetzungsgesuch deutlich gemacht, daß die Durchführung des Rechtsmittels noch ungewiß war und eine sachliche Befassung der übrigen Bet. mit der sofortigen weiteren Beschwerde noch nicht erforderlich war.