Kosten einer Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren
StrRehaG §§ 14 Abs. 1 und 4, 15; StPO § 33a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kosten für die Anhörungsrüge werden auch dann nicht erhoben, wenn die Anhörungsrüge vollständig verworfen wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, Abs. 4 StrRehaG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. KG, ZOV 2012, 271).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Tenor 2 des Beschlusses, mit dem eine Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wurde, lautet: „Kosten für die Anhörungsrüge werden nicht erhoben.“ Die Frage nach den Kosten einer Anhörungsrüge im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren (§ 15 StrRehaG i.V.m. § 33a StPO) hatte sich schon früher gestellt. In seiner Entscheidung ZOV 2012, 271 hatte das KG im Fall einer ebenfalls erfolglosen Anhörungsrüge festgestellt: „Der Senat hatte eine Kostengrundentscheidung zu treffen, da die Anhörungsrüge … als eigenständiger Rechtsbehelf ausgestattet ist und die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, im Strafverfahren - anders als in dem vorliegenden strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren - den Gebührentatbestand Nr. 3900 [richtig: Nr. 3920] KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) auslöst.“ Dennoch hatte das KG keine Kosten der Anhörungsrüge erhoben. Das LG Neubrandenburg (ZOV 2014, 261) hingegen hatte auf die Erinnerung eines Betroffenen gegen eine Kostenentscheidung des OLG Rostock festgestellt, dass bei vollständiger Verwerfung oder Zurückweisung der Anhörungsrüge Kosten nach dem Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes anzusetzen seien. Nach dieser Auffassung hat der Betroffene bei vollständigem Scheitern einer Anhörungsrüge eine Gerichtsgebühr i.H.v. 60 € zu zahlen (Nr. 3920 KV GKG). Die Auffassung sowohl des KG wie die des OLG Rostock und des LG Neubrandenburg sind fehlerhaft. Die Anhörungsrüge ist im Rehabilitierungsverfahren allein deshalb statthaft, weil § 15 StrRehaG die sinngemäße Geltung der StPO-Vorschriften und damit auch des § 33a StPO anordnet. Nach § 15 StrRehaG ist damit die Anhörungsrüge ein besonderer Rechtsbehelf im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren. Äußerlich zeigt sich dies dadurch, dass Entscheidungen über Anhörungsrügen unter den gleichen Aktenzeichen geführt werden wie die vorangegangenen Beschwerdeverfahren vor dem OLG. Damit erstreckt sich die Kostenfreiheit nach § 14 Abs. 1 StrRehaG („Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben“) auch auf Anhörungsrügen. Dies entspricht der Regelung in § 2 Abs. 3 GKG, wonach sich aus Bundesgesetzen die Kostenfreiheit des Verfahrens ergeben kann. Die Nennung der Anhörungsrüge im Kostenverzeichnis ändert angesichts der spezialgesetzlichen Regelung im StrRehaG an der Kostenfreiheit nichts.
Deshalb ist im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei der Entscheidung über Anhörungsrügen weder eine Kostengrundentscheidung zu treffen, denn die Kostenfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, noch fällt bei (vollständiger) Verwerfung oder Zurückweisung des Antrags eine Gerichtsgebühr an.
Ass. jur. PHILIPP MÜTZEL, Berlin