Kosten des Anerkenntnisurteils bei verfrühter Räumungsklage
ZPO § 93; BGB § 574
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Jedenfalls bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 574 BGB ist ein Mieter nicht zur Erklärung verpflichtet, ob er einem Räumungsverlangen nach fristgerechter Kündigung nachkommen wird.
2. Hat der Vermieter nach einem kurzen Schriftwechsel vorfristig Räumungsklage erhoben, die der Mieter sofort anerkannt hat, trägt der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits, weil der Mieter keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. begehrt die Räumung seiner im Eigentum stehenden Wohnung.
Der Kl. ist Eigentümer einer Mietwohnung. Mieter der Wohnung waren die Bekl. zu 1.) und 2.). Da der Kl. die Wohnung gern für sich nutzen wollte, kündigte er gegenüber den Bekl. am 18.1.2021 unter Angabe des Eigenbedarfs zum 31.1.2022 den Mietvertrag; auf die Widerspruchsfrist gem. § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB wies er hin. Mit Schreiben vom 28.2.2021 reagierten die Bekl. wie folgt:
„Sie wissen, wir wissen, dass Sie sich mit dieser Kündigung auf sehr, sehr dünnem Eis bewegen. … Da Sie darauf hinweisen, dass wir über Modalitäten der Wohnungsübergabe sprechen können, würden uns entsprechende Gedanken Ihrerseits im Vorfeld interessieren.“
Der Kl. schrieb den Bekl. unter dem 5.3.2021 u. a.:
„… Wenn Sie mir binnen 10 Tagen ab heute eine von Ihnen beiden unterschriebene schriftliche Erklärung geben, in der Sie die Kündigung anerkennen und zusagen, die Wohnung zum 31.1.2022 zu räumen und an mich herauszugeben, werde ich Ihnen einen Umzugskostenbeitrag in Höhe von 300 € bis spätestens zum 15.2.2022 zahlen. Darüber hinaus brauchen Sie die Wohnung nicht zu renovieren, die Übergabe muss nur geräumt und besenrein erfolgen.
… Ich könnte mir auch eine Erhöhung der Umzugskostenbeihilfe vorstellen, wenn Sie deutlich früher ausziehen. Die vorbezeichnete schriftliche Erklärung erwarte ich binnen zehn Tagen ab heute. Bleibt Sie aus, werde ich mich gezwungen sehen, Räumungsklage zu erheben.“
Die Bekl. antworteten nicht.
Am 7.4.2021 hat der Kl. die Klage auf Herausgabe und Räumung erhoben. Nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens haben die Bekl. die Klageforderung binnen Zwei-Wochenfrist anerkannt.
Mit Anerkenntnisurteil vom 14.5.2021 hat das Amtsgericht dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Kl., der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. §§ 99 Abs. 2, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Kl. ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat ihm im Ergebnis zu Recht die Kosten gem. § 93 ZPO auferlegt. Die Bekl. haben die Klage sofort anerkannt, was unstreitig ist. Sie haben dem Kl. durch ihr Verhalten auch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
§ 93 ZPO hebt auf eine negative Voraussetzung ab: Der Bekl. darf die Klage nicht veranlasst haben. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kl. vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem - geltend gemachten - Recht zu kommen. Das richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist auf die Sicht des Kl. vor Klageerhebung. Hat es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gefehlt, weil der Kl. sein Ziel einfacher und billiger erreichen kann, ist eine Klageveranlassung nicht denkbar (vgl. BeckOK ZPO/Jaspersen, 41. Ed. 1.7.2021, ZPO § 93 Rn. 27). Verlangt der Kl. mit seiner Klage gestützt auf § 259 ZPO eine Räumung erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt, ist bei der Anwendung des § 93 ZPO zu berücksichtigen, dass der Kl. nachweisen muss, dass seine Klage zulässig gewesen ist. Bei der Beantwortung der Frage nach der Klageveranlassung ist davon auszugehen, dass es an einer Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung gefehlt hat, solange nicht der Kl. das Gegenteil darlegt und beweist. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Schuldners Anlass gegeben hat, an seiner Erfüllungsbereitschaft zu zweifeln. Eine Untätigkeit oder ein Schweigen des Schuldners kann grundsätzlich nicht gegen ihn ausgelegt werden. Anders als bei fälligen Ansprüchen kann ein solches Verhalten beim Kl. nicht die Befürchtung erweckt haben, er werde ohne gerichtliche Hilfe seine Ansprüche nicht durchsetzen können. Denn ein Schuldner ist im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu äußern (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 93 Rn. 33a). Vielmehr gibt der Schuldner nur und erst dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag legt, das aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Betrachters an der Erfüllungsbereitschaft zweifeln lässt.
Verbindet die Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis, kann sich allerdings aus diesem eine Erklärungspflicht des Schuldners ergeben (BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 93 Rn. 33a). Steht eine Kündigung eines Mietvertragsverhältnisses im Streit, und geht es um die Frage, ob der Vermieter gem. § 259 ZPO vorzeitig Klage auf Räumung und Herausgabe erheben darf, wird in der Literatur teilweise eine allgemeine Erklärungspflicht des Mieters aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleitet (vgl. Lützenkirchen, GE 2017, 1384 ff. m.w.N.). Der Mieter habe sich nach dem Zugang der Kündigung über deren Wirksamkeit zu erklären, wenn der Vermieter ihn um eine solche Erklärung bitte. Diese Ansicht verkennt allerdings in Bezug auf Wohnraummietverhältnisse das Widerspruchsrecht des Mieters gem. § 574 Abs. 1 BGB (vgl. auch LG Kempten, Urt. v. 3.6.1992, S 790/92, NJW-RR 1993, 1101; Binder, AnwZert MietR 8/2017 Anm. 2; Hannemann/Wiegner/Schönleber, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Aufl. 2019; MietR, § 28 Vertragsbeendigung durch Kündigung Rn. 633, beck-online). Der Mieter kann der ordentlichen Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Hat der Vermieter auf dieses Recht in der Kündigung hingewiesen, hat der Mieter sich spätestens, aber auch erst zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses diesbezüglich zu erklären. Hieraus ergibt sich, dass der Vermieter jedenfalls bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist keinen solchen Erklärungsanspruch hat. Denn bis zum Ablauf der Frist können dem Mieter Widerspruchsgründe erwachsen, und er muss sich nicht voreilig seiner diesbezüglichen Ansprüche durch ein vorprozessuales Anerkenntnis begeben. Die aus § 241 Abs. 2 BGB herzuleitende Pflicht des Mieters, sich gegenüber dem Vermieter im Stadium der Abwicklung eines Wohnraummietverhältnisses nach einer ordentlichen Kündigung rücksichtsvoll zu verhalten, wird durch das Recht des Mieters, der Kündigung gem. § 574 BGB zu widersprechen, modifiziert. Anderes kann dann gelten, wenn der Mieter kein Widerspruchsrecht bzw. dieses verloren hat, etwa weil eine außerordentliche Kündigung in Rede steht (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB), oder weil er sich nicht ernsthaft um eine angemessene Ersatzwohnung bemüht hat.
Aus dem Umstand, dass der Bekl. den Klageanspruch anerkannt hat, kann nicht gefolgert werden, die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung sei gegeben bzw. zu unterstellen (zutr. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 259 Rn. 8).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine Klageveranlassung der Bekl. nicht zu begründen.
Vorliegend geht es um eine ordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Kl. hat unter dem 7.4.2021 und damit mehr als 9 Monate weit vor Fälligkeit des geltend gemachten Räumungsanspruchs am 31.1.2022 Klage erhoben. Der Klage ist ein kurzer Schriftwechsel der Parteien vorausgegangen, aus dem der Kl. nicht mit der notwendigen Gewissheit hat annehmen dürfen, die Bekl. ließen es auf jeden Fall auf eine Räumungsklage ankommen. Sie sind - wie dargelegt - nicht verpflichtet gewesen, innerhalb der vom Kl. gesetzten Frist ihre Erfüllungsbereitschaft zu erklären. Den Bekl. hat ein Widerspruchsrecht gem. § 574 BGB zugestanden. Die zweimonatige Frist zur Erhebung eines Widerspruchs (vgl. § 574b Abs. 2 Satz 1 BGB) hat in weiter Ferne gelegen. Auch dem Schreiben der Bekl. vom 28.2.2021 hat der Kl. nicht entnehmen dürfen, dass sie einen fristgerechten Auszug verweigern wollten. Die dort getätigte laienhafte und unjuristische Aussage
„Sie wissen, wir wissen, dass Sie sich mit dieser Kündigung auf sehr dünnem Eis bewegen.“
hat ersichtlich den Zweck gehabt, die Verhandlungsposition der Bekl. betr. die „Modalitäten der Wohnungsübergabe“ zu untermauern. Die vom Kl. gesetzte „Erklärungsfrist“ mit Schreiben vom 5.3.2021 ist äußerst knapp bemessen gewesen. Den Bekl. ist keine ausreichende Zeit geblieben, sich anwaltlich beraten zu lassen und eine erfolgversprechende Wohnungssuche zu starten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach gefestigter Auffassung muss ein Mieter nach einer fristgerechten Kündigung eine Anfrage des Vermieters zur Erfüllungsbereitschaft nicht beantworten (LG Berlin, GE 2018, 456). Klagt der Vermieter nach Ablauf einer von ihm gesetzten Erklärungsfrist auf Räumung und erkennt der Mieter sofort an, trägt der Vermieter die Kosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer hatte wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2022 gekündigt. Die Mieter antworteten, man könne über Modalitäten der Wohnungsübergabe sprechen, worauf der Vermieter einen Umzugskostenbeitrag und andere Vergünstigungen anbot und eine Frist zur Erklärung von zehn Tagen setzte mit dem Zusatz, dass er nach Fristablauf Räumungsklage erhebe. Die Mieter erkannten im Vorverfahren den Räumungsanspruch an; das AG legte dem Kläger die Kosten auf, wogegen der Vermieter sofortige Beschwerde erhob.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das Landgericht Rostock wies die sofortige Beschwerde zurück. Die Beklagten hätten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, sodass nach ihrem sofortigen Anerkenntnis der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Eine allgemeine Erklärungspflicht des Mieters nach einer fristgerechten Kündigung bestehe nicht. Aus dem Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB folge, dass der Mieter sich erst zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zu erklären habe. Dies stelle eine Modifizierung der Verpflichtung aus § 241 Abs. 2 BGB dar, sich nach Zugang einer Kündigung rücksichtsvoll zu verhalten. Anders sei die Rechtslage möglicherweise dann, wenn dem Mieter kein Widerspruchsrecht zusteht, etwa nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hat hier noch Kosten gespart, denn ohne ein Anerkenntnis wäre die Klage wahrscheinlich als unzulässig abgewiesen worden, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO (Klage auf zukünftige Räumung bei Besorgnis der Nichterfüllung) nicht vorlagen. Fruchtlose Räumungsanfragen, die der Mieter unbeantwortet lässt, reichen dafür nicht (so schon das OLG Karlsruhe, NJW 1984, 2953). Immerhin hat aber das Landgericht die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen.