Kosten bei Klagerücknahme, Räumungsklage trotz glaubhafter Versicherung der Rückgabe
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sichert der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses glaubhaft eine Räumung bis zum Ablauf des der Beendigung folgenden Monats zu, liegt kein Anlass zur Einreichung der Räumungsklage vor Ablauf des Monats vor.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. trägt die Beweislast für Umstände, welche ergeben, dass ihre eigene Kostenbelastung nach Klagerücknahme billigem Ermessen i. S. von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO widerspricht (BGH NJW 2013, 2201 Tz. 13; NJW 2006, 775 Tz. 10). Insoweit kommt es nicht nur darauf an, dass sich der Bekl. seit dem 1.5.2016 mit der Räumung in Verzug befand, sondern auch darauf, ob er objektiv Veranlassung zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat (OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 W 1310/14, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 W 84/05, NZM 2007, 340; Senat, Beschl. v. 24.11.2014 - 8 W 84/14; Beschl. v. 15.10.2015 - 8 W 61/15).
Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein „Anlass“ zur Klageerhebung besteht, wenn das Verhalten des Bekl. aus Sicht des Kl. den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses zulässt (BGH, NJW-RR 2005, 1005 Tz. 5, zu § 93 ZPO). Ein solcher Schluss war vorliegend nach Ablauf und Inhalt der vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien nach Ansicht des Senats nicht gerechtfertigt.
Der Bekl. hat mit Schreiben vom 27.4.2016 deutlich gemacht, dass auch er von einer Beendigung des Mietverhältnisses zum 30.4.2016 ausgehe, die „neu gemieteten Gewerberäume“ jedoch nicht zum 1.5.2016 bezogen werden könnten und er daher Interesse habe, die Räume „zunächst ca. 14 Tage weiter nutzen zu können“. Dass er dabei zu Unrecht von einem annahmefähigen „Angebot“ zur Vertragsverlängerung der Kl. vom 30.10.2015 ausging, ist für die Frage der Klageveranlassung ohne unmittelbare Bedeutung. Mit Schreiben des Bekl.vertreters vom 29.4.2016 wurde mitgeteilt, dass ein Bezug der neuen Räume „voraussichtlich erst demnächst möglich“ sein werde. Die Kl. unterbreitete dem Bekl. mit Anwaltsschreiben vom 29.4.2016 das Angebot zur Nutzung bis 31.5.2016 gegen Zahlung einer (erhöhten) Nutzungsentschädigung von 2.500 €, verbunden mit einer Annahmefrist bis 6.5.2016, 12.00 Uhr und unter Androhung der Räumungsklage. Der Bekl. ließ unter dem 6.5.2016 erklären, dieser sei bereit, „sich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den gesamten Mai 2016 zu verpflichten“, jedoch nur in Höhe der bisherigen Miete.
Danach ist festzustellen, dass der Bekl. die alsbaldige Räumung noch im Laufe des Mai glaubhaft in Aussicht gestellt hatte (zu der es sodann am 19.5.2016 ja auch kam). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Einreichung der Räumungsklage noch im Mai ist nicht anzuerkennen, zumal die Kl. selbst signalisiert hatte, dass sie sich mit einer Räumung zum 31.5.2016 - wenn auch gegen Zahlung eines höheren Entgelts - zufrieden geben würde. Maßgeblich ist, dass der Bekl. die Räumung glaubhaft für einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatte, der kurz nach Klageeinreichung lag (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 93 Rn. 6 - Mietsachen -).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach Klageerhebung kann bis zur mündlichen Verhandlung ohne Einwilligung des Beklagten Rücknahme erklärt werden mit der Folge, dass grundsätzlich der Kläger die Kosten zu tragen hat. Wird die Klage aber zurückgenommen, weil der Anlass zu ihrer Einreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, kann eine andere Kostenverteilung in Betracht kommen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin hatte das Geschäftsraummietverhältnis zum 30. April 2016 gekündigt. Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte der Beklagte mit, dass seine neuen Räume nicht rechtzeitig bezogen werden könnten und er deshalb Interesse habe, die bisherigen Geschäftsräume „zunächst ca. 14 Tage weiter nutzen zu können“. Durch seinen Anwalt ließ er am 29. April 2016 mitteilen, ein Bezug der neuen Räume sei „voraussichtlich erst demnächst möglich“. Die Klägerin bot dem Beklagten daraufhin mit Schreiben vom selben Tag eine bis zum 31. Mai 2016 befristete Nutzung gegen Zahlung einer um 1.000 € erhöhten „Miete“ an und setzte – unter Androhung einer Räumungsklage – eine Frist zur Annahme des Angebots bis zum 6. Mai 2016. Unter diesem Datum ließ der Beklagte mitteilen, dass er sich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den ganzen Monat Mai verpflichte, jedoch nur in Höhe der bisherigen Miete. Die Klägerin reichte daraufhin unter dem 12. Mai 2016 Räumungsklage ein. Nachdem der Beklagte die Räume am 19. Mai 2016 zurückgegeben hatte, nahm die Klägerin die Klage zurück.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG Berlin legte die Kosten des Rechtsstreits antragsgemäß dem Beklagten auf. Auf dessen sofortige Beschwerde änderte das Kammergericht die landgerichtliche Entscheidung zu seinen Gunsten ab. Die Klägerin, die die Beweislast für solche Umstände trage, die ihre eigene Kostenbelastung nach Klagerücknahme unbillig erscheinen ließ, könne sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung noch im Mai 2016 gegeben habe. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich, dass der Beklagte jedenfalls im Laufe des Monats Mai räumen wollte; der Klägerin sei deshalb zuzumuten gewesen, den Ablauf dieses Monats abzuwarten, sodass der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben habe.