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Kosten

AG Münster48 C 637/9702.12.1998WuM 2000, 197

MHG § 4 ; II. BV § 27

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kosten; Gartenpflege; Betriebskosten; Umlage; Heckenschneiden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann die ihm entstandenen Kosten der Gartenpflege nur insoweit als Betriebskosten auf den Mieter umlegen, als es sich um erforderliche Arbeiten zu üblichen Preisen handelt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

Die Position "Gartenpflege" in der Nebenkostenabrechnung des Kl. ist insgesamt dort nicht mit 3.024,50 DM anzusetzen, sondern mit lediglich 2.309,89 DM. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß nicht alle vom Baumschul-Verkaufsgarten G. in den dem Kl. erteilten Rechnungen veranschlagten Posten auf die Mieter umgelegt werden können.

Danach geht das Gericht davon aus, daß in der Regel bei einer Buchenhecke ein Heckenschnitt im Jahr erforderlich ist, daß aber ebenso ein Verjüngungsschnitt erforderlich ist, der in größeren Abständen, etwa alle fünf oder sechs Jahre, durchgeführt werden muß. Dieser Verjüngungsschnitt ist mit der Rechnung der Firma G v. 11.3.1996 berechnet worden. Die in dieser Rechnung angesetzten Preise und Stunden sind von dem Sachverständigen im Ergebnis als angemessen bezeichnet worden für einen Betrieb, der "nicht im großen Stil auf Pflegeleistungen eingestellt ist und für derartige Arbeiten seine Fachkräfte einsetzt". Um einen solchen Betrieb handelt es sich bei der Firma G. Der Kl. hat insoweit auch nur die Kosten aus der Rechnung v. 11.3.1996 in die Nebenkostenabrechnung übernommen, die sich auf den Verjüngungsschnitt beziehen, nämlich insgesamt 934 DM plus 15 % Mehrwertsteuer = 1.074,10 DM.

Es ist nicht stichhaltig, daß ein derartiger Schnitt, wenn er zusätzlich nach einigen Jahren durchgeführt werde, insgesamt deutlich höhere Kosten verursache, "als wenn dieser Schnitt jährlich durchgeführt worden wäre". Würde jährlich bis in das dickere, härtere Holz zurückgeschnitten, würde sich dadurch auch ein höherer Zeitaufwand ergeben, der sich auf die Dauer von mehreren Jahren nicht unerheblich summieren würde.

Die Rechnung der Firma G. v. 29.7.1996 ist in der Stundenzahl zu reduzieren, da nach den Ausführungen des Sachverständigen nach den Richtzahlen für Pflege- und Unterhaltungsarbeit für den Sommerschnitt ein Zeitaufwand von fünf Stunden für die Hainbuchenhecke ausreichend ist. Abzuziehen sind demnach die Kosten für zehn Stunden plus Mehrwertsteuer = insgesamt 575 DM, so daß noch bezüglich dieser Rechnung ein Betrag von 437 DM verlangt werden kann.

Auch die Rechnung v. 5.12.1996 ist zu kürzen.

Die angesetzte Arbeitszeit von zwölf Stunden ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, auch zu dem angesetzten Stundenlohn, berechtigt. Allerdings ist die Rechnung bezüglich des verwandten Düngers und des Torfes zu kürzen. Nach der ergänzenden und überzeugenden Stellungnahme des Sachverständigen waren für das Rosenbeet lediglich 16,80 DM für Torf und 9,80 DM für Dünger anzusetzen, so daß sich hieraus einschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 30,59 DM ergibt. Der Kl. kann nicht nachträglich - entgegen seinem früheren Vortrag - einwenden, der Dünger und der Torf seien doch nicht nur für das Rosenbeet, sondern auch für die Rabatten verbraucht worden. Insoweit ist sein Vorbringen verspätet. (...)

Insgesamt hat der Kl. den höheren Aufwand für Gartenpflegekosten stichhaltig und nachvollziehbar damit begründet, daß er und seine Ehefrau nicht mehr in der Lage seien, die Pflegearbeiten im selben Umfang wie früher selbst zu erledigen und zum anderen mit dem zusätzlichen Verjüngungsschnitt für die Buchenhecke im Jahr 1996.

Schließlich führt auch das Argument, daß die Pflegearbeiten auch von einer nicht gelernten Arbeitskraft zu einem niedrigeren Stundenlohn erbracht werden könnten, letztlich nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit hat der Sachverständige glaubhaft erklärt, daß eine nichtgelernte Arbeitskraft in Anwesenheit und unter Aufsicht einer Fachkraft arbeiten müsse. Daraus läßt sich die Schlußfolgerung ziehen, daß also eine Fachkraft trotzdem anwesend sein und bezahlt werden müßte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß sich die Kosten dadurch verringern würden, weil auf der anderen Seite davon auszugehen ist, daß eine nichtgelernte Kraft nicht über die Routine einer Fachkraft verfügt und möglicherweise ihre Arbeit einen höheren Zeitaufwand erforderte. Einsparungen können insoweit nicht konkret errechnet werden.