Kosten
ZPO § 93 b; BGB §§ 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten; Räumungsprozeß; Räumungsfrist; Kostenentscheidung; Kündigungswiderspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Kostenentscheidung zugunsten des den Anspruch auf Räumung von Wohnraum im Prozeß sofort anerkennenden Mieters nach der Vorschrift des § 93b Abs. 3 ZPO kann selbst dann gerechtfertigt sein, wenn der Mieter vorprozessual zwar ausdrücklich "Kündigungswiderspruch" eingelegt hat, wenn sich aus dem Widerspruchsschreiben jedoch - inhaltlich eindeutig - ergibt, daß unter grundsätzlicher Anerkennung der Vermieterkündigung - im Ergebnis berechtigt - nur eine Räumungsfrist begehrt wird.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Durch Anerkenntnisurteil vom 22.4.1998 sind die Bekl. als Gesamtschuldner verurteilt worden, die von ihnen bewohnte Wohnung geräumt an die Kl. herauszugeben. Gleichzeitig ist den Bekl. eine Räumungsfrist bis 31.10.1998 bewilligt worden. Die Kosten des Rechtsstreits sind den Bekl. auferlegt worden. Zur Begründung hat das AG auf §§ 91, 100 ZPO verwiesen. Gegen diese am 4.5.1998 zugestellte Entscheidung wenden sich die Bekl. mit ihrer sofortigen Beschwerde, in der ausgeführt wird, richtigerweise hätte sich die Kostenentscheidung nach § 93b Abs. 3 ZPO richten müssen. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kostenentscheidung richtet sich im zu entscheidenden Fall nach § 93 b Abs. 3 ZPO. Erkennt der Bekl. den Anspruch auf Räumung von Wohnraum sofort an, wird ihm jedoch eine Räumungspflicht bewilligt, so kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kl. auferlegen, wenn der Bekl. bereits vor Erhebung der Klage unter Angabe von Gründen die Fortsetzung des Mietverhältnisses oder eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist vom Kl. vergeblich begehrt hatte, § 93 b Abs. 3 ZPO. Die Voraussetzungen der vorzitierten Vorschrift liegen ersichtlich vor. Die Bitte um Bewilligung einer Räumungsfrist war im Schreiben der Bekl. vom 19.12.1997 vorhanden. In diesem Schreiben war ausgeführt worden, daß sich die Bekl. um Ersatzwohnraum bemühen. In diesem Schreiben wird weiter auf die zwei kleinen Kinder der Bekl. verwiesen; ganz deutlich wird am Ende des Schreibens eine Räumungsfrist für zunächst sechs Monate, mindestens aber für drei Monate gefordert. Diesem Ansinnen sind die Kl. nicht nachgekommen, haben vielmehr ihrerseits mit Schriftsatz vom 17.2.1998 Räumungsklage erhoben.
Für die Anwendung des § 93 b Abs. 3 ZPO ist dann Raum, wenn sich aus dem vorprozessualen Vortrag der Mieter ergibt, daß sie in Wahrheit - unter grundsätzlicher Anerkennung der Kündigung - nur eine Räumungsfrist begehren, ferner allenfalls dann, wenn der gem. § 556 a BGB erhobene Widerspruch an sich begründet war und zur Klageabweisung hätte führen müssen, jedoch - etwa weil der Mieter inzwischen eine Ersatzwohnung gefunden hat, sie aber noch nicht bezugsfertig ist - nicht aufrechterhalten wird und deshalb eine Entscheidung über seine Berechtigung nicht erfolgt (vgl. LG Stuttgart, NJW 1973, 1377). Dagegen kann es für den Vermieter nicht mit Kostennachteilen verbunden sein, wenn er eine Räumungsklage erhebt, weil er nach dem Widerspruch des Mieters befürchten muß, daß dieser nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht räumen wird, also auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zu einem Zeitpunkt, den er allein bestimmen will, beharrt, obwohl die Voraussetzungen für ein solches Fortsetzungsverlangen nicht gegeben sind und der Mieter dann im Rechtsstreit seinen Widerspruch entgegen seinem vorprozessualen Verhalten fallen läßt und den Räumungsanspruch anerkennt.
Dabei war nicht an dem bloßen Wortlaut der Erklärung vom 19.12.1997 festzuhalten. Der Text enthält zwar den Begriff "Kündigungswiderspruch". Aus den Formulierungen wird aber deutlich, daß lediglich eine Räumungsfrist aus sozialen Gründen gefordert wird. Anders können nämlich die Hinweise auf den Ersatzwohnraum, auf die zum Haushalt gehörenden zwei kleinen Kinder und die Berufstätigkeit der Bekl. nicht gedeutet werden. Die Kündigung selbst wird nicht problematisiert. Demgemäß ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Erklärung vom 19.12.1997, daß die Kündigung selbst nicht in Streit geraten ist. Zwar stammt die Erklärung vom 19.12.1997 vom Mieterverein Köln; gleichwohl kann nicht auf den bloßen Begriff "Kündigungswiderspruch" abgestellt werden; vielmehr ist vom Sinn und Zweck und der gesamten Zielrichtung der Erklärung vom 19.12.1997 auszugehen. Danach ist lediglich eine Räumungsfrist für einen bestimmten Zeitraum seitens der Bekl. gefordert worden. Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 93 b Abs. 3 ZPO in vollem Umfang vor, so daß auf die sofortige Beschwerde der Bekl. hin die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern war.