Kosten
ZPO §§ 91 a, 93; BGB § 556
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten; Räumungsklage; Erledigung; Auszug; Mieter; sofortiges Anerkenntnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kosten der Räumungsklage gegen den bereits aus der Wohnung ausgezogenen Mitmieter trägt der Vermieter, wenn der ausgezogene Mitmieter zur Räumungsklage gegen ihn keine Veranlassung gegeben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Erstbekl. ist begründet.
Nachdem der Rechtsstreit durch den Auszug des Zweitbekl. in der Hauptsache erledigt ist, war lediglich über die Kosten der Rechtsverfolgung gegen die Erstbekl. zu entscheiden, über die sowohl in dem von der Bekl. angegriffenen Teilurteil v. 18.9.1995 als auch in den vom Zweitbekl. nicht mehr angegriffenen Endurteil v. 27.11.1995 befunden worden war. Da die Kostenbelastung eines ausgeschiedenen Streitgenossen erst mit der Schlußentscheidung in Rechtskraft erwächst (Schneider, MDR 1982, 373 zu BGH MDR 1981, 928), war vorliegend eine einheitliche, auch das rechtskräftige Urteil abändernde Kostenentscheidung zu treffen. Nach Auffassung der Kammer entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits ausschließlich zwischen den Kl. und dem Zweitbekl. aufzuteilen, wie geschehen (§§ 91 a, 93 ZPO).
Zwar ist mit dem BGH (NJW 1996, 515) grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Räumungsklage nach Beendigung des mit mehreren Mietern begründeten Wohnraumverhältnisses auch gegen denjenigen besteht, der im Gegensatz zu den anderen den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben hat.
Nach Auffassung der Kammer kann das nach Erledigung der Hauptsache zur Kostenbelastung des bereits früher ausgezogenen Mieters billigerweise jedoch nur dann führen, wenn auch dieser Veranlassung zur Klage gegeben hatte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Erstbekl. hatte unmittelbar nach ihrem Auszug im September 1993 der Hausverwaltung hiervon Mitteilung gemacht und sich (erfolglos) um Entlassung aus dem Mietverhältnis bemüht.
Sie hat dann bis zur Klageerhebung am 2.5.1995 mit gleichzeitiger fristloser Kündigung ihr gegenüber keinerlei Kontakt zur Vermieterseite mehr gehabt und weder von Mahnungen noch von der Kündigung gegenüber dem Zweitbekl. Kenntnis erlangt.
Zwar hat sie den klägerischen Anspruch im Prozeß nicht sofort anerkannt, so daß § 93 ZPO keine unmittelbare Anwendung findet. Die Erstbekl. hat sich jedoch hinsichtlich des Räumungsverlangens nicht streitig gestellt, sondern lediglich das Rechtsschutzbedürfnis für die Räumungsklage bestritten.
Die (verfrühte) "Erledigungserklärung" der Kl.-Seite nach Erhalt des Schreibens der Erstbekl. v. 5.7.1995, in welchem diese "uneingeschränkt und unwiderruflich" bestätigt, die streitgegenständliche Wohnung vollständig und endgültig unter Hinterlassung sämtlicher Schlüssel verlassen zu haben, läßt hinreichend sicher darauf schließen, daß die Kl. Klage gegen die Erstbekl. nicht erhoben hätten, wenn sie ein entsprechendes Schreiben der Erstbekl. vor Klageerhebung erhalten hätten. Da die Kl. der Erstbekl. hierzu keine Gelegenheit gegeben hatten, entspricht es der Billigkeit, sie mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten, soweit die Erstbekl. betroffen ist.