Kosten
FGG § 20 a; WEG § 47; ZPO § 91 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kosten; außergerichtlich; Erledigung; übereinstimmend; Beschwerdeverfahren; Hauptsacheerledigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In den Fällen der übereinstimmenden Erledigterklärung ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung abzustellen ist. Grundsätzlich entspricht es in solchen Fällen billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten jedenfalls des Beschwerdeverfahrens demjenigen aufzuerlegen, der voraussichtlich unterlegen wäre.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ag. sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Ast. war am 25.7.1996 Mitglied der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft. Die weitere Bet. zu 1 ist die jetzige Verwalterin, der weitere Bet. zu 2 der frühere Verwalter.
Die Ast. hat beantragt, die am 25.7.1996 zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 (Jahresabrechnung 1995), TOP 3 (Bericht des Kassenprüfers, Entlastung der Verwaltung), TOP 4 (Wirtschaftsplan 1996) und TOP 7 (Parkplatzmarkierungen) gefaßten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären, weil ihr bei der jeweiligen Beschlußfassung ein eigenes Stimmrecht verweigert worden sei. Das AG hat am 16.1.1997 den Antrag abgewiesen. Das LG hat durch Beschluß vom 14.5.1997 die sofortige Beschwerde der Ast. zurückgewiesen. Der Senat hat am 9.10.1997 (- 2 Z BR 86/97 - ZMR 1998, 101) auf die sofortige weitere Beschwerde der Ast. den Beschluß des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen. Die Bet. haben nach der erneuten mündlichen Verhandlung beim LG den Antrag auf Ungültigerklärung von TOP 4 übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG hat mit Beschluß vom 30.4.1999 auf die sofortige Beschwerde der Ast. den Beschluß des AG vom 16.1.1997 abgeändert, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.7.1996 zu TOP 2, 3 und 7 für ungültig erklärt, den Ag. die Gerichtskosten sämtlicher Instanzen einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis zur übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung auf 57.342,40 DM und für die Zeit danach auf 34.988,20 DM festgesetzt. Die Ast. hat gegen diesen Beschluß sofortige weitere Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, "den Ag. werden die der Ast. entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt". Die sofortige weitere Beschwerde hatte zum Teil Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Das LG hatte auch insoweit gemäß § 47 WEG über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, als die Bet. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es handelt sich insoweit, da eine Entscheidung zur Hauptsache nicht mehr erging, um eine sogenannte isolierte Kostenentscheidung. Das LG hatte über die Kosten des Verfahrens einheitlich zu entscheiden. Anfechtbar gemäß § 20 a Abs. 2 FGG ist bei einer solchen "Mischentscheidung" die Kostenentscheidung allein ohne gleichzeitige Anfechtung der Hauptsacheentscheidung insoweit, als es um die Kosten des nicht mehr anhängigen Anspruchsteils geht (BayObLG, WE 1989, 209), hier also insoweit, als es um die Kosten des Antrags auf Ungültigerklärung von TOP 4 geht. Der Senat geht aufgrund der Begründung in der Rechtsbeschwerdeschrift davon aus, daß die Ast. den Beschluß des LG auch nur insoweit anficht, obwohl sie dies in ihrem Antrag nicht deutlich zum Ausdruck bringt.
2. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg. b) Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.
(1) Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung hatte das LG nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei war vor allem auch der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts ist eine Ermessensentscheidung, die das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfen kann (BayObLG, WE 1997, 270).
(2) Rechtsfehlerfrei kommt das LG zu dem Ergebnis, daß die Ast. in der Eigentümerversammlung vom Stimmrecht zu Unrecht ausgeschlossen worden ist und die Ag. ohne Hauptsacheerledigung unterlegen wären.
(3) Die Entscheidung, daß für das Verfahren beim AG von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird, entspricht billigem Ermessen. Das LG ist insoweit rechtsfehlerfrei von dem Grundsatz ausgegangen, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im Verfahren erster Instanz nur in Ausnahmefällen anzuordnen ist und ein solcher Ausnahmefall hier nicht vorliegt.
Keinen Erfolg hat auch der Hilfsantrag der Ast., die außergerichtlichen Kosten insoweit dem weiteren Bet. zu 2 aufzuerlegen. Bei der nach § 47 WEG zu treffenden Billigkeitsentscheidung darf zwar berücksichtigt werden, ob der Verwalter den Anfall der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner Vertragspflichten gemäß §§ 675, 276 BGB zu vertreten hat und deswegen nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist (BGH NJW 1998, 755 f. = ZMR 1998, 171). Hier müssen es sich aber die Wohnungseigentümer selbst zurechnen lassen, wenn sie es in der Eigentümerversammlung vom 25.7.1996 widerspruchslos hingenommen haben, daß die Ast. zu 1 nicht geladen und vom Stimmrecht ausgeschlossen worden ist. Auch wenn die Wohnungseigentümer zu diesem Verhalten durch den weiteren Bet. zu 2 veranlaßt worden sind, haben sie selbst doch das Anfechtungsverfahren in zurechenbarer Weise verursacht, weil Gegenstand des Verfahrens Eigentümerbeschlüsse ohne Mitwirkung der Ast. waren.
(4) Demgegenüber hält es der Senat aber für ermessensfehlerhaft, daß eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten für die beiden Rechtszüge des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 15 Abs. 1 BRAGO) und das Rechtsbeschwerdeverfähren mit dem Az. - 2Z BR 86/97 - nicht angeordnet worden ist. Die Rechtslage hinsichtlich des Ausschlusses des Stimmrechts der Ast. war, wie sich aus dem Senatsbeschluß vom 9.10.1997 ergibt, eindeutig. Dies hätten auch die Wohnungseigentümer erkennen können. Das Anfechtungsverfahren wurde somit durch sie fahrlässig veranlaßt. Es erscheint unbillig, daß in einem solchen Fall der ohne Erledigterklärung obsiegende Bet. seine außergerichtlichen Kosten nicht nur im Verfahren beim AG, sondern auch in den beiden Rechtszügen beim LG und in dem früheren Rechtsbeschwerdeverfahren selbst zu tragen hat. Jedenfalls bei einem streitigen FGG-Verfahren wie dem Wohnungseigentumsverfahren erscheint ein Unterschied insoweit zur Rechtslage bei einem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit und der dort zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich nicht gerechtfertigt.