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Kopien

AG Köln221 C 413/9818.12.1998ZMR 1999, 343

§ 4 MHG; § 259 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kopien; Belege; Betriebskostenabrechnung; Zusendung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat einen Anspruch auf Zusendung der einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege gegen Kostenerstattung von 50 Pfennig pro Kopie.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach allgemeiner, insbesondere von den Kölner Gerichten auch vertretenen Rechtsauffassung steht einem Mieter auch einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Recht darauf zu, daß Nebenkostenabrechnungen zugrunde liegende Belege gegen Zusage der Kostenerstattung zur Prüfung zugesandt werden. Hier hat der Kl. die Belege dem die Bekl. vertretenden Mieterverein nicht zugesandt, obwohl dieser gegen Zusage einer Kostenerstattung von 50 Pfennig pro Kopie um Übersendung gebeten hatte.

Soweit der Kl. sich auf den Standpunkt stellt, ein Betrag von 50 Pfennig pro Kopie sei nicht ausreichend, muß ihm entgegengehalten werden, daß auch die Einsichtnahme in die Belege beim Kl. bzw. Verwalter Kosten verursacht hätte, die der Kl. selbst hätte tragen müssen. So hätten auch in diesem Falle sämtliche Belege herausgesucht werden müssen, so daß durch Anforderung von Kopien dem Kl. insoweit keine Mehrkosten entstanden sind. Es handelt sich lediglich um die Kopier- und Versendungskosten, die mit 50 Pfennig pro Kopie ausreichend vergütet sind (vgl. AG Köln WM 1996, 426, 427).