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Kopien

AG Hamburg45 C 77/9913.10.1999WuM 2000, 213

MHG § 4; BGB § 259

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kopien; Betriebskostenabrechnung; Belegeinsicht; Einsichtsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Vermieter ist der bei einer Versendung von Belegkopien entstehende Kopieraufwand zumutbar, und er kann den Mieter insoweit auch dann nicht auf sein Einsichtsrecht verweisen, wenn sich sein Sitz im Ort des Mietobjekts befindet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach ganz überwiegender Ansicht kann der Mieter von dem Vermieter verlangen, daß ihm Kopien der Abrechnungsbelege gegen Erstattung der Auslagen des Vermieters zur Verfügung gestellt werden (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, Rdn. I 16 m. w. N.). Nach Auffassung des Gerichts kann der Vermieter den Mieter insoweit auch dann nicht auf sein Einsichtsrecht verweisen, wenn sich sein Sitz im Ort des Mietobjekts befindet. Dem Vermieter ist der bei einer Versendung der Belegkopien entstehende Kopieraufwand zumutbar. Auch bei einer Belegeinsicht durch den Mieter muß der Vermieter alle Unterlagen zusammenstellen und dem Mieter in geordneter Weise präsentieren. Der Mehraufwand besteht daher allein im zusätzlichen Kopiervorgang. Diesem Nachteil steht der Vorteil gegenüber, daß der Bürobetrieb des Vermieters nicht durch die längere Anwesenheit des Mieters, der die Unterlagen durchsieht, gestört wird. Der Mieter braucht die Kopien, um die Belege eingehend prüfen und sich ggf. von kundigen Dritten beraten lassen zu können. Andernfalls müßte er diese Belege bei dem Vermieter vollständig abschreiben oder sich umfänglich Notizen machen. Einem solchen Schreib- und Zeitaufwand des Mieters steht der nur kurze Kopiervorgang für den Vermieter gegenüber. Bei dieser Sach- und Interessenlage ist dem Mieter deshalb auch dann ein Anspruch auf Überlassung der kopierten Belege zuzuerkennen, wenn Vermieter und Mieter am selben Ort ansässig sind (Langenberg, a. a. O., Rdn. I 17 m. w. N.).

Kommt der Vermieter dem Wunsch, Kopien der Abrechnungsbelege zur Verfügung zu stellen, nicht nach, steht dem Mieter nach herrschender Ansicht ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachforderung zu (Langenberg, a. a. O., Rdn. I 14,19, m. w. N.). Etwaige Nachzahlungsansprüche des Bekl. aus den Betriebskostenabrechnungen 1994 bis 1997 sind daher so lange nicht durchsetzbar, bis der Bekl. die Belegkopien an die Kl. übersandt hat.