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Konkurrenzschutzvereinbarung für Versicherungsbüro

KG8 U 7/0105.11.2001GE 2002, 51

BGB § 157

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Soll nach dem Mietvertrag Konkurrenzschutz nur bei gesonderter Vereinbarung gewährt werden, und ist in dieser nur die Rede von dem Betrieb "eines reinen Versicherungsbüros", besteht kein Konkurrenzschutz bei Vermietung an eine Generalagentur, die nicht nur Versicherungen vermittelt.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist unbegründet, da die Kl. von der Bekl. Beendigung des zwischen dieser und der "G. D. R. W. W." bestehenden Mietverhältnisses auf der Grundlage des der Kl. eingeräumten Konkurrenzschutzes nicht verlangen kann.

Aus § 2 Ziffer 3 der von der Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten "Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag", die nach § 7 des Mietvertrages Vertragsbestandteil geworden sind, ergibt sich, daß kein Konkurrenzschutz gewährt wird, "es sei denn, dies ist gesondert vereinbart."

Dies bedeutet, daß die Einräumung von Konkurrenzschutz die Ausnahme darstellt, so daß eine entsprechende Vereinbarung eng auszulegen ist.

Die in § 8 des Mietvertrages insoweit enthaltene Regelung

"Gemäß § 2 Nr. 3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen Gewerbemietvertrag (AVG) gewährt der Vermieter dem Mieter Konkurrenzschutz, indem er es unterläßt, eine weitere Gewerbeeinheit im Objekt T. G. an einen Konkurrenten zur Betreibung eines reinen Versicherungsbüros zu vermieten."

läßt sich bereits vom Wortlaut her nicht anders verstehen, als daß nur die Vermietung an einen solchen Mieter nicht erfolgen sollte, dessen Geschäftsbetrieb sich ausschließlich auf die Vermittlung von Versicherungen erstreckte. Da der Geschäftsbetrieb der Generalagentur aber zusätzlich auf den Abschluß von Bausparverträgen, die Vermittlung von Darlehen und die Anlageberatung gerichtet ist, liegt der "Konkurrenzfall" des § 8 des Mietvertrages gerade nicht vor, so daß ein Anspruch der Kl. nicht besteht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Geschäftsraummietvertrag sollte immer Regelungen über einen Konkurrenzschutz enthalten, da die Grenzen eines stillschweigenden Konkurrenzschutzes umstritten sind. Eine solche Regelung kann aber auch einen teilweisen Ausschluß des Konkurrenzschutzes enthalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Mietvertrag hieß es, daß kein Konkurrenzschutz gewährt wird, es sei denn, es liege eine gesonderte Vereinbarung vor. Diese gesonderte Vereinbarung besagte, daß keine Vermietung erfolgen sollte an einen Konkurrenten zum Betriebe eines "reinen Versicherungsbüros". Als später eine Generalagentur im Haus ihren Geschäftsbetrieb eröffnete, meinte die Mieterin, das Konkurrenzschutzgebot sei verletzt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 5. November 2001 wies das Kammergericht die Klage ab und verwies darauf, daß nach der Regelung im Mietvertrag nur ausnahmsweise Konkurrenzschutz und nur durch gesonderte Vereinbarung gewährt wurde. Diese sei deshalb eng auszulegen; gebe es nur Konkurrenzschutz gegenüber einem reinen Versicherungsbüro, sei damit eine Generalagentur eben nicht gemeint, die schließlich auch noch Bausparverträge, Darlehen und Anlageberatung in ihrem Tätigkeitsbereich habe.