Konkurrenzschutzklausel
BGB §§ 535, 537
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Konkurrenzschutzklausel; Mietminderung; Minderung; Arztpraxis; Röntgenpraxis
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf Konkurrenzschutz des eine Röntgenpraxis betreibenden Radiologen wird nicht dadurch verletzt, daß der Vermieter im gleichen Gebäude Räume an einen Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin überläßt, der sein Röntgengerät im wesentlichen zur Diagnose seiner Patienten nutzt und damit keine "Teil Röntgenpraxis" betreibt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist Vermieterin einer Arztpraxis im 2. Obergeschoß des Hauses und begehrt einbehaltene Beträge aus einem gewerblichen Mietverhältnis. Der Bekl. ist Radiologe und betreibt in den gemieteten Räumen eine reine Röntgenpraxis. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen schriftlichen Mietvertrag v. 6. 8. 1996 vermietete Anfang 1997 die Kl. eine im Erdgeschoß desselben Hauses belegene Arztpraxis an den Zeugen Dr. O., der Facharzt für Orthopädie und Sportmedizin ist. Dieser betreibt dort seit Juni 1997 eine entsprechend ausgerichtete Praxis und in dieser ein Röntgengerät.
Der Bekl. hat in den Monaten Dezember 1997, Januar und Februar 1998 die Miete um jeweils 345 DM (300 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer) gemindert und beruft sich auf die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat gegen den Bekl. einen Anspruch auf Zahlung von 1.035 DM gemäß § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag v. 6.8.1996. Der Bekl. ist hingegen nicht berechtigt, unter Berufung auf §§ 536, 537 BGB die Miete für die Monate Dezember 1997, Januar 1998 und Februar 1998 um jeweils 345 DM zu mindern. In der Vermietung an den Zeugen Dr. O. liegt kein Verstoß gegen die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel.
Deren Wortlaut wäre zwar entgegen der Ansicht der Kl. auch dann tangiert, wenn der Zeuge zumindest eine "Teil Röntgenpraxis" betriebe. Voraussetzung hierfür wäre, daß der Zeuge Dr. O. Radiologische "Fremdleistungen" erbrächte, also überwiesene Patienten für andere Ärzte röntgen und/oder rein zum Röntgen vorstellige Patienten behandeln würde. Nach den Angaben des Zeugen Dr. O. ist dies nicht der Fall. Er hat eindeutig und zur Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäß bekundet, das Röntgengerät im wesentlichen zur Diagnose seiner Patienten zu nutzen. Daraus folgt, daß seine Praxis nicht als "Teilröntgenpraxis" anzusehen ist.
Entgegen der Ansicht des Bekl. kommt es hierbei weder auf die Frage an, ob der Zeuge für den Betrieb seines Röntgengerätes einer gesonderten Ausbildung, einer gesonderten Zulassung durch die kassenärztliche Vereinigung oder eines separaten Röntgenraumes bedarf. Auch kann dahinstehen, ob ein solcher Raum tatsächlich vorhanden ist.
Entscheidend für eine Konkurrenzsituation kann bei Ärzten nur die tatsächliche Tätigkeit sein. Sowohl bei dem Bekl. als auch bei dem Zeugen Dr. O. handelt es sich um spezialisierte Fachärzte, die ihren "Kundenstamm" zum größten Teil aus Überweisungen anderer Ärzte rekrutieren.
Im Falle des Zeugen Dr. O. liegt diese Quote bei ca. 60 %. Der Bekl. schweigt sich hierzu aus. Die sogenannte "Laufkundschaft" spielt zudem bei spezialisierten Ärzten generell eine wesentlich geringere Rolle als bei Allgemeinmedizinern (vgl. BGH NJW 1978, 586). Jene Patienten, die ihr Recht auf freie Arztwahl ausüben, tun dies zugunsten von Spezialisten nach Einschätzung des Gerichts nur in den seltensten Fällen unter dem Gesichtspunkt des "kurzen Weges", der im Warenhandel und für Dienstleister wie Schuster, Schneider und Gastronomen eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt.
Zudem prädestiniert die gerichtsbekannte Lage des streitgegenständlichen Gebäudes nicht für einen nennenswerten Anfall an derartigen "Zufallspatienten".
Die von dem Bekl. in Bezug genommene Umsatzentwicklung der Vergleichsquartale 4/96 und 4/97 sowie 1/97 und 1/98 führt zu keiner anderen Bewertung. Dem Gericht erscheint bereits fragwürdig, ob diesem statistischen Bezug bei einer erst seit Juli 1996 im streitgegenständlichen Anwesen betriebenen Praxis irgendein Aussagewert zukommen kann.
Zudem besteht selbst nach dem Vortrag des Bekl. zwar ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Vorhandensein der Praxis des Zeugen Dr. O. und dem behaupteten Umsatzrückgang. Einen kausalen Zusammenhang will der Bekl. über den direkten Bezug auf bestimmte Röntgenleistungen herstellen, die in den orthopädischen Bereich fallen. Dieser Bezug wäre jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen aussagekräftig.
Die Gesamtumsatzentwicklung der Praxis müßte dargelegt sein, um den Einfluß anderer Faktoren bestimmen zu können. Als solche kommen neben der von den ärztlichen Fachverbänden unablässig beklagten Gesundheitsreform der Bundesregierung die Zahl der insgesamt im Einzugsgebiet des Bekl. tätigen Radiologen und auch die der Tagespresse zu entnehmende positive Entwicklung der Kreiskrankenhäuser im Umland in Betracht. Hierzu schweigt sich der Beklagtenvortrag aus. Hinzu kommt, daß kein Beweis für die Ursächlichkeit der Existenz der Praxis Dr. O. für diese Umsatzentwicklung angeboten wird.
Aus den vorgenannten Gründen kann sich der Bekl. auch nicht auf die allgemein anerkannte Vermieterpflicht berufen, die gewerblichen Mieter vor unmittelbarer Konkurrenz zu schützen. Da bereits die weiterreichende Schutzpflicht aus dem Mietvertrag nicht tangiert ist, bleibt für die Anwendung dieses allgemeinen Rechtsgedankens kein Raum.