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Konkurrenzschutz

OLG Köln16 U 67/9712.01.1998WuM 1998, 342

BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Konkurrenzschutz; Hauptartikel; Sortiment; Strumpfboutique

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein sich als Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag über gewerbliche Räume ergebender Konkurrenzschutz erfaßt nur die "Hauptartikel" des Konkurrenten, nicht auch das gesamte Nebensortiment (hier: Konkurrenz einer Strumpfboutique mit einem Laden, der in einem breiten Sortiment "günstige Gelegenheiten" aus Überschuß- und Fehlproduktionen aller Art anbietet).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Der Bekl. hat keinen Anspruch darauf, daß die Kl. die Firma "I." zwingt, keine Strümpfe mehr zu verkaufen. [... ] Eine Pflicht der Kl. zur Verhinderung des Verkaufs von Strümpfen durch die Firma "I." scheidet aus. Zwar genügte die Annahme eines vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes des Mieters, daß ein bestimmter Geschäftszweck Gegenstand des Mietvertrages geworden ist. Dies ist ausweislich des § 1 des Mietvertrages der Fall, wonach die Mieträume zur Benutzung als "Strumpfboutique" zur Verfügung gestellt wurden.

Ein derartiger, sich als Nebenpflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag darstellender Konkurrenzschutz erfaßt jedoch nach seinem sachlichen Gehalt nur die "Hauptartikel" des Konkurrenten (Krämer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., III Rn. 1245; BGH WM 1975, 163 [164]). Von einer Konkurrenz kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn beide Geschäfte dieselbe Verbrauchergruppe ansprechen. Der Mieter muß daher grundsätzlich hinnehmen, daß in einem Nachbargeschäft die von ihm vertriebene Ware als "Nebenartikel" angeboten wird.

Die Grenze des dem Mieter Zumutbaren ist erst dann überschritten, wenn durch das Angebot von Nebenartikeln beim Nachbargeschäft der Umsatz einen so starken Abbruch erleidet, daß die Mieträume für den Vertragszweck nur noch eingeschränkt brauchbar sind (BGH ZMR 1957, 152; OLG Frankfurt NJW 1982, 707). Zwar hat der Bekl. hier gewisse Umsatzeinbrüche behauptet, diese sind jedoch nicht so gravierend, daß die von ihm als "Strumpfboutique" gemieteten Räume dadurch in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden wären.

Konkurrenzschutz — OLG Köln 16 U 67/97 — vera