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Konkurrenzschutz

BGHVIII ZR 31/8814.12.1988GE 1989, 825

ZPO Vorbem. zu § 253 (Rechtsschutzbedürfnis); BGB § 241

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Konkurrenzschutz; Unterlassungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Gewerbemietvertrag; Konkurrenzschutzklausel; Konkurrenzschutzanspruch; Unterlassungsanspruch; klageweise Geltendmachung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs (hier: Konkurrenzschutzanspruchs).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. vermietete in dem Ärztezentrum E. in M. Räumlichkeiten zum Betrieb von Arztpraxen. Mit Vertrag vom 17. August 1983 mieteten die Kl. - Ärzte für Onkologie, Gastroenterologie und Radiologie - als Gesellschafter bürgerlichen Rechts von den Bekl. Praxisräume. Im Mietvertrag ist unter § 15 Nr. 11 unter anderem folgendes vereinbart:

"Konkurrenzschutz

Der Vermieter verpflichtet sich, im Mietobjekt keine Mietflächen an einen Hämatologen (Onkologen), Gastroenterologen, Radiologen oder Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung zu vermieten..."

Im Jahre 1984 schloß die Bekl. mit den Zahnärzten und Kieferorthopäden Dr. B. und Dr. Hös. sowie mit dem Arzt für Urologie Dr. Höh. und mit dem Arzt für Orthopädie Dr. Ho. Mietverträge über weitere Praxisräume im E. Diese Ärzte setzten eigene Röntgengeräte ein bzw. wollten dies tun.

Es kam deswegen zwischen den Parteien zu schriftlichen und mündlichen Verhandlungen, in denen die Kl. den Standpunkt vertraten, der Bekl. sei durch die Konkurrenzschutzklausel die Vermietung von Praxisräumen im E. an andere Ärzte schlechthin verboten, wenn diese irgendeine radiologische Ausstattung verwendeten. Die Bekl. dagegen vertrat die Auffassung, die Konkurrenzschutzklausel verbiete nur die Vermietung an Radiologen und solche Ärzte, die zwar keine Radiologen seien, gleichwohl aber auf diesem Gebiet schwerpunktmäßig, d. h. wie Radiologen tätig seien.

Die Kl. haben, nachdem sie zuvor gegen die Bekl. eine einstweilige Verfügung mit gleichem Inhalt erwirkt hatten, nach Fristsetzung gemäß §§ 926, 936 ZPO Klage erhoben mit dem Antrag, der Bekl. zu verbieten, im ... Mietflächen an einen Radiologen oder Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung zu vermieten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die streitige Klausel im Sinne der Bekl. ausgelegt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und eine in der Berufungsinstanz hilfsweise erhobene Widerklage, mit der die Bekl. die Feststellung ihrer Berechtigung zur Vermietung an Nicht-Radiologen, die auch nicht schwerpunktmäßig wie Radiologen tätig würden oder jedenfalls zur Vermietung an die Ärzte Dr. B., Dr. Hös., Dr. Höh und Dr. Ho. begehrte, wegen fehlender Zustimmung der Kl. und mangels Sachdienlichkeit nicht zugelassen und durch Prozeßurteil abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Bekl. ihre Anträge aus der Vorinstanz weiter, die Kl. beantragen die Zurückweisung der Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A) Das Berufungsgericht führt aus: Der Klageantrag sei "eng auszulegen" und als Wiederholung der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel zu verstehen. Die Kl. wollten die gesamte aus dieser Klausel resultierende Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand des Rechtsstreits machen. Das für diesen Unterlassungsanspruch erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse des § 259 ZPO sei gegeben, denn dem Verhalten der Bekl. sei zu entnehmen, daß sie den vertraglichen Anspruch als ganzen in Abrede stelle.

Die vertragliche Konkurrenzschutzklausel sei wirksam vereinbart, ihre Geltendmachung durch die Kl. verstoße auch nicht gegen ärztliches Standesrecht. Da der Klageantrag wörtlich dem Inhalt des vertraglichen Unterlassungsanspruchs entspreche und dieser wirksam vereinbart sei, folge aus ihm ohne weiteres die Begründetheit der Klage. An der Ermittlung von Inhalt und Reichweite der Vertragsklausel sieht sich das Berufungsgericht angesichts der wörtlichen Übereinstimmung von Klageantrag und vertraglicher Vereinbarung durch § 308 ZPO gehindert.

Die Widerklage, deren Erhebung im Berufungsrechtszug die Kl. nicht zugestimmt hätten, hält das Berufungsgericht nicht für sachdienlich, weil die Entscheidung über sie die Auslegung der Vertragsklausel erforderlich mache, was nur nach Erhebung weiterer Sachverständigenbeweise möglich wäre.

B) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist auf die Konkurrenzschutzvereinbarung in § 15 Nr. 11 des Mietvertrages gestützt; diese Klausel konkretisiert die ohnehin bestehende mietvertragliche Verpflichtung der Bekl., die Kl. vor Konkurrenz im selben Haus zu schützen (Senatsurteil BGHZ 70, 79).

I. Soweit die Kl. begehren, der Bekl. die Vermietung "an einen Radiologen" zu verbieten, ist die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

1. Wie jede Leistungsklage verlangt auch die Unterlassungsklage als Prozeßvoraussetzung ein allgemeins Rechtsschutzinteresse im Sinne eines Interesses an ihrer gerichtlichen Geltendmachung (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl. 1988, Einl. UWG Rdn. 258 und 428 m. Nachw.). Ob darüber hinaus auch das besondere Rechtsschutzbedürfnis des § 259 ZPO erforderlich ist (dafür u. a. BGH Urteil vom 10. Januar 1956 - I ZR 14/55 = LM BGB § 241 Nr. 2 = BB 1956, 223; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl. 1988, § 241 Anm. 4; anderer Meinung - nur allgemeines Rechtsschutzinteresse - z. B.: Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Aufl. 1987, § 259 Rdn. 9; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 93 II 2 c; MünchKomm/Kramer, 2. Aufl. 1985, § 241 Rdn. 9; offengelassen im Senatsurteil vom 20. Oktober 1959 - VIII ZR 136/58 = LM BGB § 241 Nr. 10 = BB 1959, 1225 und BGHZ 42, 340, 345 f.), kann hier offenbleiben, weil es schon am allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt. Das Brufungsgericht wendet § 259 ZPO an und hält die Besorgnis für gerechtfertigt, daß die Bekl. ihrer Unterlassungspflicht in dem gesamten von den Kl. geltend gemachten Umfang zuwiderhandeln werde. Es stützt sich dafür zum einen auf ein vorprozessuales Schreiben der Bekl. vom 14. November 1984, wonach sie die Forderung der Kl. ablehnte, in künftigen Mietverträgen mit Ärzten die Installation einer radiologischen Anlage generell zu untersagen, und ferner darauf, daß die Bekl. in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung den Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage (§ 926 ZPO) gestellt habe. Diese Erklärungen würdigt das Berufungsgericht dahin, daß die Bekl. ihre vertragliche Unterlassungsverpflichtung "als ganze in Abrede stelle".

Dies greift die Revision mit Recht an. In dem Schreiben vom 14. November 1984 hat die Bekl. an keiner Stelle den Bestand ihrer Unterlassungspflicht geleugnet, sondern lediglich ihren den Kl. bekannten Standpunkt zur Auslegung der unter § 15 Nr. 11 des Mietvertrages vereinbarten Konkurrenzschutzklausel wiederholt. Aus der Stellung des Antrages gemäß § 926 ZPO läßt sich weiter nichts schließen, als daß die Bekl. das ihr auf Antrag der Kl. in einem vorläufigen Verfahren durch einstweilige Verfügung auferlegte Verbot, das sie für zu weitgehend hielt, in vollem Umfang und unter Anwendung aller zivilprozessualen Rechtsgarantien gerichtlich überprüfen lassen wollte. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Bekl. habe ihre Unterlassungsverpflichtung im ganzen in Abrede genommen, wird daher von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

2. Was den hier zunächst nur untersuchten Teil des Klageantrages - Verbot der Vermietung "an einen Radiologen" - betrifft, so hat die Bekl. bisher weder Praxisräume an einen Radiologen (= Arzt für Radiologie - § 4 Nr. 26 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 1. Januar 1979) vermietet noch ergeben sich aus dem Prozeßstoff Anhaltspunkte für die Besorgnis, daß sie dies in Zukunft tun werde. Die Bekl. hat im Gegenteil in der vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 20. und 25. Juli sowie 11. September 1984) und auch im Prozeß selbst nie einen Zweifel daran gelassen, daß sie sich aufgrund der vereinbarten Konkurrenzschutzklausel für nicht berechtigt hält, an Radiologen zu vermieten. Da somit kein Anlaß für die Befürchtung besteht, daß die Bekl. künftig Mieträume im E. an Radiologen vermieten wird, und sich beide Parteien über den Inhalt und die Tragweite des hier erörterten Teils der Vertragsklausel einig sind, besteht insoweit kein erkennbares Interesse der Kl. an der Erlangung eines gerichtlichen Titels (vgl. Stein/Jonas/Schumann aaO § 259 Rdn. 9).

II. Hinsichtlich des weitergehenden Klageantrages - Verbot der Vermietung an "Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung" - ist zunächst eine Ermittlung seines Inhaltes geboten.

Das Berufungsgericht legt den Klageantrag dahin aus, daß "die Kl. die gesamte aus der Konkurrenzschutzklausel resultierende Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand des Rechtsstreits machen wollen". Die in der Revisionsinstanz uneingeschränkt mögliche Überprüfung und Ergänzung der Auslegung des Klageantrages (BGHZ 4, 328, 334; BGH Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 = LM VVG § 12 Nr. 6, Rosenberg/Schwab aaO § 65 III) ergibt, daß die Kl. der Bekl. die Vermietung an schlechthin jeden Arzt mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Praxisausstattung verbieten lassen wollen, ohne daß es darauf ankommen soll, ob er diese Ausstattung schwerpunktmäßig - wie ein Radiologe - benutzt oder benutzen will. Dies folgt daraus, daß die Kl. in ihrem Klageantrag wörtlich den entsprechenden Teil der vertraglichen Konkurrenzschutzvereinbarung übernommen haben, die ihrerseits von ihnen in diesem Sinn verstanden wird, wie sich aus der Vorkorrespondenz und der Klagebegründung ergibt.

In diesem - umfassenden - Umfang ist der Klageantrag entgegen der Auffassung der Revision auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

1. Auch der hier erörterte zweite Teil des Klageantrages ist indessen teilweise mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, nämlich soweit der Bekl. die Vermietung von Praxisräumen an solche Ärzte verboten werden soll, die radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattungen schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden:

Anlaß der Auseinandersetzungen der Parteien über Inhalt und Reichweite des im Mietvertrag vereinbarten Verbots der Vermietung an "Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung" war die Tatsache, daß die Bekl. im E. Praxisräume an mehrere andere Ärzte vermietet hatte, die keine Radiologen waren, aber in ihren Praxisräumen Röntgengeräte aufgestellt hatten oder dies beabsichtigten. Gleichwohl haben die Kl. kein konkretes, auf bestimmte Personen bezogenes Verbot beantragt, sondern ihren Unterlassungsanspruch in allgemeiner Form unter Verwendung des Wortlauts der Vertragsklausel geltend gemacht. Dies zeigt, daß ihr Klageziel - wie sie selbst auch in der Klageschrift angedeutet haben - in erster Linie darin liegt, für künftige Verhandlungen mit der Bekl. - gegebenenfalls auch mit den erwähnten anderen Mietern - eine verbindliche gerichtliche Entscheidung über Inhalt und Tragweite, d. h. die Auslegung des hier behandelten Teils der Konkurrenzschutzklausel zu erreichen. Zwischen den Parteien besteht aber Einigkeit darüber, daß die Bekl. aufgrund dieser Klausel auch nicht berechtigt ist, an solche Ärzte zu vermieten, die - ohne Radiologen zu sein - radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattungen schwerpunktmäßig wie Radiologen verwenden. Auch hieran hat die Bekl., die der streitigen Vertragsklausel gerade diese - eingeschränkte - Auslegung gibt, in ihrem vorprozessualen Verhalten und im Rechtsstreit selbst keinen Zweifel gelassen. Ferner besteht kein Anlaß für die Besorgnis, daß die Bekl. insoweit ihrer Unterlassungsverpflichtung zuwiderhandeln werde. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß keiner der vier nach den Kl. in den E. als Mieter eingezogenen Ärzte - zwei Zahnärzte und Kieferorthopäden, ein Urologe und ein Orthopäde - ihre in den Praxisräumen installierten Röntgengeräte schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden, sondern daß sie diese Geräte lediglich als gelegentliche diagnostische Hilfsmittel im Rahmen ihrer Fachgebiete einsetzen. Irgendwelche Anhaltspunkte für die Befürchtung, die Bekl. werde künftig Praxisräume an Ärzte vermieten, die radiologische oder nuklearmedizinische Geräte schwerpunktmäßig - wie Radiologen - verwenden, sind von den Kl. weder dargetan noch sonst ersichtlich. Sind sich somit die Parteien darüber einig, daß der Bekl. insoweit die Vermietung aufgrund der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel untersagt ist, und besteht insoweit auch keine Befürchtung künftiger Zuwiderhandlungen, so ist auch für diesen Teil des Klageantrages ein Interesse der Kl. an einer Titulierung ihres Anspruchs nicht ersichtlich; ihrem Klageantrag fehlt mithin auch insoweit das allgemeine Rechtsschutzinteresse.

2. Der verbleibende Teil des Klageanspruchs - Vermietungsverbot an Ärzte mit radiologischer oder nuklearmedizinischer Ausstattung, die keine Radiologen sind und diese Geräte auch nicht schwerpunktmäßig wie Radiologen, sondern nur als diagnostische Hilfsmittel im Rahmen ihrer Fachgebiete verwenden - bildet den eigentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien. Insoweit ist die Klage zulässig, insbesondere besteht ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, denn die Bekl. hat bereits an derartige Ärzte vermietet und hält sich auch für dazu berechtigt.

Ob der Bekl. auch insoweit die Vermietung aufgrund der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel untersagt ist, ist - wie die Revision mit Recht geltend macht - durch deren Auslegung zu ermitteln. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts, das sich wegen der wörtlichen Übereinstimmung zwischen Klageantrag und vertraglicher Vereinbarung an deren Auslegung durch § 308 ZPO gehindert sieht, ist nicht nachvollziehbar. Diese Vorschrift gebietet dem Gericht, den Parteien nicht mehr und nichts anderes zuzusprechen als beantragt, nicht dagegen, sich an den bloßen Wortlaut des Antrages zu halten und darüber die Ermittlung des Sinnes und Zweckes des Klagebegehrens sowie des Inhalts des vertraglich Vereinbarten zu vernachlässigen.

III. 1. Soweit die Klage mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig ist (oben I 2 und II 1), ist der Rechtsstreit entscheidungsreif, so daß gemäß § 565 Abs. 3 ZPO insoweit die Klage unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils als unzulässig abzuweisen ist. Prozessuale Hindernisse für eine derartige teilweise Endentscheidung bestehen nicht. Auch über einen einheitlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch kann durch Teilurteil oder durch teilweise Zuerkennung bzw. Klageabweisung entschieden werden. Voraussetzung dafür ist lediglich, daß insoweit Teilbarkeit des Streitgegenstandes besteht (BGH Urteil vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 24/64 = LM UWG § 3 Nr. 77 = NJW 1966, 982, 983 und vom 16. Oktober 1962 - I ZR 162/60 = LM ZPO § 253 Nr. 34 unter II 2; Baumbach/Hefermehl aaO Einl. UWG Rdn. 440, 454, 457; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. 1988, § 301 Rdn. 7). Daß das Verbot der Vermietung "an einen Radiologen" (oben I 2) ein abgrenzbarer Teil des Streitgegenstandes ist, unterliegt keinen Zweifeln. Ebenso ist es mit dem Verbot der Vermietung an Ärzte, die keine Radiologen sind, aber schwerpunktmäßig wie Radiologen tätig werden (oben II 1). Zwar enthält dieser Teil des Streitgegenstandes Begriffe, die ihrerseits auslegungsbedürftig sind. Dies ist jedoch gerade bei Urteilen über Unterlassungsklagen oft unvermeidlich und muß hingenommen werden, soweit nur bei künftigen Streitfällen unter Zuhilfenahme der Entscheidungsgründe und des Sachvortrages der Parteien eine hinreichend sichere Zuordnung des Sachverhaltes zu dem abgewiesenen bzw. dem noch anhängigen Teil des Unterlassungsanspruches möglich ist (vgl. BGH Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84 = WM 1987, 85, 87 unter II 4 - insoweit nicht in BGHZ 98, 330 - und vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85 = WM 1987, 1263 unter I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl. 1986, Kap. 51, Rdn. 8).

So ist es hier. Die Unterscheidung zwischen Nicht Radiologen, die ihre radiologische oder nuklearmedizinische Ausstattung schwerpunktmäßig wie Radiologen verwenden, und denjenigen Ärzten, die die Geräte nur als diagnostische Hilfsmittel innerhalb ihres Fachgebietes verwenden, ist von den Parteien eingeführt worden und diesen geläufig. Eine noch nähere Eingrenzung der jeweiligen Gruppen von Ärzten ist ohne Beeinträcthigung der Praktikabilität der Urteilsformel in der Vollstrekkung nicht möglich. Der Umstand, daß die vier weiteren Ärzte mit Röntgengeräten, an die die Bekl. ebenfalls Praxisräume im E. vermietet hat, nach übereinstimmender Ansicht der Parteien sämtlich zu der letztgenannten Gruppe von Ärzten gehören, zeigt, daß mit der von den Parteien eingeführten und in den Urteilstenor übernommenen Unterscheidung eine eindeutige Zuordnung zu der einen oder anderen Gruppe von Ärzten durchaus möglich ist.

2. Hinsichtlich des restlichen Teils des Klageanspruchs (oben II 2) war der Rechtsstreit zur Nachholung der bislang unterbliebenen Feststellungen über Inhalt und Umfang der vertraglichen Unterlassungsverpflichtung der Bekl. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. IV. Aufzuheben war das Berufungsurteil auch insoweit, als es die Widerklage abgewiesen hat. Sie ist von der Bekl. nur für den Fall erhoben worden, daß für eine Entscheidung über die Klage die Auslegung der vertraglichen Konkurrenzschutzklausel nicht erforderlich ist. Da nach den vorangegangenen Ausführungen die endgültige Entscheidung des Rechtsstreits von dieser Auslegung abhängt, ist die Bedingung für die Erhebung der Widerklage nicht eingetreten und deren Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen (vgl. BGHZ 21, 13, 16 und Senatsbeschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = WM 1972, 1253 = LM ZPO § 5 Nr. 11).