Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz
DSchG Berlin § 11 Abs. 1; GG Art. 20 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Konkurrenz von Denkmalschutz und Umweltschutz; Solaranlage auf Denkmal; Beeinträchtigung; Denkmalkategorien; Energieeinsparung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Konkurrenzverhältnis von Denkmalschutz und Umweltschutz.
2. Gründe des Denkmalschutzes stehen der Errichtung einer Solaranlage nur dann entgegen, wenn das Denkmal eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Abwägung muss sich an Wert und Bedeutung des Denkmals und seiner Ausgestaltung, an der Ausgestaltung der Solaranlage, ihrer Einsetzbarkeit und ihrem ökologischem sowie ökonomischen Nutzen und den privaten Interessen des Eigentümers orientieren.
3. Der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz führt dazu, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen (hier: Denkmalschutz und Umweltschutz) eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. bewohnen ein Reihenhaus in der Siedlung „Am Fischtalgrund" in Berlin-Zehlendorf, begehren die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer thermischen Solaranlage auf dem Dach ihres Reihenwohnhauses. Im Oktober 2008 beantragten die Kl. erstmals bei der Unteren Denkmalschutzbehörde eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die beabsichtigte Errichtung einer thermischen Solaranlage zur Brauchwassererwärmung. Zur Gewährleistung einer möglichst denkmalkonformen Konstruktion baten sie zudem um Unterstützung bei der weiteren Planung. Das Bezirksamt teilte den Kl. jedoch alsbald mit, dass der Installation einer Solaranlage auf dem Dach nicht zugestimmt werden könne, da diese zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Denkmals führe: Die ruhigen Satteldächer, die bauzeitlich nur mit je einer Gaube auf der Straßen- und Gartenseite versehen gewesen seien, prägten die Häusergruppe sowie das Ensemble „Gagfahsiedlung Am Fischtal". Da die Sonnenkollektoren - auch bei flacher Integration in die Dachfläche - als Fremdkörper wirkten, liege ein massiver Eingriff vor, der nicht zugelassen werden könne.
Daraufhin stellten die Kl. unter dem 12. Juni 2009 einen förmlichen Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung der beabsichtigten Solaranlage, den sie mit den sehr hohen Verbrauchswerten der bestehenden Öl-Heizung begründeten. Die Installation der zu der geplanten Anlage zugehörigen Sonnenkollektoren sei auf der südöstlichen Dachseite beabsichtigt. Diese Dachseite sei dem Fischtalpark zugewandt und von dort aus praktisch nicht einsehbar. Um das denkmalgeschützte Erscheinungsbild nicht nachhaltig zu verändern, seien Flachkollektoren ausgewählt worden, die ohne bleibende Veränderungen wieder rückgebaut werden könnten. Die anliegende Fotomontage vermittle einen Eindruck, wie das Haus nach Installation der Solaranlage aussehen könne. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 14. Juli 2009 abgelehnt. Zur Begründung wies die Denkmalschutzbehörde zunächst darauf hin, dass das Gebäude der Kl. als Baudenkmal in die Berliner Denkmalliste eingetragen sei. Wie bereits in der vorherigen Antwort erläutert, führe die beabsichtigte Solaranlage bei ihrer Errichtung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Eigenart und des Erscheinungsbildes des Ensembles. Dem Einsatz erneuerbarer Energien werde zwar unter dem Aspekt der Energieeinsparung und des umweltbewussten Verhaltens vom Gesetzgeber ein hoher Stellenwert zugesprochen, für den Denkmalbereich sei diese Herangehensweise jedoch wegen der massiven Veränderung des Erscheinungsbildes abträglich. Das grundsätzlich bestehende öffentliche Interesse an erneuerbarer Energiegewinnung sei im Hinblick auf das Verhältnis zwischen gebauter Substanz Berlins (100 %) und gesetzlich geschützter Substanz (weniger als 5 %) energiepolitisch nicht relevant. Die Vorrangigkeit des Denkmalschutzes zeige sich auch in Ausnahmeregelungen der Energieeinsparverordnung zugunsten denkmalgeschützter Gebäude. Der Einsatz umweltfreundlicher Energieträger könne daher an denkmalgeschützten Gebäuden nur umgesetzt werden, wenn dieser nicht zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes führe. Eine solche Beeinträchtigung liege aber im Fall der Kl. vor. Selbst wenn die Installation reversibel erfolgen sollte, so würde es auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz führen. Das Fassadenbild des Denkmals mit all seinen zeittypischen gestalterischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Gegen diesen Bescheid legte die Kl. Widerspruch ein, der im Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt zurückgewiesen wurde. Mit ihrer Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
Zur Begründung tragen sie vor, dass bei fast allen Gebäuden in der Straße „Am Fischtal" bauliche Veränderungen (Einzel- und Doppelgauben, Dachfenster, Dachluken, Wintergärten, Satellitenschüsseln, Fernsehantennen) auf der Gartenseite vorgenommen worden seien, die Dachgestaltung sei nicht mehr einheitlich. (...) Der Bekl. wendet u. a. ein, die von den Kl. beschriebenen baulichen Veränderungen an anderen Gebäuden seien zwar weitgehend zutreffend, daraus ergebe sich aber kein Anspruch der Kl. (...) Dass keine Beseitigungsanordnungen ergangen seien, liege allein an der schlechten Personalausstattung der Denkmalschutzbehörde. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die von den Kl. geplante Solaranlage auf dem Dach ihres Gebäudes, das Teil der denkmalgeschützten Siedlung „Am Fischtalgrund" ist (1.), erfordert gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 DSchG eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (2.), die indes nach § 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG zu erteilen ist (3.)
1. Bei dem Wohnhaus der Kl. handelt es sich um einen Teil eines denkmalgeschützten Ensembles. (...)
Danach ist das Wohnhaus der Kl. - wie vom Bekl. im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt - als Teil eines Ensembles denkmalrechtlich geschützt und als solches in die Denkmalliste des Landes Berlin eingetragen (Nr. 09075603; siehe auch Amtsblatt 2001, S. 2520). Die Denkmalwürdigkeit ihres Gebäudes als Teil dieses Ensembles wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Bedeutung wird auch von den Kl. nicht in Frage gestellt.
Zusammen mit weiteren Reihenhäusern wurde es 1928 im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen" von 17 Architekten aus ganz Deutschland unter der Planungsleitung von Heinrich Tessenow als Versuchssiedlung/Mustersiedlung der damaligen (deutschnationalen) „Gemeinnützigen Aktiengesellschaft für Angestellten-Heimstätten" (Gagfah) gebaut. Zusammen geben die Gebäude ein weitgehend erhaltenes Zeugnis des Berliner Siedlungsbaus der 20er Jahre. Die für den gehobenen Mittelstand geplante Siedlung wurde im bewussten Gegensatz zur zwischen 1926 und 1932 vorrangig für Arbeiter errichteten (Bauhaus-) Siedlung „Onkel Toms Hütte" (später umbenannt in „Waldsiedlung Zehlendorf") der (gewerkschaftsnahen) „Gemeinnützigen Heimstätten-, Spar- und Bau-Aktiengesellschaft" (Gehag) auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „Am Fischtal" gebaut.
Während die Gebäude in der Siedlung der Gehag mit flachen Dächern und glatten, aber grellbunten Außenwänden ausgestattet sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund" schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern versehen. Die Verwendung dieser als traditionell angesehenen Dachform (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45-Grad-Neigung) war Teilnahmebedingung für die beauftragten Architekten, während andere Gestaltungselemente von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden konnten und wurden. Die unterschiedlichen Dachformen beider Siedlungen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Vertreter des „Neuen Bauens" und Gegner des Spitzdaches sahen in ihm das Symbol für die Sehnsucht nach einer dörflichen Idylle, der Verweigerung der urbanen Gegenwart mit drängender Wohnungsnot und ein Beispiel für flächenraubendes Bauen. Die konservativen Gegner des flachen Daches sahen in ihm einen „südländischen", nicht in diesen Kulturkreis gehörenden Baustil. Über diese Kontroverse berichtete die damalige Presse unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg", und sie ging schließlich unter diesem Namen in die Architekturgeschichte ein. Zwar wurde eine ähnliche Kontroverse auch in anderen Städten geführt, aber allein in Zehlendorf standen sich die beiden architektonischen Ideen samt den dahinterstehenden politischen Ideologien nur durch eine Straße getrennt gegenüber (zum Ganzen Sauter, Der Zehlendorfer Dächerkrieg. Eine Studie zum Verhältnis von Architektur und Politik im Berlin der 20er Jahre, in: Jahrbuch des Landesarchivs Berlin - Berlin in Geschichte und Gegenwart, 2000, S. 101 ff.; Jaeggi, Waldsiedlung Zehlendorf „Onkel Toms Hütte", in: Huse [Hrsg.], Vier Siedlungen der Weimarer Republik: Britz - Onkel Toms Hütte - Siemensstadt - Weiße Stadt, 1987, S. 137 ff., insb. S. 143 f.; sowie Landesdenkmalamt Berlin [Hrsg.], Baudenkmale in Berlin - Bezirk Zehlendorf, Ortsteil Zehlendorf, 1995, S. 201 ff., 207 ff.; Nerdinger/Tafel, Architekturführer Deutschland 20. Jahrhundert, 1996, S. 116; Nachweise von zeitgenössischen Zeitungsartikeln bei Huse (Hrsg.), a.a.O., S. 238). (...)
2. Die beabsichtigte Montage der Solaranlage auf dem Dach des Wohnhauses der Kl. ist auch eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG Bln.
Danach darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild geändert werden. Dabei erfordert die Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt eine weite Auslegung der die Genehmigungspflicht auslösenden Tatbestände (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, zitiert nach juris, Rn. 20 m. w. N.). Maßgeblich ist allein die Veränderung des Denkmals, die eine Überprüfung der Vereinbarkeit mit den Belangen des Denkmalschutzes durch die zuständige Denkmalschutzbehörde und das Verwaltungsgericht geboten erscheinen lässt. Nach diesen Maßstäben liegt eine die Genehmigungspflicht auslösende Maßnahme vor. Die Erlebbarkeit der Dachlandschaft, auf deren besondere - aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung erwachsende - Bedeutung bereits hingewiesen wurde, wird durch den weiteren Dachaufbau auf dem Gebäude der Kl. zumindest in einer Weise berührt, die eine vertiefte Prüfung erforderlich erscheinen lässt (siehe speziell zum Aufbau von Solaranlagen auch die im Frühjahr 2010 erarbeiteten und veröffentlichten Leitlinien der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitsblatt 37: „Solaranlagen und Denkmalschutz", S. 2; veröffentlicht auf der Internetseite der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger http://www.denkmalpflegeforum.de/Veröffentlichungen/Arbeitsblatter/arbeitsblatter.html; auszugsweise Veröffentlichung in GE 2010, 834).
3. Die danach erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist nach Auffassung der Kammer zu erteilen.
Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Zwar erfordert das öffentliche Interesse an der Stärkung erneuerbarer Energien nicht die Montage einer Solaranlage gerade auf dem klägerischen Gebäude, so dass eine Erteilung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 DSchG nicht in Betracht kommt. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien ist aber bei der nach der ersten Alternative erforderlichen Interessenabwägung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 DSchG) zu berücksichtigen und führt vorliegend nach dem Ergebnis des Ortstermins bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage.
Gründe des Denkmalschutzes im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 DSchG stehen einem Vorhaben (nur dann) entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt (dazu und zum folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 23 m. w. N.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. November 2008 - 7 B 28/08 -, Rn. 6 ff., beide zitiert nach juris). Diese wertende Einschätzung hat kategorienadäquat zu erfolgen, d. h. sie muss sich an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien orientieren. Bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals „entgegenstehen" sind die den Denkmalschutzinteressen gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit einer solchen Interessenabwägung folgt bereits aus dem Begriff „entgegenstehen" selbst, dessen Sinngehalt eine abwägende Bewertung von sich gegenüberstehenden Positionen voraussetzt. Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, denn die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen sind nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.
Für die Beurteilung der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung durch die Anbringung einer Solaranlage ist danach eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Im Rahmen der Abwägung kommt es auf die Bedeutung und den Wert des jeweiligen denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer (vor allem Dachformen, Farbigkeit und bisherige Aufbauten) als auch der Solaranlage (vor allem Größe, Farbigkeit und Struktur), die Einsehbarkeit der Solaranlage und schließlich auf den ökologischen und ökonomischen Nutzen der Solaranlage an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 10. Juni 2010 - 1 S 585/10 -, Rn. 24, und vom 27. Juni 2005 - 1 S 1674/04 -, Rn. 39; Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, Rn. 34, 37; sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Oktober 2009 - 25 K 1972/09 -, Rn. 36 f.; VG Ansbach, Urteile vom 28. Mai 2009 - AN 18 K 08.01942 -, Rn. 69, 71, 73, 76; und vom 8. April 2009 - AN 3 K 08.00981 -, Rn. 21; VG Sigmaringen, Urteil vom 2. April 2008 - 5 K 1038/07 - Rn. 23 f.; VG Göttingen, Urteil vom 23. März 2007 - 2 A 50/05 -, Rn. 17 f.; VG Braunschweig, Urteil vom 25. April 2006 - 2 A 180/05 -, Rn. 23 ff.; VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 23. November 2005 - 5 K 1498/05 -, Rn. 25 f.; alle zitiert nach juris: ferner VG Neustadt [Weinstraße], Urteile vom 26. Mai 2010 - 3 K 84/10. NW -, und vom 12. August 2010 - 4 K 218/10. NW -, beide zitiert nach der Pressemitteilung des Gerichts; ferner Haspel/Martin/Wenz/Derwes, Denkmalschutzrecht in Berlin, 2008, § 11 Rn. 9; Schulte, NWVBl. 2008, 1; siehe auch Vereinigung der Landesdenkmalpfleger, „Solaranlagen und Denkmalschutz").
Auszugehen ist danach zunächst von dem Denkmalwert des Ensembles insbesondere im Hinblick auf das Dach, auf dem der Aufbau beabsichtigt ist. Vorliegend ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Siedlung eine besondere Bedeutung der Gestaltung der Dächer.
Die Art der Dachgestaltung (Spitzdach) hat seine historische Bedeutung jedoch vorrangig im direkten Vergleich zur gegenüberliegenden Siedlung (Flachdach). Wie der Ortstermin ergeben hat, ist das Gegenüber beider Siedlungen mit ihren unterschiedlichen Dachformen jedoch nur von der Straßenseite „Am Fischtal", nicht aber von der Garten-/Parkseite zu erleben.
Die Solaranlage soll aber auf der Garten-/Parkseite des Daches montiert werden. Daher kann aus keinem Blickwinkel die Garten-/Parkseite des Spitzdaches der Siedlung „Am Fischtal" mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden. Die Montage der Solaranlage auf der Garten-/Parkseite des Daches beeinträchtigt daher nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg" (zum „konkreten Denkmalwert" siehe auch Urteil der Kammer vom 4. März 2010 - VG 16 A 163.08 -, zitiert nach juris, Rn. 30 m. w. N.).
Angesichts der aufgezeigten Baugeschichte der Siedlung ist vorliegend auch die Einheitlichkeit ihrer Gestaltung nicht im besonderen Maße schutzwürdig. Zwar waren die Grundkomponenten (steiles, ziegelgedecktes Dach mit 45-Grad-Neigung, dezente Farbigkeit des Daches) vorgegeben, die übrigen Gestaltungselemente konnten aber von den einzelnen Architekten individuell eingesetzt werden. Dies führte dazu - wie in der Begründung zum Denkmalwert des Siedlung „Am Fischtal" ausgeführt ist (S. 2 f.) -, dass „die Ausbildung der Details, die das Erscheinungsbild nachhaltig prägen, ... bei jedem Haus bzw. Hausteil anders gelöst" ist.
Aber auch soweit dennoch vormals eine gewisse Einheitlichkeit hinsichtlich der Dachgestaltung bestanden haben mag, so ist diese zwischenzeitlich weitgehend verloren gegangen. So sind auf den Häusern der Siedlung eine Vielzahl von Dachflächenfenstern, neuzeitlichen Einzel- und Doppelgauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen aufgebaut. Der Bekl. hat selbst zugegeben, dass die Dachlandschaft zurzeit in einem denkmalwidrigen Zustand sei, und vermochte im Ortstermin nur ein Gebäude am anderen Ende der Siedlung zu nennen, das frei von Aufbauten ist. Auch unmittelbar nach Unterschutzstellung fielen der vom Bezirksamt beauftragten Architektin im Dezember 1996 eine Vielzahl von Umbauten auf (Gutachten zur Denkmalwürdigkeit der Gagfah-Siedlung Fischtalgrund, S. 14 ff.). Bei den Dachumbauten seien stilfremde Elemente verwendet und die Originalproportionen missachtet worden. Insbesondere Dachflächenfester habe es zur Bauzeit der Häuser nicht gegeben. Viele der ursprünglich fast geschlossenen, stark bergend wirkenden Dächer würden durch die Umbauten durchlöchert. Insgesamt sei die Siedlung zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zwar „in ihrer Grundstruktur erhalten geblieben", die meisten Originalformen und -materialien seien aber nur „noch exemplarisch auffindbar". Auch auf dem vierteiligen Gebäude mit dem Hausteil der Kl. befinden sich bereits mehrere Dachflächenfenster und nicht-bauzeitliche Gauben. Alle diese Veränderungen sind dauerhaft vorgenommen und beeinträchtigen die Erlebbarkeit der Dachlandschaft. Vor dem Hintergrund dieser bereits erheblichen Beeinträchtigungen gerade der Dachlandschaft ist die weitere Beeinträchtigung durch die Montage der Solaranlage der Kl. aber nur von geringem Gewicht (zur Auswirkung einer erheblichen Vorbelastung des Denkmals und seiner Umgebung siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 8. November 2006 - 2 B 13.04 -, Rn. 18; und vom 21. Februar 2008 - 2 B 12.06 -, Rn. 36; sowie Beschlüsse vom 9. März 2007 - 2 S 13.07 -, Rn. 5; und vom 25. April 2008 - 2 S 120.07 -, Rn. 7; alle zitiert nach juris; sowie für das brandenburgische Denkmalschutzrecht: Beschluss vom 22. August 2006 - 2 N 193.05 -, S. 3 des Umdrucks). Wegen dieser vorliegend erheblichen Vorbelastung fällt nur im geringen Maße ins Gewicht, dass sich die Solaranlage der Kl. - technisch bedingt - in Farbe und Material nicht in das rot gedeckte Ziegeldach einfügt.
Hinzukommt die geringe Größe der Solaranlage, die nur ein knappes Viertel der gartenseitigen Dachfläche des klägerischen Gebäudeteils (11,52 m2 von ca. 48 m2 = 24 %) bzw. nur etwa 6,8 % der Dachfläche des gesamten Gebäudes (11,52 m2 von ca. 168 m2) ausmacht (dazu insbesondere VG Göttingen, a.a.O., Rn. 17 f.; VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23 ff.).
Schließlich wird die Solaranlage - wie der Ortstermin ergeben hat - insbesondere während der Zeit der Baumbelaubung (etwa Mai-Oktober) wegen der dichten Bepflanzung mit großgewachsenen Bäumen nur in sehr geringem Umfang sichtbar sein. Unmittelbar hinter den Gärten befindet sich eine dichte Baum- und Strauchreihe, die nur an einzelnen Stellen einen (Teil-) Blick auf das Dach des klägerischen Gebäudeteils freigibt. Von dem Spazierweg, der nach einer Wiese mit weiteren Bäumen parallel zum Grund verläuft, ist die Sicht noch weiter eingeschränkt. Von dem Spazierweg auf der anderen Seite des Grundes ist das Dach des klägerischen Gebäudes derzeit gar nicht erkennbar. Zwar ist dem Bekl. zuzugeben, dass außerhalb der Vegetationsperiode das Dach der Kl. besser erkennbar sein wird, zu berücksichtigen ist aber zum einen, dass es sich bei einem Teil der Bäume - insbesondere bei der Betrachtung vom vorderen und hinteren Parkweg - um immergrüne Nadelhölzer handelt. Zum anderen ist die Sicht auf die Dächer des klägerischen Gebäudeteils nicht nur durch die Belaubung, sondern auch durch die mit Efeu bewachsenen Stämme sowie Äste und Zweige der hoch gewachsenen Bäume unabhängig von der Jahreszeit stark beeinträchtigt. Aufgrund der in dieser Weise nur eingeschränkten Sichtbarkeit der geplanten Solaranlage ist die Beeinträchtigung der Dachlandschaft durch ihre Anbringung bei der erforderlichen Gesamtabwägung nur mit geringem Gewicht zu bewerten (vgl. dazu insbesondere VGH, Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juni 2010 - 1 S 585/10 -, Rn. 24; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37; VG Ansbach, Urteile vom 28. Mai 2009 - AN 18 K 08.01942 -, Rn. 69, 73, 76; und vom 8. April 2009 - AN 3 K 08.00981 -, Rn. 21; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 23; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 18; VG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23; VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., Rn. 25; alle zitiert nach juris). Wegen dieser eingeschränkten Sichtbarkeit aufgrund der vorhandenen Vegetation kommt es auch nicht darauf an, dass grundsätzlich auf Spitzdächern montierte Solaranlagen besser einzusehen sind, als solche auf Flachdächern.
Schließlich führt der durch Art. 20 a GG als Staatsschutzziel verankerte Umweltschutz dazu, dass dem Gesichtspunkt Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalles Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20 a GG der Fall wäre (so auch Nds. OVG, a.a.O., Rn. 45; diesem folgend VG Ansbach, Urteil vom 28. Mai 2009 - AN 18 K 08.01942 -, zitiert nach juris, Rn. 79; Fritsch, VBlBW 2004, 414 [415]; in diese Richtung auch für das baden-württembergische Denkmalschutzrecht Strobl/Majocco/Siechle, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2001, § 8 Rn. 15). Nach dem 1994 in das Grundgesetz eingefügten Art. 20 a GG schützt der Staat im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung die natürlichen Lebensgrundlagen. Zwar ergeben sich aus Art. 20 a GG keine subjektiven Rechte, er ist aber durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe - wie hier dem Begriff der „geringfügigen Beeinträchtigung" - zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten (vgl. nur Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 20 a Rn. 2, 17, 20 f., jeweils m. w. N.). Eine subjektive Prägung erfährt der Gedanke des Umweltschutzes damit in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, d. h. der allgemeinen Handlungsfreiheit, von der auch die Freiheit umfasst ist, sich umweltgerecht zu verhalten. Dabei ist vorliegend zu bedenken, dass die von den Kl. geplante Solaranlage der eigenen Energieeinsparung und nicht lediglich der Einspeisung ins Netz dient (dazu insbesondere VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 39; VG Sigmaringen, a.a.O. Rn. 25; VG Neustadt [Weinstraße], a.a.O., Rn. 27), d. h. es geht nicht lediglich um die wirtschaftlichen Interessen der Kl., sondern um ihr anerkennenswertes Interesse, sich umweltgerecht zu verhalten. Auch haben sie keine andere Möglichkeit der Anbringung der thermischen Solaranlage als auf dem Dach ihres Hauses (vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 78).
Somit überwiegt nach Ansicht der Kammer in der Gesamtschau das Interesse der Kl. an der Montage der von ihnen geplanten Solaranlage.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Berufung zugelassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen, so das Verwaltungsgericht Berlin. Deshalb dürfen auch – dem Grunde nach – auf denkmalgeschützten Häusern Solaranlagen errichtet werden. Im Einzelfall ist eine sachgerechte Abwägung zu treffen, die einerseits den Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien berücksichtigt, anderseits den Denkmalschutz. Dabei kommt es auf Bedeutung und Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft an, zudem auf die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage sowie deren Einsehbarkeit und andererseits auf deren ökologischen und ökonomischen Nutzen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das 1928 gebaute Haus der Kläger befindet sich in der Siedlung „Am Fischtalgrund" in Berlin-Zehlendorf. Diese ist Teil einer im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen" von 17 Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Während die Häuser der benachbarten „Waldsiedlung" überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund" schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45-Grad-Neigung ausgestattet. Die verschiedenen Dachformen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg" in die Architekturgeschichte eingegangen.
Die Denkmalbehörde hatte eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Solaranlage auf dem Dach mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung an der erhaltenswerten Originalsubstanz des Hauses führen. Das Fassadenbild mit seinen zeittypischen Einzelheiten gelte es unbeeinträchtigt zu bewahren. Zudem bestehe die Gefahr einer negativen Vorbildwirkung für die gesamte Siedlung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem nicht. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegen. Der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien sei bei einer nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen und führe hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage. Im Rahmen der Abwägung komme es auf die Bedeutung und den Wert des denkmalgeschützten Gebäudes und insbesondere der Dachlandschaft, die konkrete Ausgestaltung sowohl der Dächer als auch der Solaranlage, deren Einsehbarkeit und schließlich deren ökologischen sowie ökonomischen Nutzen an. Da die Solaranlage auf der – ohnehin schlecht einsehbaren – Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne das Spitzdach nicht mit einem Blick zusammen mit den Flachdächern der Waldsiedlung erfasst werden, daher beeinträchtige die Anlage nicht den Zeugniswert der Dachlandschaft für den „Zehlendorfer Dächerkrieg". Darüber hinaus sei die Einheitlichkeit der Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten (Einzel- und Doppelgauben sowie Satellitenschüsseln und Fernsehantennen) weitgehend verloren gegangen. Schließlich führe der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.