Konkretisierung des Restitutionsantrags
VermG § 31 Abs. 1 b
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Konkretisierung des Restitutionsantrags; Anmeldungskonkretisierung; Restitutionsantrag; Rückübertragungsantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Konkretisierungspflicht im Rückerstattungsverfahren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Anordnung der Einräumung von Bruchteilseigentum an einer Vielzahl (ca. 150) von Grundstücken. Das Verfahren betrifft das ehemalige Bankhaus ... OHG (im folgenden: OHG), eine 1854 gegründete Privatbank. Anfang 1938 wurde der geschäftsführende (jüdische) Gesellschafter R. darauf hingewiesen, daß die Gesellschaft nicht länger Mitglied des Konsortiums sein könne, das die Anleihen des Deutschen Reichs übernahm, und daß die Reichskreditanstalt zur Übernahme der Bankgeschäfte bereit sei. Die Gesellschafter beschlossen daraufhin nach Verhandlungen mit der ... Bank, die OHG entsprechend einem Plan vom 21. September 1938 zu "arisieren". Danach schieden die persönlich haftenden jüdischen Gesellschafter R., Dr. P., Dr. F. M. am 5. Dezember 1938 aus; die verbliebenen persönlich haftenden Gesellschafter G. und R. lösten die OHG zum 31. Dezember 1938 auf und bestellten sich sowie Dr. F. zu Liquidatoren. Das Bankgeschäft und das Personal übernahm die ... Bank. In der Folgezeit wurden Vermögenswerte der OHG veräußert. Die OHG i. L. wurde 1941 unter Aufnahme zweier Kommanditistinnen in eine Kommanditgesellschaft i. L. umgewandelt, verlegte 1948 ihren Sitz nach Frankfurt am Main, wurde dort nach Abwicklung offenbar im Handelsregister gelöscht und am 2. April 1992 unter der Firma der Kl. zu 1. wieder in das Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 21. November 1992 nahmen die Klägervertreter zunächst auf eine unter dem 26. September 1991 erfolgte Anmeldung für R. Bezug, in der verschiedene Grundstücke sowie "weitere vermögensrechtliche Ansprüche in bezug auf das Bankhaus ... wegen sonstiger Vermögenswerte" angemeldet seien. Die Verfahrensbevollmächtigten beantragten die Rückerstattung weiterer Grundstücke und stellten zu den vorliegenden Anmeldungen und Anträgen klar, daß diese nicht nur im Auftrag von R. für diesen selbst, sondern auch für die Kl. zu 1. erfolgt seien. Die Verfahrensbevollmächtigten beantragten in dem Schreiben u. a. "die Rückerstattung sonstiger Vermögenswerte des Bankhauses ... bzw. Entschädigung, sofern eine Rückerstattung ausgeschlossen ist".
Unter dem 12. November 1996 führte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aus, es lasse sich dem Antrag nicht entnehmen, welche konkreten Vermögenswerte zu den sonstigen Vermögenswerten des Bankhauses ... gehörten, und forderte die Anmelder auf, innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Schreibens nähere Angaben zu den beanspruchten Vermögenswerten zu machen. Es seien bei angemeldeten Grundstücken insbesondere eindeutige Angaben zur Belegenheit erforderlich. (...)
Nachdem hierzu seitens der Anmelder keine Äußerung erfolgt war, lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Teilbescheid vom 14. März 1997 den Antrag auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an den "sonstigen Vermögenswerten des Bankhauses ..., soweit damit Ansprüche auf Grundstücke und Gebäude, Betriebsvermögen, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden geltend gemacht werden", ab. (...)
Mit ihrer am 9. April 1997 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Die Kl. machten Angaben zu acht - zum Teil ausländischen - Unternehmen und führten aus, daß bezüglich ausländischer Vermögenswerte zwar das Vermögensgesetz nicht angewandt werden könne, es jedoch denkbar sei, daß diese ausländischen Gesellschaften über Vermögenswerte in Deutschland verfügt hätten. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2001 legten die Kl. zwei von einem wissenschaftlichen Dokumentationsdienst zusammengestellte Ordner über das "Beteiligungsvermögen" vor und führten aus, daß sich aus den Dokumenten eine unmittelbare Beteiligung der Kl. in der Zeit zwischen 1933 und 1945 an 16 Unternehmen ergebe; über diese Beteiligungsgesellschaften habe eine indirekte Beteiligung an einer Vielzahl von Tochtergesellschaften bestanden. In Ergänzung zu der vorgelegten Dokumentation überreichten sie Schreiben an den Bekl. vom 17. und 21. Dezember 1998, mit denen die Anmeldungen in bezug auf verfolgungsbedingte verlorengegangene Beteiligungen sowie die durch die Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG betroffenen Vermögenswerte konkretisiert würden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage kann keinen Erfolg haben.
Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 1 b VermG. Danach fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen, wenn nicht festzustellen ist, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrages ist. Mit dieser Regelung bezweckte der Gesetzgeber "unter Einschränkung des in seinen Konturen unscharfen Amtsermittlungsprinzips" (BT-Drs. 12/2695, S. 15), es zu ermöglichen, "unklare Anmeldungen in kürzester Frist zu vervollständigen und über sie zu entscheiden" (BT-Drs. 12/2944, S. 55). Ob damit zu vereinbaren wäre, die Behörde vor Erlaß der Präzisierungsaufforderung im Rahmen einer verbleibenden Amtsermittlungspflicht für verpflichtet zu halten, durch eigene Ermittlungen die von dem Antragsteller begehrten Vermögenswerte zu individualisieren (vgl. Redeker/Hirtschultz in Fieberg/Reichenbach, VermG, § 31, Rdn. 18), kann offenbleiben. Denn unverzichtbar wäre auf jeden Fall, daß auf Grund der eigenen Angaben des Anmelders für die Behörde Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß sie ohne weiteres, leicht und schnell - möglicherweise besser als etwa ein unbeholfener Antragsteller selbst - klären kann, worum es geht.
Bei Anwendung dieses Maßstabes lagen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 b VermG unzweifelhaft vor. Denn die Klägerseite hatte, soweit es hier von Interesse ist, "die Rückerstattung sonstiger Vermögenswerte des Bankhauses ..." beantragt. Durch welche einfachen und schnellen Erfolg versprechenden eigenen Ermittlungshandlungen anstelle der Präzisierungsaufforderung sich der Bekl. Klarheit über den Anmeldungsumfang hätte schaffen können, haben weder die Kl. dargetan noch ist das sonst ersichtlich.
Der Bekl. hatte auch kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob überhaupt eine Präzisierungsaufforderung ergehen sollte. Denn das Gesetz schreibt diese als Rechtsfolge zwingend vor. Unerörtert soll bleiben, ob der Bekl. mit der Konkretisierungsaufforderung über vier Jahre warten durfte, seitdem die Vorschrift mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz im Juli 1992 in das Vermögensgesetz eingefügt worden war und ihm entsprechendes Handeln zwingend vorschrieb. Denn dadurch sind, was keiner weiteren Begründung bedarf, die Kl. allenfalls begünstigt worden. Sie mußten allerdings seit dem 14. Juli 1992 jederzeit damit rechnen, die von ihnen begehrten Vermögenswerte zur Vermeidung materieller Präklusion konkret bezeichnen zu müssen.
§ 31 Abs. 1 b Satz 3 VermG schreibt sodann zwingend die Ablehnung des Restitutionsantrages vor, falls innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben gemacht werden. Auch diese Voraussetzung ist unstreitig gegeben. Die Kl. haben weder rechtzeitig unter Darlegung von Gründen eine Verlängerung der Frist beantragt noch die Konkretisierung der von ihnen begehrten Vermögenswerte vorgenommen.
Entgegen der Ansicht der Kl. rechtfertigt die Änderung von Satz 4 des § 3 Abs. 1 sowie die Einfügung der Sätze 5 bis 9 durch das Wohnraummoder-nisierungssicherungsgesetz - WoModSiG - vom 17. Juli 1997 (BGBl. II S. 1823) keine andere Beurteilung. Dabei ist es unerheblich, ob diese Än-derung - wie in den Gesetzesmaterialien behauptet (BT-Drs. 13/7275, S. 44) - lediglich eine Klarstellung des schon bisher vom Gesetz Gewollten oder aber - wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 36.96 -, VIZ 1998, S. 83 annimmt - eine Er-weiterung des gesetzlichen Anwendungsbereiches ist. Letzteres mag un-terstellt werden. Denn auch die Annahme einer Änderung der Rechtslage zugunsten der Restitutionsanmelder ändert nichts daran, daß diese nunmehr für sie günstigere Rechtslage sich nur bei den Vermögenswerten auswirken kann, die fristgemäß angemeldet sind bzw. bei Unbestimmtheit der Anmeldung rechtzeitig präzisiert werden. Abweichendes läßt sich dem Gesetz jedenfalls nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hat insbesondere insoweit keine neuen Fristen eröffnet und auch die bestehende - anders als bezüglich der in § 30 a Abs. 1 Satz 4 geregelten Ansprüche - nicht modifiziert. Es ist vielmehr schon durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz der Absatz 1 b in § 31 VermG eingefügt worden, durch den in hervorgehobener Weise gerade den Nachweisschwierigkeiten in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG Rechnung getragen wurde. Die von den Kl. im Erörterungstermin ausdrücklich vertretene Auffassung, nach der derzeitigen Gesetzeslage könnten die entsprechenden Begehren unbefristet erhoben bzw. präzisiert werden, verbietet sich deshalb. Damit wäre im übrigen das zentrale Anliegen des Gesetzes, nämlich die zügige Klärung der offenen Vermögensfragen zu bewirken, verfehlt. Es muß vielmehr umgekehrt angenommen werden, daß die potentiell große Reichweite möglicher Rückerstattungsbegehren nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sich gerade deswegen mit den sonstigen wichtigen Anliegen des Gesetzes vereinbaren läßt, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf die Anmelde- und Konkretisierungsvorschriften von einem schon abgegrenzten Anwendungsbereich der genannten Regelungen ausgehen konnte. Denn die Verpflichtung der Behörde zum Erlaß der Individualisierungsaufforderungen nach § 31 Abs. 1 b) VermG bestand bei Erlaß des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes seit fünf Jahren.
Dementsprechend ist während des Gesetzgebungsverfahrens zum Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz zur Rechtfertigung des mit der Gesetzesnovelle verfolgten Anliegens ausdrücklich argumentiert worden, daß es zu einer tatsächlichen Neueröffnung von Rückerstattungsverfahren bereits deshalb nicht kommen könne, weil die Anmeldefrist des § 30 a VermG inzwischen abgelaufen sei. Individuelle Anspruchsteller hätten im übrigen in ihrer Rückerstattungsanmeldung die begehrten Grundstücke zumeist konkret bezeichnet (Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, 82, 87, 88; vgl. hierzu auch Hermann, OV Spezial 1997, S. 290, 292). Die Schlüsse, die die Kl. aus den von ihnen herangezogenen Regelungen des § 3 Abs. 1 Satz 9 VermG und § 11 Abs. 2 GVO ziehen wollen, überzeugen nicht. Sicherlich hat der Gesetzgeber angenommen, daß nach der von ihm verfügten Klarstellung der Anspruchslage die Durchsetzung der Ansprüche nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG leichter möglich sein wird und demgemäß auch stärkere Auswirkungen auf den Grundstücksverkehr und insbesondere Investitionen möglich sind. Auch sollten die von den Kl. bezeichneten Regelungen offenbar jedenfalls einen Teil der gegen die genannten Ansprüche in dem Gesetzgebungsverfahren erhobenen grundsätzlichen Einwendungen berücksichtigen. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Kl. kein Beginn eines erneuten Fristlaufs bei Anmelde- bzw. Konkretisierungsfrist angenommen werden. Für eine derartige Absicht findet sich weder im Gesetz - wie ausgeführt - noch in den Materialien ein Anhalt. Die Materialien zu dem ebenfalls durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz angefügten § 11 in der Grundstücksverkehrsordnung sprechen eher in die gegenteilige Richtung (BT-Drs. 13/7275, S. 48). Ihnen kann zunächst entnommen werden, daß lediglich aus Anlaß der Erörterung des sog. doppelten Durchgriffs die Frage der Behandlung nicht konkretisierter vermögensrechtlicher Anmeldungen erneut diskutiert worden ist; es habe sich gezeigt, daß die bisherige Regelung in dem früheren § 1 Abs. 1 GVO nicht nur in Anwendungsfällen des sog. doppelten Durchgriffs, sondern ganz generell zu praktischen Schwierigkeiten führe. Weiter heißt es dann u. a., daß man von einem Anmelder auch erwarten könne, daß er in der seit dem Erlaß des Vermögensgesetzes verstrichenen Zeit seine Anmeldung konkretisiert hat oder das Risiko in Kauf nimmt, daß über den Vermögenswert, dessen Anmeldebelastung nicht erkennbar ist, verfügt wird. Es wäre zu erwarten, daß der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang einen neuen Fristlaufbeginn angesprochen hätte, wenn denn ein solcher gewollt gewesen wäre.
Der Hinweis der Kl. auf die Möglichkeit, daß Berechtigte nach § 1 Abs. 6 VermG im Hinblick auf die bis zur Gesetzesänderung durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz tatsächlich oder vermeintlich fehlende Anspruchsgrundlage auf die Anmeldung bzw. Präzisierung ihrer Rückerstattungsbegehren bewußt verzichtet haben könnten, verfängt gerade in ihrem konkreten Fall nicht. Zum einen haben sie schon in ihrer Klageschrift, mithin unmittelbar nach fruchtlosem Ablauf der ihnen gewährten und stillschweigend verlängerten Frist für die Konkretisierung, ausdrücklich und ausschließlich auf die Beteiligungen des Bankhauses an dritten Unternehmen abgestellt; es sei denkbar, daß diese Gesellschaften über Vermögenswerte in Deutschland verfügt hätten, um die es den Kl. mit ihrer Klage schon im Zeitpunkt der Erhebung offensichtlich gerade gegangen ist. Mit anderen Worten: Nicht eine unklare Rechtslage oder ihre allgemeine Verkennung haben die Kl. an der rechtzeitigen Konkretisierung ihrer Anmeldung gehindert, sondern fehlende Informationen in tatsächlicher Hinsicht. Damit können sie jedoch nicht gehört werden, weil es ihnen - wie ausgeführt - seit Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes oblag, dafür Sorge zu tragen, daß diese Angaben jederzeit kurzfristig gemacht werden können, oder aber die entsprechenden Hinderungsgründe darzutun. Weiter ist darauf hinzuweisen, daß sich die Zulässigkeit des sog. Doppeldurchgriffs schon aus der im Oktober 1996 veröffentlichten Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz ergab, die die in Aussicht genommenen und - soweit es hier interessiert - später umgesetzten Gesetzesänderungen dargestellt hat (vgl. Beihefter zu VIZ 1996, Heft 10, B 14).