Konkretisierung bei Minderung wg. Lärmbeeinträchtigung
ZPO § 531; BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Berufung ist unbegründet. Der Kl. stehen die weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu, da nicht von einem Mangel der Mietsache, den die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie auf Feststellung der Mietminderung sämtlich voraussetzen, ausgegangen werden kann. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, die Kl. habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Wohnung tatsächlich mit einem Mangel behaftet ist. Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Urteile vom 29. Februar 2012 - VIII ZR 155/11, NJW 2012,1647, juris Rn. 17 und vom 20. Juni 2012 - VIII ZR 268/11, NJW-RR 2012, 977, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877, juris Rn. 12 und vom 22. August 2017 - VIII ZR 226/16, Rn. 18 juris). Diesen Anforderungen wird das Klagevorbringen im 1. Rechtszug nicht gerecht. Das Amtsgericht weist insoweit rechtsfehlerfrei darauf hin, dem Vortrag sei ungeachtet der richterlichen Hinweise nicht zu entnehmen, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgetreten sein sollen unter etwaiger Beschreibung des Umfangs der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels gegebenenfalls mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke). Ebenso wenig ist das erstinstanzliche Vorbringen der Kl. zu der Gefahr einer Beschädigung der Wohnzimmerfensterscheibe hinreichend konkret für die Annahme eines Mangels, da sie lediglich auf die durch das Fußballspiel angeblich „stete Gefahr“ eines Glasbruchs durch unachtsam geschossene Fußbälle verweist, ohne diese allgemeine Angabe mittels Vortrags zu der Art und Weise sowie Intensität des Fußballspiels auch nur ansatzweise zu konkretisieren.
Das neue - von der Bekl. erheblich bestrittene - Vorbringen in der Berufung ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da es bei der gebotenen Sorgfalt bereits im 1. Rechtszugs hätte erfolgen können. Zwar dürfen bei dieser Prüfung die Anforderungen nicht überspannt werden, jedoch ist auch auf den Zweck der Bestimmung des § 531 Abs. 2 ZPO abzustellen, dass der für die Entscheidung relevante Sach- und Streitstoff bereits in 1. Instanz vollständig unterbreitet werden soll (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 101 f.; BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VII ZR 31/09, Rn. 9 juris). Mit dieser Zweckbestimmung wäre es - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht vereinbar, wenn ungeachtet der in dem frühen ersten Termin von dem Amtsgericht ausführlichen und detaillierten richterlichen Hinweise verbunden mit einer großzügigen Stellungnahmefrist der ohne nachvollziehbare Erklärung erstmals in der Berufungsbegründung hinreichend substantiierte Kl.vortrag Berücksichtigung finden würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH muss der Mieter bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest eine solche Beschreibung liefern, aus der sich Art, Zeit, Dauer und Frequenz des Lärms ungefähr erschließen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Mieterin machte Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung durch spielende Kinder sowie auf Feststellung der Mietminderung wegen Lärms geltend. Das AG hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Lärmbelästigung nicht hinreichend substantiiert dargetan habe. Das AG hatte die Klägerin vergeblich darauf hingewiesen, den Umfang der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels gegebenenfalls mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke) darzulegen. Als ebenso unkonkret hatte das AG das Vorbringen der Klägerin zu der „steten Gefahr“ einer Beschädigung der Wohnzimmerfensterscheibe durch unachtsam geschossene Fußbälle gewertet, weil keine Angaben zur der Art und Weise sowie Intensität des Fußballspiels gemacht wurden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin (ZK 67) teilte die Auffassung des AG. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da von einem Mangel der Mietsache, den die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie auf Feststellung der Mietminderung sämtlich voraussetzen, nicht ausgegangen werden könne, weil entsprechende Konkretisierungen fehlten. Auch „nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH“ bedürfe es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergebe, um welche Art von Beeinträchtigungen es gehe und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr aufträten. Diesen Anforderungen werde das Klagevorbringen nicht gerecht.