Konkludentes Vertragsende durch Neuvertrag, Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters
BGB §§ 133, 157, 311, 535
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage des Umfangs der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis eines Instituts-/Zwangsverwalters in einem bereits rechtshängigen Zivilprozess ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Beschlagnahme des Grundstücks aufgrund des Aufhebungsbeschlusses des Zwangsverwaltungsgerichts.
2. Vereinbart ein Vermieter mit einer aus der Wohnung ausziehenden Mitmieterin einen neuen Mietvertrag über eine andere, jedoch auch in seinem Bestand stehende Wohnung, entlässt dieser Vermieter mit Abschluss des neuen Mietvertrages die bisherige Mitmieterin konkludent aus dem alten Mietvertrag durch den insofern zugleich schlüssig mitvereinbarten Miet-Aufhebungsvertrag (§§ 133, 157, 311, 535 BGB).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Zwischen der Firma … GmbH als damaliger Vermieterin - vertreten durch die … - und den Bekl. zu 1.) und 2.) als gemeinsame Mieter wurde am 6. Mai 2010 ein schriftlicher Mietvertrag mit Wirkung vom 1. Juni 2010 über eine ca. 60 m2 große Wohnung, gelegen Parterre rechts, im Haus W.-A.-Str. … in B. vereinbart.
Bereits am 30. Juli 2010 vereinbarte die Bekl. zu 2.) dann jedoch ebenso mit der Firma … GmbH als damalige Vermieterin einen weiteren schriftlichen Mietvertrag mit Wirkung zum 1. August 2010 über eine ca. 40,1 m2 große Wohnung, gelegen 3. Etage Mitte links im Haus Ch.straße … in B. Diese Wohnung wurde der Bekl. zu 2.) unstreitig dann auch von der damaligen Vermieterin - d. h. der Firma … GmbH - am 30. Juli 2010 übergeben.
Ausweislich der Anmeldebestätigung der Stadt Brandenburg an der Havel vom 3. August 2010 war die alleinige Wohnung der Bekl. zu 2.) seit dem 3. August 2010 die Wohnung Ch.straße … in B.
Am 19. September 2012 wurde dann im Übrigen die zwischen dem Bekl. zu 1.) und der Bekl. zu 2.) geschlossene Ehe durch das Familiengericht beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel unter dem Az. … rechtskräftig geschieden.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 rechnete die Vertreterin der Vermieterin dann die Betriebskosten für die streitbefangene Wohnung für das Jahr 2012 ab, jedoch nur gegenüber dem Bekl. zu 1.) als Mieter der streitbefangenen Wohnung W.-A.-Straße … in B.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 5. September 2014 zu dem dortigen Az. … wurde dann die Kl. zu 1.) im Rahmen der Zwangsverwaltung des Objekts W.-A.-Straße … in B. zur Institutsverwalterin dieses Objektes bestellt.
Mit Schriftsatz vom 30. November 2014 rechnete dann auch die nunmehrige Kl. zu 1.) als Institutsverwalterin die Betriebskosten für das Jahr 2013 ab, jedoch erneut nur gegenüber dem Bekl. zu 1.) als Mieter dieser Wohnung.
Bereits seit September 2013 wies das Mietkonto der streitbefangenen Wohnung aber einen Rückstand auf, welcher sich dann im Juni 2015 auf unstreitig insgesamt 4.910,41 € belief.
Die Kl. zu 1.) erklärte dann mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 (nur) gegenüber dem Bekl. zu 1.) die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzug.
Mittels Klageschrift vom 19. Oktober 2015 - welche am 21.10.2015 beim hiesigen Amtsgericht einging - begehrte die Kl. zu 1.) dann von den Bekl. zu 1.) und 2.) die Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung sowie als Gesamtschuldner die Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt unstreitig angefallenen Mietschulden in Höhe von insgesamt 5.876,76 € nebst Verzugszinsen.
Diese Klageschrift konnte jedoch zunächst nur dem Bekl. zu 1.) am 5. November 2015 zugestellt werden, da der Bekl. zu 2.) unter der in der Klageschrift angegebenen Anschrift die Klage nicht zugestellt werden konnte.
Mittels notariellem Vertrag vom 2. November 2015 erwarb die nunmehrige Kl. zu 2.) dann das streitbefangene Objekt und wurde hiernach dann auch am 15. April 2016 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Zwangsverwaltung des streitbefangenen Objekts wurde dann mit Beschluss des Zwangsverwaltungsgerichts beim Amtsgericht Potsdam zum 30. Dezember 2015 aufgehoben.
Mit Teil-Vergleich vom 9. Februar 2016 verpflichtete sich der Bekl. zu 1.) dann dazu, die streitbefangene Wohnung zu räumen und in geräumtem Zustand an die Kl. herauszugeben. Zudem erkannte der Bekl. zu 1.) in diesem gerichtlichen Teil-Vergleich an, dass er an die Kl. zu 1.) einen Betrag in Höhe von 5.876,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 86,04 € seit 6.9.2013 sowie jeweils weiteren 480,03 € seit 6.10.2013, seit 6.11.2013, 483,43 € seit 6.2.2014, 3,43 € seit 6.5.2014, seit 6.6.2014, seit 6.7.2014, seit 6.8.2014, 483,43 € seit 6.9.2014, 6.1.2015, 6.2.2015, 6.3.2015, 6.8.2015 und 6.9.2015 sowie 1.432,87 € seit dem 5.11.2015 - dem Tag der Rechtshängigkeit - zahlt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Bekl. zu 1.) in diesem gerichtlichen Teil-Vergleich, die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs zu tragen.
Nachdem die Kl. zu 1.) dem erkennenden Gericht dann mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 die korrekte ladungsfähige Anschrift der Bekl. zu 2.) mitgeteilt hatte, konnte diese Klageschrift der Bekl. zu 2.) auch am 20. Februar 2016 ordnungsgemäß zugestellt werden.
Aufgrund der Säumnis der Kl.seite im Termin vom 5.9.2017 erging im Übrigen auf Antrag der Bekl. zu 2.) durch das erkennende Gericht ein Versäumnisurteil.
Die Kl. zu 1.) und 2.) tragen vor, dass die Kl. zu 1.) hier noch hinsichtlich der Kostenentscheidung und die Kl. zu 2.) nunmehr bezüglich der Hauptsache aufgrund des käuflichen Erwerbs des Objekts jeweils aktiv legitimiert seien.
Die Kl. zu 2.) sei insofern nicht nur hinsichtlich des Räumungsantrags gegenüber der Bekl. zu 2.), sondern auch hinsichtlich des Zahlungsantrags aktiv legitimiert. Die Mietrückstände aus dem hier streitgegenständlichen Mietverhältnis seien nämlich gemäß dem notariellen Kaufvertrag auf die Kl. zu 2.) als Erwerberin übergegangen, so dass auch die hiesige Forderung aus dem streitbefangenen Mietverhältnis an die Kl. zu 2.) übergegangen sei.
Zudem behaupten sie, dass die Bekl. zu 1.) und 2.) aufgrund des schriftlichen Mietvertrages vom 6. Mai 2010 auch noch beide zusammen Mieter der hier streitbefangenen Wohnung gewesen waren. Insofern sei die Bekl. zu 2.) auch in keinster Weise durch die damalige Vermieterin bzw. Kl. zu 1.) aus dem hier streitgegenständlichen Mietverhältnis entlassen worden.
Zwar sei es richtig, dass die Bekl. zu 2.) eine weitere Wohnung der damaligen Vermieterin aufgrund eines am 30. Juli 2010 schriftlich vereinbarten Mietvertrages bezogen habe, jedoch sei eine Entlassung aus dem ursprünglichen Mietvertragsverhältnis vom 6. Mai 2010 hier deswegen noch nicht erfolgt.
Auch würden sie nicht wissen, ob die Bekl. zu 2.) ausschließlich die Wohnung in der Ch.straße … in B. bewohnt habe oder nicht doch auch noch die ursprünglich an die Bekl. zu 2.) mitvermietete Wohnung in der W.-A.-Straße … in B. Dies würden sie ausdrücklich mit Nichtwissen bestreiten. Die Klage sei daher auch gegenüber der Bekl. zu 2.) hier begründet.
Auch der gerichtliche Teil-Vergleich zwischen der Kl. zu 1.) und dem Bekl. zu 1.) vom 9. Februar 2016 habe nicht zur Folge gehabt, dass die Bekl. zu 2.) aus dem Mietvertragsverhältnis entlassen worden sei.
Aufgrund der Nichtzahlung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 sowie der unregelmäßigen bzw. überhaupt nicht erfolgten Mietzahlungen im Zeitraum von September 2013 bis September 2015 seien hinsichtlich dieser Wohnung insgesamt sogar zwischenzeitlich Mietrückstände in Höhe von 5.876,70 € - bei einer monatlich zu zahlenden Gesamtmiete von 483,43 € brutto - entstanden.
Aufgrund von Zahlungsrückständen in Höhe von 4.910,41 € habe die Kl. zu 1.) mit Schreiben vom 22.6.2015 dann auch das Mietrechtsverhältnis bezüglich dieser Wohnung gegenüber dem Bekl. zu 1.) fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin aufgekündigt.
Jedoch habe der Bekl. zu 1.) zwischenzeitlich nach Abschluss des Teil-Vergleichs Zahlungen an sie geleistet, so dass derzeitig noch ein Betrag in Höhe von 2.856,22 € offenstehen würde.
Den ursprünglich gegenüber der Bekl. zu 2.) geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruch könnten sie nunmehr auch in der Hauptsache für erledigt erklären. Diesbezüglich würden sie jedoch beantragen, die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. zu 2.) gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen.
Die Kl. zu 1.) und 2.) beantragen - nach Abschluss des Teil-Vergleichs mit dem Bekl. zu 1.) und nachdem sie den ursprünglich geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch hinsichtlich der Bekl. zu 2.) in der Hauptsache für erledigt erklärten -,
1. das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5.9.2017 aufzuheben und die Bekl. zu 2.) als Gesamtschuldnerin mit dem bereits gesondert mit Teil-Vergleich vom 9.2.2016 mitverpflichteten Bekl. zu 1.) zu verurteilen, an die Kl. zu 2.) noch 2.856,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 456,49 € seit dem 6.3.2015, aus 483,43 € jeweils seit dem 6.8.2015 und seit dem 6.9.2015 sowie aus 1.432,87 € seit Rechtshängigkeit des Verfahrens zu zahlen und
2. festzustellen, dass im Übrigen der Zahlungsanspruch gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift vom 19.10.2015 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Bekl. zu 2.) beantragt - nachdem sie den ursprünglich mit der Klage durch die Kl. geltend gemachten Räumungs- und Herausgabeanspruch auch in der Hauptsache für erledigt erklärte, sich jedoch hinsichtlich des Zahlungsanspruch gemäß Ziffer 2.) der Klageschrift vom 19.10.2015 nicht der teilweisen Hauptsachenerledigung der Kl.seite angeschlossen hat -, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5.9.2017 aufrechtzuerhalten und die Klage - soweit der Rechtsstreit nicht bereits teilweise in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - abzuweisen.
Die Bekl. zu 2.) trägt vor, dass sie bereits seit dem 30. Juli 2010 bzw. 1. August 2010 in der hier streitbefangenen Wohnung nicht mehr wohnhaft gewesen sei, sondern aufgrund eines am 30.7.2010 mit der damaligen Vermieterin vereinbarten schriftlichen Mietvertrages bereits seit diesem Zeitpunkt in der Wohnung Ch.straße … in B. gewohnt habe.
Aus diesem Mietvertrag vom 30.7.2010 würde sich auch ergeben, dass diese neue Wohnung von derselben Vermieterin an sie vermietet worden sei, wie bereits zuvor die hier nunmehr streitbefangene Wohnung.
Dass sie insofern also diese andere Wohnung angemietet habe, hätten sowohl die damalige Vermieterin als auch die Kl. zu 1.) gewusst.
Auch seien sowohl die Betriebskostenabrechnungen für die hier streitbefangene Wohnung als auch die schriftliche Kündigung vom 22.6.2015 von der damaligen Vermieterin bzw. der Kl. zu 1.) ausschließlich an den nunmehrigen Bekl. zu 1.) gerichtet worden, welcher als Mieter in der hier streitbefangenen Wohnung verblieben sei. Auch seien an sie keinerlei Mahnungen von der Vermieterseite wegen Zahlungsrückständen in Bezug auf die hier streitgegenständliche Wohnung übersandt worden.
Aus alledem würde sich hier somit ergeben, dass die damalige Vermieterin bzw. die Kl. zu 1.) selbst vorgerichtlich noch davon ausgegangen seien, dass sie - die Bekl. zu 2.) - bereits seit dem Jahre 2010 aus dem streitbefangenen Mietverhältnis ausgeschieden sei und sich auch nicht etwa lediglich eine „Zweitwohnung“ zugelegt habe.
Dies hier umso mehr, als dass der Bekl. zu 1.) die streitgegenständliche Wohnung gemäß seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 5.11.2015 mit seiner neuen Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter bewohnen würde.
Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände sei vorliegend dementsprechend von einer stillschweigenden Aufhebung des Mietvertragsverhältnisses über die streitgegenständliche Wohnung in Bezug auf sie - die Bekl. zu 2.) - lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum des Zahlungsverzuges (ab 2013) und auch vor der Kündigung vom 22.6.2015 auszugehen, welche darüber hinaus auch nur an den Bekl. zu 1.) gerichtet gewesen sei.
Der Räumungsanspruch sei insofern ihr - der Bekl. zu 2.) - gegenüber unbegründet, da sie seit dem 1. August 2010 nicht mehr Mieterin der hier streitgegenständlichen Wohnung gewesen sei und auch zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vom 22.6.2015 nicht mehr war.
In der hier gegebenen konkreten Situation sei dementsprechend nach den maßgeblichen Einzelfallumständen von einer stillschweigenden Beendigung des streitbefangenen Mietverhältnisses mittels eines konkludent vereinbarten Mietaufhebungsvertrages zwischen ihr und der damaligen Vermieterin auszugehen.
Dass dies so gewesen sei, würde sich darin widerspiegeln, dass die Betriebskostenabrechnungen und die Kündigung immer nur an den Bekl. zu 1.) von der Vermieterseite gerichtet worden seien.
Sie - die Bekl. zu 2.) - sei demgemäß in Bezug auf die Räumungsklage bereits nicht mehr passiv legitimiert.
Unabhängig hiervon dürfte sich die Unbegründetheit der Räumungsklage im Verhältnis zu ihr - der Bekl. zu 2.) - auch aus dem zwischen der Kl. zu 1.) und dem Bekl. zu 1.) mit Beschluss vom 9. Februar 2016 abgeschlossenen Teil-Vergleich ergeben. Dieser würde es ihr nämlich unmöglich machen, den Bekl. zu 1.) zum Auszug aus der streitgegenständlichen Wohnung zu zwingen.
Aus den gleichen Gründen sei auch die erhobene Zahlungsklage ihr - der Bekl. zu 2.) - gegenüber unbegründet. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche seien nämlich erst entstanden, nachdem sie aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis durch die damalige Vermieterin bereits entlassen worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2 a) GVG in Verbindung mit § 29a ZPO, da es sich bei den hier geltend gemachten Räumungs-, Herausgabe- und Zahlungsansprüchen um Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis handelt und sich die streitbefangene Wohnung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk befinden.
Die Klage der Kl. zu 1.) und 2.) ist jedoch grundsätzlich als zulässig anzusehen.
Nimmt der (einzig verbleibende) und/oder alle Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Zwangsverwaltungsverfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Objekte nämlich mit dem Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts (BGH, Beschluss vom 10.7.2008, V ZB 130/07, NJW 2008, 3067 f.; BGH, Beschluss vom 10.7.2008, V ZB 131/07, NJW-Spezial 2008, 673).
Soweit somit - wie hier - eine uneingeschränkte Antragsrücknahme durch die (einzig verbleibende) Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren des Amtsgerichts Potsdam erfolgte, entfiel hiermit insoweit auch die aktive Prozessführungsbefugnis der Kl. zu 1.) als Zwangsverwalterin des hier streitigen Hausgrundstücks. Aus diesem Grunde konnte die Kl. zu 1.) als Zwangsverwalterin ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluss des Zwangsverwaltungsgerichts Potsdam den von ihr hier beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel eingeleiteten Zahlungs- und Räumungsprozess dann auch ab dem Zeitpunkt dieser Aufhebung - hier somit seit dem 30. Dezember 2015 - nicht mehr weiter alleine fortführen (BGH, Urteil vom 11.8.2010, XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.5.2005, VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 f.; BGH, Urteil vom 8.5.2003, IX ZR 385/00, NJW-RR 2003, 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.3.2015, 3 U 128/11, NZI 2015, 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.1.2013, 3 U 35/11, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2009, I-10 U 62/09, ZMR 2010, 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2002, NZM 2002, 739; LG Bückeburg, Beschluss vom 24.3.2010, 1 S 6/09, juris).
Die Fortführung des hier laufenden Zivilprozesses wäre damit auch ab diesem Zeitpunkt (30. Dezember 2015) dann nicht mehr zulässig gewesen, so dass in diesem Fall die Klage - mangels Prozessführungsbefugnis der Kl. zu 1.) als Zwangsverwalterin - auch grundsätzlich als unzulässig hätte abgewiesen werden können (BGH, Urteil vom 11.8.2010, XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.5.2005, VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 f.; BGH, Urteil vom 8.5.2003, IX ZR 385/00, NJW-RR 2003, 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.3.2015, 3 U 128/11, NZI 2015, 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.1.2013, 3 U 35/11, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2009, I-10 U 62/09, ZMR 2010, 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2002, NZM 2002, 739; LG Bückeburg, Beschluss vom 24.3.2010, 1 S 6/09, juris).
Eine Fortdauer der Prozessführungsbefugnis der Kl. zu 1.) ergab sich vorliegend jedoch noch aus der Notwendigkeit einer sachgerechten Abwicklung der beendeten Zwangsverwaltung, zu der die Kl. zu 1.) als Zwangsverwalterin auch nach dem Aufhebungsbeschluss vom 30. Dezember 2015 immer noch verpflichtet war (OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.).
Dem Erlöschen ihrer Prozessführungsbefugnis für die ursprüngliche Räumungs- und Zahlungsklage gemäß der Klageschrift vom 19. Oktober 2015 hat die Kl. zu 1.) hier dann aber dadurch Rechnung getragen, dass sie die Klage in der Hauptsache vollständig für erledigt erklärt hat. Auch wenn diese Erledigungserklärung hinsichtlich des geltend gemachten Zahlungsanspruches bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung einseitig geblieben und deswegen als Erledigungsfeststellungsantrag durch das Gericht auszulegen ist, dient diese Erledigungserklärung der Kl. zu 1.) doch allein der Herbeiführung der noch zu treffenden Kostenentscheidung bezüglich ihrer Person.
Bei einem im Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangsverwaltung anhängigen Rechtsstreit hat eine Instituts-/Zwangsverwalterin nämlich noch die Möglichkeit, eine für sie günstige Kostenentscheidung herbeizuführen, um die Kosten der Instituts-/Zwangsverwaltung gering zu halten. Deswegen ist die Kl. zu 1.) hier auch noch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Erledigungserklärung insoweit weiter prozessführungsbefugt gewesen (OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.).
Als Instituts-/Zwangsverwalterin hatte die Kl. zu 1.) nämlich noch ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung des Gerichts darüber, welche Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, da die hiesigen Bekl. zu 1.) und 2.) am Zwangsverwaltungsverfahren nicht beteiligt waren und sie somit auch für die Kosten der Instituts-/Zwangsverwaltung grundsätzlich nicht aufkommen müssen (OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.), so dass die Kl. zu 1.) hier auch noch nach dem 30. Dezember 2015 immer noch berechtigt war, den Rechtsstreit in der Hauptsache insofern einseitig für erledigt zu erklären bzw. die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich ihrer Person zu beantragen. Aus diesem Grunde ist die Klage auch weiterhin diesbezüglich noch zulässig gewesen, da die Kl. zu 1.) insoweit weiter prozessführungsbefugt blieb.
Die Kl. zu 2.) trat dann jedoch erst mit ihrer Eintragung am 15. April 2016 als Grundstückseigentümerin im Grundbuch hier während des Zivilrechtsstreits in das bestehende Mietvertragsabwicklungsverhältnis (Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 566 BGB, Rn. 26 und 156) als Vermieterin ein (§§ 566 ff. BGB).
Insofern stand der Kl. zu 2.) als Ersteherin des Grundbesitzes gegenüber den Bekl. - wenn diese „Mieter“ der Wohnung waren - bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen - grundsätzlich seit dem 15. April 2016 sowohl ein mietvertraglicher Rückgabeanspruch (§ 546 BGB) als auch ein dinglicher Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) und auch ein Anspruch auf Zahlung der Miete (§ 535 Abs. 2 BGB) bzw. ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) zu (BGH, Urteil vom 11.8.2010, XII ZR 181/08, NJW 2010, 3033 ff.; BGH, Urteil vom 25.5.2005, VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138 f.; BGH, Urteil vom 8.5.2003, IX ZR 385/00, NJW-RR 2003, 1419 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 24.3.2015, 3 U 128/11, NZI 2015, 482 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 15.1.2013, 3 U 35/11, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2009, I-10 U 62/09, ZMR 2010, 439 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 17.8.2009, I-18 U 40/09, ZMR 2010, 178 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2002, NZM 2002, 739 LG Bückeburg, Beschluss vom 24.3.2010, 1 S 6/09, juris; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 566 BGB, Rn. 26 und 156; Stöber, in: ZVG, 19. Aufl., § 57 ZVG, Anm. 3.9).
Aus diesem Grunde konnte hier auch die Kl. zu 2.) in den laufenden Zivilprozess des hiesigen Amtsgerichts noch mit einsteigen (Wedekind, in: Wedekind, Zwangsverwaltung, 1. Aufl. 2011, Abschnitt: J. Beendigung der Zwangsverwaltung und Nachwirkungen, Rn. 1804 ff.) und nunmehr ihre Anträge hinsichtlich der streitbefangenen Wohnung auch bezüglich der Bekl. zu 2.) noch stellen.
Ob dieses Recht der Kl. zu 2.) aufgrund des Wegfalls der Prozessführungsbefugnis der Kl. zu 1.) einen Parteiwechsel kraft Gesetzes darstellt oder ob in diesem Fall von einem gewillkürten Parteiwechsel auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 7.4.2011, V ZB 11/10, NJW-RR 2011, 882 ff.; BGH, Urteil vom 8.5.2003, IX ZR 385/00, BGHZ 155, 38 ff.; BGH, Urteil vom 7.2.1990, VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213; BGH, Urteil vom 7.4.1978, V ZR 154/75, BGHZ 71, 216 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da die Erwerberin des Hausgrundstücks als nunmehrige Kl. zu 2.) - neben der Kl. zu 1.) - dem Rechtsstreit ausdrücklich beigetreten ist.
Die Kl. zu 2.) ist gemäß § 566 BGB kraft Gesetzes somit hier seit dem 15. April 2016 in das durch die Kündigung der Kl. zu 1.) evtl. - d. h. bei Vorlage der gesetzlichen Voraussetzungen - beendete, aber noch nicht abgewickelte Mietverhältnis mit den Bekl. zu 1.) und 2.) eingetreten und war ab dann alleinige Gläubigerin eines etwaigen Räumungs- und Herausgabeanspruchs aus § 546 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 28.6.1978, NJW 1978, 2148; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8.10.2009, I-10 U 62/09, ZMR 2010, 439 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.4.2002, NZM 2002, 739).
Darüber hinaus ist die Kl. zu 2.) auch hinsichtlich der hier noch streitigen Mietzahlungsansprüche für den Zeitraum von September 2013 bis Juni 2015 aufgrund des notariellen Vertrages vom 2. November 2015 aktiv legitimiert und insoweit auch berechtigt, diese Zahlungsansprüche nunmehr gegenüber der Bekl.seite geltend zu machen, da diese Mietzahlungsansprüche gemäß dem notariellen Vertrag an die Kl. zu 2.) wirksam abgetreten wurden.
Die zulässige Klage ist jedoch - soweit sie nicht bereits durch den Teilvergleich mit dem Erstbekl. vom 9.2.2016 und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Prozessparteien teilweise in der Hauptsache erledigt ist - nicht begründet. Den Kl. zu 1.) und 2.) steht gegenüber der Bekl. zu 2.) ein Anspruch auf Mietzahlung in Höhe von 2.856,22 € - neben dem bereits verpflichteten Bekl. zu 1.) - nämlich hier nicht zu (§ 311, § 535 BGB, § 286 ZPO).
In der Regel kann aber ein Mitmieter von zwei Mietern selbst dann noch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie Zahlung der Miete durch den (neuen) Vermieter in Anspruch genommen werden, wenn der eine Mitmieter die gemeinsame Wohnung verlassen hat und es ihm nicht gelungen ist, den anderen Mitmieter (hier den ehemaligen Ehemann der Bekl. zu 2.], d. h. den Erstbekl.) zum Auszug zu bewegen (BGH, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 22.11.1995, VIII ARZ 4/95, NJW 1996, 515 ff.; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, 4 U 112/06, ZMR 2009, 603 ff.; KG, Beschluss vom 25.7.2006, 8 W 34/06, WuM 2006, 529; KG, Urteil vom 9.1.2006, 8 U 111/05, NJW 2006, 2561 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1987, 15 U 183/86, NJW-RR 1987, 1370 f.; LG Berlin, Beschluss vom 3.8.2016, 65 S 163/16, GE 2017, 229 f.; LG Berlin, GE 2005, 1431; LG Mannheim, DWW 1973, 19; Körner, GE 2004, 342; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.; Streyl, NZM 2011, 377 ff.).
Unerheblich ist hierbei, ob diese Mitmieterin (Ehefrau) den unmittelbaren Besitz tatsächlich aufgegeben hat (OLG Celle, NZM 2000, 866; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.3.1987, 15 U 183/86, NJW-RR 1987, 1370 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.1.1987, 10 U 122/86, NJW-RR 1987, 911) oder ob sie nur erklärte, sie betrachte sich nicht mehr als Mieterin (OLG Düsseldorf, ZMR 1987, 423). Entscheidend ist allein, ob ihr als Gesamtschuldnerin die Rückgabe noch möglich ist, sei es auch durch Einwirkung auf den in der Wohnung zurückgebliebenen anderen Mieter/Gesamtschuldner, gegebenenfalls auch durch gerichtliche Maßnahmen (OLG Hamburg, ZMR 2009, 603; LG Berlin, GE 2000, 281; AG Schöneberg, GE 2008, 413; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).
Deshalb fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungs- und Räumungsklage gegen eine ausgezogene Mitmieterin selbst dann noch nicht, wenn die Mitmieterin den Besitz an der Wohnung endgültig aufgegeben haben sollte (BGH, NJW 1996, 515; KG, WuM 2006, 529; OLG Stuttgart, WuM 1995, 385; LG Berlin, ZMR 2004, 516; LG Hannover, ZMR 1999, 407; LG München II, WuM 1989, 181; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.).
Anders liegen die Dinge jedoch ab dem Zeitpunkt, seit dem der Vermieter mit dem in der Wohnung verbliebenen Mieter eine neue Vereinbarung trifft, die diesen - hier den Erstbekl. - zum Verbleib im Mietobjekt bewegen (OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2008, 4 U 112/06, ZMR 2009, 603 ff.; Streyl, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 546 BGB, Rn. 65 f.; Rolfs, in: Staudinger, Neubearbeitung 2014, § 546 BGB, Rn. 15 f.), so wie hier nunmehr durch Ziffer 5. des zwischen der Kl.seite und dem Bekl. zu 1.) vereinbarten, gerichtlichen Teilvergleichs vom 9. Februar 2016 geschehen. Schon aus diesem Grunde wäre der von der Kl.seite gegenüber der Bekl. zu 2.) ursprünglich geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch bereits seit dem 9. Februar 2016 als unbegründet anzusehen gewesen, selbst wenn dieser Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Bekl. zu 2.) noch bestanden hätte.
Darüber hinaus hat die Kl. zu 1.) aber auch mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 nur gegenüber dem Bekl. zu 1.) die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsverzuges erklärt, so dass auch aufgrund einer gegenüber der Bekl. zu 2.) fehlenden Kündigung der geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch hier unbegründet geltend gemacht wurde. Könnte ein Vermieter nämlich nur einem Mieter kündigen, würde dies das Interesse des verbleibenden Mieters an einer gemeinsamen Nutzung (und gegebenenfalls Kostentragung) beeinträchtigten. Schon wegen dieser Folgen sind Teil-Kündigungen, die zu einer personellen Aufspaltung des Mietverhältnisses führen, als unzulässig anzusehen, weil sie den Mietvertrag umgestalten würden. Eine solche Umgestaltung widerspräche der „Einheitlichkeit“ des Mietvertrags, die wiederum aus der Unteilbarkeit der Hauptpflichten herrührt. Kündigungen haben also Gesamtwirkung, d. h., sie müssen von einem Vermieter auch gegenüber allen Mietern ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 31.1.2018, VIII ZR 105/17, juris; BGH, Urteil vom 16.3.2005, VIII ZR 14/04, NJW 2005, 1715 f.; BGH, Urteil vom 26.11.1957, VIII ZR 92/57, NJW 1958, 421 f.; Streyl, NZM 2011, 377 ff.).
Im Übrigen gilt aber auch dann etwas anders, wenn der Vermieter den ausziehenden Mitmieter - zumindest konkludent - aus dem Mietvertrag entlassen hat (BGH, Urteil vom 16.2.2005, XII ZR 162/01, NZM 2005, 340 f.; BGH, Beschluss vom 22.11.1995, VIII ARZ 4/95, NJW 1996, 515 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; Wiederhold, in: BeckOK zum BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 44. Edition, Stand: 1.11.2017, § 546 BGB, Rn. 11).
Insoweit können Mietvertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit - unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit - das Mietverhältnis nämlich auch zu jeder Zeit durch einen Miet-Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB) beenden (Franke, DWW 1999, 201). Ein derartiger Mietaufhebungsvertrag kommt - wie jeder Vertrag - durch Angebot und Annahme zustande, so dass ein vereinbarter Miet-Aufhebungs-Vertrag selbst dann formlos vereinbart werden kann, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 ff.; BGH, NJW 1981, 43 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, I-7 U 33/10, Info M 2011, 170 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; KG, NZM 1999, 462 f.; OLG Naumburg, WuM 1998, 283 = ZMR 1998, 425; AG Wetzlar, Urteil vom 23.10.2012, 38 C 1078/12, GE 2013, 127 ff.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.).
Für eine einvernehmliche Mietvertragsaufhebung reicht es insofern also aus, wenn die Parteien übereinstimmend ihre jeweiligen Willenserklärungen als eine Abrede über die Beendigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses verstanden haben. Dieser übereinstimmende Wille der Parteien ist nach ganz herrschender Rechtsmeinung (OLG Brandenburg, Urteil vom 4.7.2007, 3 U 186/06, juris) aus rechtlicher Sicht stets allein maßgebend, selbst wenn dieser Wille im Inhalt einer Vertragsurkunde ggf. nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben sollte (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010, I-7 U 33/10, Info M 2011, 170 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.).
Dass ein Vertrag im Übrigen ggf. nicht mit Begriffen wie „Mietaufhebungsvertrag“ oder Ähnlichem überschrieben ist, ist zudem unschädlich. Entscheidend ist, ob sich aus dem Inhalt der Urkunde unmissverständlich ergibt, dass eine Beendigung des streitigen Mietverhältnisses erfolgen, also eine einvernehmliche Regelung getroffen werden sollte (AG Wetzlar, Urteil vom 4.11.2010, 38 C 1109/10, ZMR 2011, 564 f.).
Die Vereinbarung eines derartigen Mietaufhebungsvertrages kann grundsätzlich dann angenommen werden, wenn sich die Parteien einig sind, dass der bisherige Mietvertrag so nicht mehr zwischen ihnen fortgeführt werden soll (BGH, Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.1.2009, 42 C 273/08, WuM 2009, 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.; Eisenhardt, in: Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht, 5. Auflage 2015, J. Beendigung des Mietvertrags, Rn. 28). Wie jeder Vertrag kommt nämlich auch ein Mietaufhebungsvertrag durch Angebot und Annahme zustande.
Ein Mietaufhebungsvertrag ist jedoch auch dann formlos wirksam, wenn der Mietvertrag schriftlich abgeschlossen worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schriftform kraft Gesetzes zu beachten war (§ 126, § 544 BGB) oder auf vertraglicher Regelung beruht (§ 127 BGB). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Mietvertrag für eine Vertragsaufhebung die Schriftform vorsieht, weil eine vereinbarte Schriftform auch mündlich wieder aufgehoben werden kann (Blank, in: Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 542 BGB, Rn. 215; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, Anhang zu § 542 BGB: Der Mietaufhebungsvertrag Rn. 6; Grapentin, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Auflage 2014, Kapitel IV. Beendigung des Mietverhältnisses, Rn. 533; Franke, DWW 1999, 201).
Im Übrigen kann ein Mietaufhebungsvertrag sogar durch konkludentes Verhalten zustande kommen (VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 16.1.2015, 47/13, WuM 2015, 231 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2008, 12 U 90/08, NJW-RR 2009, 1145 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 7.10.1981, 3 REMiet 6/81, NJW 1982, 54 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.6.2013, 67 S 600/12, MM 2013, Nr. 11, 28).
Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist in der Regel zwar nur dann gerechtfertigt, wenn durch die betreffende Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will (BVerfG, Beschluss vom 19.8.1996, 2 BvR 2488/94, WuM 1997, 27; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1998, 10 U 57/98, NZM 1999, 970 f.; OLG Naumburg, Urteil vom 25.11.1997, 11 U 940/97, WuM 1998, 283 f.; LG Köln, NJW-RR 1993, 1096; LG München, WuM 1990, 335 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.), jedoch geht das erkennende Gericht in der hiesigen Sache davon aus, dass die damalige Vermieterin sich hinsichtlich eines derartigen Mietaufhebungsvertrages mit der nunmehrigen Bekl. zu 2.) binden wollte, wie noch ausgeführt werden wird.
Im Übrigen kann zwar von dem Abschluss eines stillschweigend vereinbarten Mietaufhebungsvertrags grundsätzlich noch nicht ausgegangen werden, wenn Fragen offenbleiben, die die Mietvertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise geregelt hätten, jedoch ist das Zustandekommen einer Aufhebungsvereinbarung aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt noch nicht deshalb abzulehnen, wenn die Parteien über rechtlich oder wirtschaftlich wesentliche Aspekte noch keine Einigung erzielt hatten. Der § 154 Abs. 1 BGB ist nämlich eine Auslegungsregel, die unanwendbar ist, wenn nach dem Willen der Parteien - ungeachtet der ggf. noch offenen Punkte -, im Übrigen jedoch dessen ungeachtet ein Mietaufhebungsvertrag zustande kommen soll (BGH, Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 f.; BGH, Urteil vom 20.6.1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671 f.; LG Berlin, Urteil vom 27.6.2013, 67 S 600/12, MM 2013, Nr. 11, 28).
Eine Verständigung der Mietvertragsparteien über alle Rechtsfolgen einer Mietvertragsaufhebung ist danach somit aber gerade nicht erforderlich, wenn die Parteien sich zumindest darin einig sind, dass der streitbefangene Mietvertrag so nicht mehr weiter durchgeführt, sondern hinsichtlich einer der Mitmieter aufgehoben werden soll (BGH, Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 f.; BGH, Urteil vom 4.6.1973, VII ZR 113/71, NJW 1973, 1463 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.).
Die Auslegung des schriftlichen, neu mit der Bekl. zu 2.) vereinbarten Mietvertrages vom 30. Juli 2010 und der schriftlichen Betriebskostenabrechnung der Vertreterin der damaligen Vermieterin vom 7. Dezember 2013 sowie der mit Schriftsatz der Kl. zu 1.) vom 30. November 2014 erfolgten Betriebskostenabrechnung ergibt unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zwecks hier aber gemäß §§ 133, 157 BGB, dass die damalige Vermieterin das ursprüngliche - und hier nunmehr streitbefangene - Mietverhältnis vom 6. Mai 2010 hinsichtlich der Bekl. zu 2.) bereits zum 31. Juli 2010 aufgehoben und dann ein neues Mietvertragsverhältnis mit der Bekl. zu 2.) zum 1. August 2010 begründet hat (OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.1.2009, 42 C 273/08, WuM 2009, 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.).
Die damalige Vermieterin erklärte sich nämlich unstreitig bereit, mit Wirkung zum 1. August 2010 ein völlig neues Wohnraummietverhältnis nur mit der Bekl. zu 2.) zu begründen (OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.1.2009, 42 C 273/08, WuM 2009, 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.). Die damalige Vermieterin hat sich vorliegend insofern also unstreitig nicht nur auf eine Kenntnisnahme des Auszugs der Bekl. zu 2.) aus der hier streitbefangenen Wohnung beschränkt, sondern sogar am 30. Juli 2010 nur mit der Bekl. zu 2.) einen weiteren, d. h. neuen und schriftlich abgefassten Mietvertrag mit Wirkung zum 1. August 2010 vereinbart. Auch wurde diese andere Wohnung der Bekl. zu 2.) unstreitig dann von der damaligen Vermieterin am 30. Juli 2010 übergeben.
Die Bekl. zu 2.) konnte und durfte dieses Verhalten der damaligen Vermieterin dann aber auch gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin verstehen, dass die damalige Vermieterin ihr das Angebot unterbreitet, das hier nunmehr streitige Mietverhältnis vom 6. Mai 2010 mit ihr vorzeitig zum 31. Juli 2010 zu beenden. Ein Mieter, der einen neuen Mietvertrag mit seinem bisherigen Vermieter unterzeichnet, hat in der Regel nämlich keinen Anlass davon auszugehen, dass daneben das bisherige, alte Mietvertragsverhältnis weiter bestehen soll. Er kann vielmehr dann davon ausgehen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien dauerhaft auf eine neue Grundlage gestellt werden soll (OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.1.2009, 42 C 273/08, WuM 2009, 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.; vgl. auch analog: BAG, Urteil vom 16.3.2000, 2 AZR 196/99, RzK I 9i Nr. 72 = juris).
Genau so hat die Bekl. zu 2.) das Verhalten der damaligen Vermieterin auch hier verstanden. Dieses Angebot hat die Bekl. zu 2.) mit Abschluss des neuen Mietvertrages am 30. Juli 2010 auch angenommen, so dass spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Mietverhältnisses am 1. August 2010 das vorherige Wohnungsmietvertragsverhältnis zwischen der damaligen Vermieterin und der Bekl. zu 2.) hier beendet war (OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.; LG Berlin, Urteil vom 27.6.2013, 67 S 600/12, MM 2013, Nr. 11, 28; LG Gießen, Urteil vom 2.4.1997, 1 S 514/96, NJW-RR 1997, 1441 f.; LG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.1996, 13 BS 113/96, NJW-RR 1997, 968 f.; AG Neuruppin, Urteil vom 15.1.2009, 42 C 273/08, WuM 2009, 227 f.; AG Nordhorn, Urteil vom 19.11.1996, 83 C 1497/96, WuM 1997, 36 f.), weil insofern nämlich davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung der Begleitumstände, der Interessenlage und des mit dem Abschluss des neuen Mietvertrages verfolgten Zwecks zum damaligen Zeitpunkt sowohl die damalige Vermieterin als auch die Bekl. zu 2.) das vorliegend streitige Mietvertragsverhältnis vom 6. Mai 2010 mit Wirkung zum 31. Juli 2010 übereinstimmend als beendet angesehen haben.
Dies entspricht zudem auch dem späteren Verhalten der Kl.seite, da die schriftliche Betriebskostenabrechnung der Vertreterin der damaligen Vermieterin vom 7. Dezember 2013 sich ebenso nur an den Bekl. zu 1.) und nicht auch an die Bekl. zu 2.) gerichtet hat wie auch die mit Schriftsatz der Kl. zu 1.) vom 30. November 2014 mit der Betriebskostenabrechnung. Auch hat die Kl. zu 1.) das hier streitige Mietvertragsverhältnis dann mit Schreiben vom 22.6.2015 ausdrücklich nur gegenüber dem Bekl. zu 1.) und nicht auch gegenüber der Bekl. zu 2.) aufgekündigt.
Waren sich die damalige Vermieterin und die Bekl. zu 2.) aber über den Inhalt bzw. das Zustandekommen eines zwischen ihnen zum damaligen Zeitpunkt zumindest konkludent geschlossenen Mietaufhebungsvertrages somit aber einig, so ist dies auch durch das Gericht bei seiner Entscheidung hier zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 27.6.2014, V ZR 51/13, NJW-RR 2014, 1423 f.; BGH, Urteil vom 14.3.2013, VII ZR 142/12, NJW 2013, 2423 ff.; BGH, Beschluss vom 21.2.2012, VIII ZR 117/11, NJW-RR 2012, 648; BGH, Beschluss vom 29.1.2009, V ZR 109/08, BeckRS 2009, Nr.: 06137 = juris; BGH, Urteil vom 18.6.2007, II ZR 89/06, NJW-RR 2007, 1563 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 14.2.2002, 5 U 990/01, WuM 2002, 552 ff.), so dass das nunmehr erkennende Gericht auch davon auszugehen hat, dass das streitige Mietvertragsverhältnis vom 6. Mai 2010 über diese Wohnung zwischen der damaligen Vermieterin und der hiesigen Bekl. zu 2.) zumindest konkludent aufgrund des zwischen diesen beiden Parteien dann neu vereinbarten Mietvertrages vom 30. Juli 2010 bereits mit Wirkung zum 31. Juli 2010 beendet worden war und nur noch der Bekl. zu 1.) Mieter der hier streitbefangenen Wohnung bleiben sollte.
Der von der Kl.seite insofern für den Zeitraum von September 2013 bis einschließlich September 2015 von der Bekl. zu 2.) als Gesamtschuldnerin geforderte Mietzins von insgesamt 5.876,70 € - bzw. der jetzt nur noch offene Betrag von 2.856,22 € - steht der Kl.seite dann aber gerade nicht mehr gegenüber der Bekl. zu 2.) zu, da das streitige Mietvertragsverhältnis mit der Bekl. zu 2.) hinsichtlich dieser Wohnung bereits zum 31. Juli 2010 mittels konkludent vereinbarten Mietaufhebungsvertrag beendet worden war.
Aus diesem Grunde ist das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 5.9.2017 dann auch nunmehr aufrechtzuerhalten und die Klage - soweit der Rechtsstreit nicht bereits durch den Teil-Vergleich vom 9.2.2016 und der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien seine Erledigung gefunden hat - abzuweisen.