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Konkludenter Verzicht auf Mietminderung

AG Schöneberg12 C 451/8713.11.1987GE 1988, 309

§ 535, § 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Konkludenter Verzicht auf Mietminderung; Mietminderung, Verzicht auf; Mängel der Mietsache; Mietzahlung, vorbehaltlose

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Verzicht des Mieters auf Mietminderung durch konkludentes Verhalten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. mietete von der Kl. eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 1490,42 DM. Der Bekl. zahlte bis einschließlich August 1986 die Miete voll, setzte dann von der Miete für September 1986 den gezahlten Provisionsbetrag ab, erläuterte in einem Schreiben vom 5. September 1986 diesen Abzug und erklärte ferner: "Ab 1.10.1986 überweisen wir wieder die Miete in voller Höhe von 1490 DM." Für Oktober und für Dezember 1986 leistete der Bekl. aber nicht. In einem Schreiben vom 15. April 1987 wies er darauf hin, daß er einen bereits mündlich mitgeteilten Minderungsbetrag einbehalte, der darauf beruhe, daß seit Beginn des Mietverhältnisses aufgrund verrosteter Wasserrohre lediglich dunkelbraunes Wasser aus den Zapfstellen fließe.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Minderungsrecht steht dem Bekl. deshalb nicht zu, weil er darauf verzichtet hat. Dies ergibt sich aus seinem Schreiben vom 5. September 1986, in dem er ausdrücklich erklärt hat, daß er ab 1. Oktober 1986 die Mieten in voller Höhe zahlen werde. Außerdem hat der Bekl. bis einschließlich August 1986 die Miete in voller Höhe gezahlt. Auch für September 1986 hat er sich in seinem eben erwähnten Schreiben auf eine Minderung wegen schlechter Wasserqualität nicht berufen. Aufgrund der betreffenden Zahlungen der Miete in voller Höhe und der Ankündigung vom 5. September 1986 kommt es nicht darauf an, ob der Bekl. zu einem von ihm nicht mitgeteilten Zeitpunkt der Hauswartsfrau und der für die Kl. tätigen Hausverwalterin mündlich gemeldet hat. Da die schlechte Wasserqualität nach dem eigenen Vorbringen des Bekl. seit Beginn des Mietverhältnisses bestand, dieser aber zunächst die Miete im vollen Umfang zahlte und eine volle Mietzahlung weiter angekündigt hat, ohne sich auf Mängel zu berufen oder die Erwartung zu äußern, der Mangel werde umgehend beseitigt, hat der Bekl. auf sein Minderungsrecht verzichtet, zumindest dieses entsprechend § 539 BGB in Verbindung mit § 242 BGB verwirkt. In diesem Zusammenhang muß sich der Bekl. auch entgegenhalten lassen, daß er die Miete für November 1986 sowie die Mieten für Januar bis April 1987 wieder voll gezahlt hat, so daß die nachträgliche Geltendmachung von Minderungen in dem Schreiben vom 15. April 1987 als widersprüchlich erscheint und deshalb gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.