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Konkludenter Vertragschluß nach Aufstellen einer Mülltonne

AG Schöneberg3 C 253/9520.09.2005GE 2006, 583

KrW-/AbfG Bln.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein konkludenter Vertragsschluß durch Aufstellen einer Mülltonne und anschließender Benutzung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Tonne bereits durch einen Dritten vertraglich belegt ist. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist die Berliner Stadtreinigung. Der Bekl. ist Sondereigentümer einer von zwei Gewerbeeinheiten eines gemischt genutzten Hauses, welches nach dem WEG aufgeteilt wurde. Beide Gewerbeeinheiten befinden sich im EG mit Schaufenstern zur Straße gelegen. Die andere Gewerbeeinheit war von einem anderen Sondereigentümer an eine GmbH vermietet, welche von der Kl. eine Gewerbemülltonne anmietete und alsbald darauf den Geschäftsbetrieb einstellte. Sie kam zunächst ihrer restlichen Zahlungsverpflichtung aus dem Versorgungsvertrag mit der Kl. nicht nach. Die Kl. erhob Klage und begründete den Zahlungsanspruch mit einem konkludenten Vertragsabschluß mit der gesamten Sondereigentümergemeinschaft. Weil der Bekl. jedenfalls ein Sondereigentümer sei, habe er genauso wie jede andere Sondereigentümergemeinschaft als Gesamtschuldner die Kosten zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte dazu, der Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da sie in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kl. ist weder dargelegt noch erkennbar. Allerdings ist auch das Gericht der Ansicht, daß ein Versorgungsvertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Kl. durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann, indem die Kl. einen Versorgungsbehälter auf dem Grundstück aufstellt und der Grundstückseigentümer dieses Angebot durch schlüssiges Verhalten annimmt. Im vorliegenden Fall vermag aber das Gericht in der Aufstellung des Gewerbecontainers kein Angebot der Kl. auf Abschluß eines Versorgungsvertrages zu erkennen. Dies folgt schon daraus, daß die Aufstellung zur Erfüllung des vorher mit der Fa. N. GmbH geschlossenen Vertrages vorgenommen wurde. Eine Handlung, die der Erfüllung eines Vertrages dient, ist aber in der Regel nicht als Angebot auf Abschluß eines weiteren Vertrages anzusehen. Zudem ist weder dargelegt noch erkennbar, durch welche Erklärung der Eigentümer eines anderweitigen Sondereigentums ein derartiges "Vertragsangebot" angenommen haben könnte. Aus der Sicht eines anderweitigen Sondereigentümers besteht keinerlei Veranlassung, für die Kosten des Vertragsschlusses eines weiteren Sondereigentümers aufzukommen. Das Gericht will nicht unerwähnt lassen, daß es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, daß der Abfall auf dem Miteigentumsanteil des Bekl. entstanden ist. Vielmehr liegt es nahe, daß der Abfall im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers entstanden ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen schon durch Entgegennahme der Leistung zustande. Anders ist es aber, wenn die Leistung aufgrund eines bestehenden Vertrages mit einem von mehreren Sondereigentümern besteht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwei jeweils im Sondereigentum stehende Gewerbeeinheiten befinden sich im Erdgeschoß eines Hauses. Der Mieter der einen Gewerbeeinheit mietete von der Stadtreinigung eine Gewerbemülltonne an. Als dieser nicht zahlte, nahm die Stadtreinigung den anderen Sondereigentümer in Anspruch. Nachdem ein Dritter gezahlt hatte, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg legte die Kosten des Rechtsstreits der klagenden Stadtreinigung auf, weil der andere Sondereigentümer keinen Vertrag mit ihr geschlossen habe. Gegen einen stillschweigenden Vertragsschluß spreche, daß die Stadtreinigung die Mülltonnen aufgrund des mit dem Mieter der anderen Gewerbeeinheit geschlossenen Entsorgungsvertrages geleert haben dürfte.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Grundstückseigentümer überlassen es oft und gern den Mietern, mit Versorgungsunternehmen über Strom, Wasser, Gas und Müll direkte Versorgungsverträge abzuschließen. Erbringt der Mieter entsprechende Gegenleistungen nicht, nehmen die Versorgungsunternehmen auf Grund der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH - VIII ZR 279/02 -, GE 2002, 872 und - VIII ZR 95/04 -, GE 2004, 882), den Grundstückseigentümer zu seiner Überraschung in Anspruch, denn nach dieser Rechtsprechung ist durch den Abschluß des Vertrages mit dem Mieter konkludent auch ein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen worden. Anknüpfungspunkt für die Haftung des Grundstückseigentümers sind die hierzu einschlägigen Verordnungen, z. B. "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVB GasV), "Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVB ELTV) und "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung mit Wasser" (AVB WasserV).

Im vorstehenden Beschluß ist die KrW-/AbfG-Bln. entscheidend. Das AG Schöneberg hat sich nur augenscheinlich gegen diese Rechtsprechung gestellt. Es sieht zwar in der Aufstellung der Mülltonne keinen Abschluß eines konkludenten Vertrages mit der Eigentümergemeinschaft. Der Grund lag aber in dem fehlenden Vortrag der Klägerseite zum Standort der Mülltonne. Es fehlte der Vortrag, daß sich die Mülltonne auf einer Gemeinschaftsfläche befunden habe. Erst dann hätte das Gericht die Frage prüfen müssen, ob die Eigentümergemeinschaft neben dem Mieter Vertragspartner gewesen wäre. Sondereigentumsbedingte Kosten, welche von den gemeinschaftsbezogenen Kosten abzugrenzen sind, werden nicht über das Gemeinschaftsvermögen abgewickelt, sondern sind von dem jeweiligen Miteigentümer direkt zu tragen (Wanderer, WEG Praxisgerecht, S. 66). Demzufolge ist ein konkludenter Vertragsbeitritt der Eigentümergemeinschaft nicht möglich, wenn die Mülltonne sich lediglich im Sondereigentum eines einzelnen Miteigentümers befunden hat. Diese Besonderheit berücksichtigt der Beschluß zu Recht.