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Konkludenter Regreßverzicht des Gebäudeversicherers

OLG DüsseldorfI-24 U 225/03 rechtskräftig16.03.2004GE 2004, 1231

BGB §§ 535, 276; VVG § 67

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Konkludenter Regreßverzicht des Gebäudeversicherers; Obhutspflicht des Mieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage grober Fahrlässigkeit eines Mieters, der, um seinen Hund auszuführen, seine Wohnung für etwa eine Stunde verläßt, ohne eine fabrikneue Heizdecke auszuschalten.

Kurzsachverhalt des Einsenders

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Der klagende Feuerversicherer nimmt den beklagten Wohnungsmieter aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem er für die Folgen eines Wohnungsbrands den Vermieter entschädigt hat. Der Bekl. hatte nachts eine Heizdecke benutzt. Als er gegen 2 Uhr morgens seinen Hund "Gassi" führen mußte, vergaß er die Heizdecke auszuschalten. Als der Bekl. nach etwa einer Stunde zurückkehrte, stand seine Wohnung in Flammen. Als Brandursache wurde ein Defekt der Heizdecke ermittelt. Das Landgericht hat den Bekl. wegen schuldhafter Brandverursachung zur Zahlung von 25.701,30 EUR verurteilt. Seine Berufung hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) 1. Das Landgericht hat übersehen, daß Versicherungsschutz für die Mietsache durch eine Gebäudeversicherung bestand und daß nach der obergerichtlichen Rechtsprechung die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrages einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, wobei nicht danach zu unterscheiden ist, ob der Mieter die Versicherungskosten ganz oder teilweise zu tragen hat (vgl. BGH NJW 2001, 1353 und VersR 2001, 856 sowie Senat in ZMR 2003, 734). Dieser Grundsatz gilt auch hier, weil die Eigentümerin unstreitig bei der Kl. eine sogenannte verbundene Wohngebäudeversicherung abgeschlossen hat.

2. Folglich kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob dem Bekl. hier grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Das ist zu verneinen, denn ein solches über leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden kann der Senat nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht zugrunde legen, und die insoweit beweispflichtige Kl. (vgl. BGH aaO.) hat auch keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen der Schluß auf grob fahrlässiges Verhalten des Bekl. gerechtfertigt ist.

a) Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn ein Schadensverursacher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht läßt und das nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; sein Verhalten muß auch subjektiv unentschuldbar sein (vgl. BGHZ 119, 149; BGH NJW 2003, 1118; 2001, 2092, jeweils m. w. N.). Sie setzt in der Regel das Bewußtsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 277 Rdnr. 5).

b) Gemessen an diesen Kriterien kann im konkreten Falle das Verlassen der Wohnung bei eingeschalteter Heizdecke nicht als grob fahrlässig angesehen werden.

Allerdings kann nicht zugunsten des Bekl. zugrunde gelegt werden, daß er die den Brand auslösende Heizdecke bereits einige Zeit beanstandungsfrei benutzt hat, denn gemäß dem zutreffenden Hinweis der Kl., dem der Bekl. nicht widersprochen hat, handelte es sich nach dem Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten (431 UJS 783102 StA Wuppertal) um eine neue Heizdecke. Andererseits war - ebenfalls nach dem Inhalt dieser Emittlungsakten - Ursache des Brandes ein Kurzschluß in der Heizdecke. Mit einem solchen technischen Fehler eines Gegenstandes muß ein Benutzer aber regelmäßig nicht rechnen, falls nicht weitere, besondere Umstände vorliegen, für die hier nichts ersichtlich ist, z. B. angeschmorte Kabeleingänge oder ähnliches. Auch wenn, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, der in die Heizdecke eingebaute Überhitzungsschutz durch Ausfall der Thermostate versagt hat, kann dem Bekl. keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Er mußte nicht damit rechnen, daß diese technische Einrichtung der Heizdecke nicht funktionieren würde, sondern durfte auf deren Funktionsfähigkeit vertrauen.

c) Dem Bekl. ist auch nicht vorzuwerfen, daß er die Heizdecke nicht vorschriftsmäßig benutzt oder sie beschädigt hätte. Die Kl. hat das damit behauptet, daß die Heizdecke nur habe überhitzen können, wenn sie falsch benutzt oder beschädigt worden wäre. Dem steht jedoch entgegen, daß bei einem technischen Gerät stets auch die Gefahr eines Kurzschlusses besteht, z. B. aufgrund eines Produktions- oder Materialfehlers.

Ein Fehlverhalten des Bekl. läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß er die Heizdecke auf eine Couch gelegt hat. Entgegen der Meinung der Kl. kann der Senat nicht erkennen, daß bereits hiermit eine erhebliche Knickgefahr und folglich ein hohes Risiko verbunden wäre; denn eine Couch hat im allgemeinen eine flache Sitz- oder Liegefläche, und daß dies hier anders gewesen wäre, hat die Kl. nicht behauptet, auch nicht, nachdem der Bekl. unter Beweisantritt vorgetragen hat, bei dem durch den Brand zerstörten Sofa habe es sich um eine ebenerdig, einteilig ausgeführte Couch gehandelt. Auch ein anderes konkretes Fehlverhalten des Bekl. ist nicht behauptet oder sonst ersichtlich.

Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht zugrunde legen, daß der Bekl. mit dem Verlassen der Wohnung für etwa eine Stunde bei eingeschalteter Heizdecke die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich außer acht gelassen hätte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Versicherungsvertrag (und nicht der Mietvertrag) des Gebäudeeigentümers ergänzend dahin auszulegen, daß der Mieter für Brandschäden aus leichter Fahrlässigkeit nicht haftet. Die Abgrenzung zur groben Fahrlässigkeit ist deshalb von besonderer Bedeutung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte nachts seinen Hund Gassi geführt und vergessen, die Heizdecke abzuschalten. Als er in die Wohnung zurückkehrte, stand sie in Flammen. Die Versicherung entschädigte den Eigentümer und nahm den Mieter in Regreß.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 16. März 2004 wies das OLG Düsseldorf die Klage ab. Zwar habe der Mieter leicht fahrlässig gehandelt, als er das Haus verließ, ohne die Heizdecke abzuschalten. Eine grobe Fahrlässigkeit, also ein subjektiv unentschuldbares Verhalten, liege jedoch nicht vor. Mit einem technischen Fehler der Heizdecke, wie er tatsächlich aufgetreten sei, habe der Mieter nicht rechnen müssen.