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konkludenter Regreßverzicht

BGHIV ZR 298/9908.11.2000WuM 2001, 122

VVG §§ 61, 67, 82; BGB §§ 276, 278, 535 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

konkludenter Regreßverzicht; Gebäudeversicherer; Versicherung; einfache Fahrlässigkeit; Brandschaden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. macht als Gebäudefeuerversicherer Rückgriffsansprüche gegen die Bekl. geltend. Der Versicherungsnehmer der Kl., der Eigentümer des Gebäudes ist, vermietete eine Wohnung des versicherten Gebäudes an die Streitkräfte der USA. Diese überließen die Wohnung an die Familie M. als Mitglied der US-Streitkräfte. In dem Mietvertrag heißt es unter anderem: "Die monatliche Miete beträgt 1.300 DM. Die nachstehend aufgeführten Betriebskosten sind in der Miete enthalten." Nach dem Mietvertrag verpflichtete sich der Vermieter, die Kosten für die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuern, die Versicherung gegen Feuer, Sturm- und Leitungswasserschäden, Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie gegebenenfalls die Kosten sonstiger Versicherungen zu übernehmen. Am 22.10.1995 brach gegen 13 Uhr in der Wohnung der Familie M. ein Brand aus. Zu dieser Zeit hielt sich lediglich der 13jährige Sohn der Familie in der Wohnung auf. Die Wohnung brannte vollständig aus. Vom Gebäude waren der Keller, das Erd- und Dachgeschoß betroffen. Die Kl. leistete an den Hauseigentümer 206.261 DM. Diesen Betrag verlangt sie im Wege des Regresses von der Bekl., der Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das BerGer. hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das BerGer.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

2. Mit der Auffassung, bei Mietverträgen, mit denen sich der Mieter anteilig an den Brandversicherungskosten als Nebenkosten zur Miete beteilige, bestehe eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, befindet sich das BerGer. in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 131, 288 = NJW 1996, 715 = LM H. 5/1996 § 276 [D] BGB Nr. 11).

a) Nach ihr ist der Wohnungsmieter nicht in der Gebäudefeuerversicherung des Wohnungseigentümers mitversichert, sondern "Dritter" i. S. des § 67 Abs. 1 S. 1 VVG, so daß insoweit nach dieser Vorschrift der Übergang eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs des Wohnungseigentümers auf den Versicherer nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 131, 288 [291] = NJW 1996, 715 = LM H. 5/1996 § 276 [D] BGB Nr. 11). Aus der Verpflichtung des Wohnungsmieters zur Zahlung der (anteiligen) Kosten für die Feuerversicherung ergibt sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine stillschweigende Beschränkung der Haftung des Mieters für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (BGHZ 131, 288 [292] = NJW 1996, 715 = LM H. 5/1996 § 276 [D] BGB Nr. 11).

b) Diese Rechtsprechung ist - weniger im Ergebnis als in der Begründung - auf unterschiedliche Kritik gestoßen, weil die Lösung des Problems auf der haftungsrechtlichen anstatt auf der versicherungsrechtlichen Ebene gefunden worden sei. Vor allem sei nicht überzeugend, daß der konkludente Haftungsverzicht des Vermieters und damit der Schutz des Mieters davon abhängen solle, daß der Vermieter seine Kalkulation offenlege und den Mieter erkennbar mit der anteiligen Prämie für die Feuerversicherung belaste (vgl. Armbrüster, NJW 1997, 177; krit. auch Ihne, r+s 1999, 89, der einen stillschweigenden Haftungsverzicht des Vermieters dann verneint, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; a. A. Huber, VersR 1998, 265 [277], der die offene Überwälzung der Prämie für ein sachgerechtes Kriterium hält). Dies gelte insbesondere auch für solche Fälle, in denen die Prämie pauschal und unspezifiziert auf den Mieter überwälzt werde, etwa durch Bezugnahme auf "die Betriebskosten gem. Anl. 3 zu § 27 I der 2. BV" (Armbrüster, r+s 1998, 221 [222]; vgl. auch LG Köln, r+s 1999, 119, das bei einer "Inklusivmiete" einen stillschweigenden Haftungsverzicht verneint). Die Konstruktion einer generell stillschweigend vereinbarten Haftungsbegrenzung sei nicht der richtige Weg, den Mieter vor einem Regreß des Versicherers zu schützen. Der Vermieter könne im Einzelfall beachtenswerte Gründe haben, den Versicherer nicht in Anspruch zu nehmen, etwa weil ihm sonst eine Kündigung des Versicherungsvertrags drohe oder langwierige Auseinandersetzungen mit dem Versicherer über dessen Leistungspflicht zu erwarten seien. In solchen und ähnlichen Fällen habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, auf den Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zurückgreifen zu können (vgl. Prölss, r+s 1997, 221).

Kritisch wird auch die Beweislastverteilung gesehen. Während von einigen die Beweislastverteilung, von der auch das BerGer. ausgegangen ist, für zutreffend gehalten wird, weil kein Grund ersichtlich sei, dem Mieter über den stillschweigenden Haftungsverzicht hinaus auch noch Beweislastvorteile einzuräumen (Ihne, r+s 1999, 89; so i. E. wohl auch Schwarzer, r+s 1996, 86), wenden andere die Regelung des § 61 VVG an (so OLG Hamm, NZM 1998, 682 = VersR 1999, 843). Die Beweislast orientiere sich bei einer derartigen Fallgestaltung nicht an der mietvertraglichen Vorschrift des § 548 BGB, wonach in der Regel der Mieter für ein Nichtvertretenmüssen beweisbelastet sei, sondern an der versicherungsrechtlichen Regelung des § 61 VVG. Der Versicherer habe deshalb das Vorliegen eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Mieters zu beweisen (ebenso Finzel/Boin, r+s 1997, 177).

3. Der BGH hat in dem Urteil (BGHZ 131, 288 [291] = NJW 1996, 715 = LM H. 5/1996 § 276 [D] BGB Nr. 11) über den stillschweigenden Haftungsverzicht des Wohnungseigentümers auf die versicherungsrechtliche Rechtsprechung des BGH Bezug genommen, wonach der Mieter in der Gebäudefeuerversicherung des Vermieters nicht mitversichert ist (BGH, NJW 1992, 980 = VersR 1992, 311, zust. Lorenz, VersR 1992, 399, der aber das Bedürfnis für einen Regreßschutz bejaht, VersR 1992, 399 [402]; vgl. auch BGH, NJW-RR 1991, 527 = LM H. 49/1991 § 67 VVG Nr. 59 = VersR 1991, 462, zur Leitungswasserversicherung). Daran wird im Ergebnis festgehalten.

a) Allerdings gibt der Senat die Ansicht auf, in eine reine Sachversicherung könne ein Sachersatzinteresse des Mieters nicht einbezogen werden. Die Parteien eines Versicherungsvertrags sind grundsätzlich frei in der Gestaltung des Vertrags. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrags besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann. Insofern steht einem etwaigen Willen der Parteien, bei der Gebäudefeuerversicherung auch das Sachersatzinteresse eines Mieters in den Versicherungsschutz miteinzubeziehen, nichts entgegen. So hat auch der BGH in anderen Fällen der Sachversicherung das Sachersatzinteresse eines Dritten als mitversichert angesehen (BGH, NJW 1988, 2803 = LM § 13 AVBf. KraftfVers.

Nr. 16 = VersR 1988, 949 [Leasingvertrag]).

b) Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Die üblicherweise verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Gebäudefeuerversicherung (vgl. z. B. VGB 99, abgedr. bei Dörner, AGB, 3. Aufl. [1999], S. 523 ff.) besagen über die Mitversicherung des Sachersatzinteresses des Mieters nichts. Dennoch kann über die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrags durch zusätzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Auch kann eine festgestellte Vertragslücke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden (vgl. BGHZ 117, 92 [98f.] = NJW 1992, 1164 = LM H. 7/1992 § 9 [Bk] AGBG Nr. 14). Dies erfordert aber hinreichend konkrete Anhaltspunkte. Solche reichen bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung zur Annahme nicht aus, der Vermieter als Versicherungsnehmer und der Versicherer hätten den Mieter als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen oder sie hätten ihn bei Kenntnis einer Vertragslücke billigerweise einbeziehen müssen. Zwar bedarf der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrlässig verursachten Brand des Gebäudes vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, braucht der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Gebäudefeuerversicherungsvertrag einbezogen zu werden, so daß ihm eigene Ansprüche gegen den Versicherer zustehen würden.

c) Demgegenüber ergibt die ergänzende Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

Diese Auslegung beruht auf dem für den Versicherer erkennbaren Interesse des Versicherungsnehmers. Ihm ist als Vermieter daran gelegen, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen. Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber schon dadurch erheblich belastet, daß den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit trifft, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regreßforderung zu unterstützen (vgl. § 15 Nr. 1 lit. c VGB 99; auch Armbrüster, NJW 1997, 177 [178]). Die Erfüllung dieser Obliegenheit führt notwendig zu einem Konflikt mit den Interessen des Mieters, der bemüht sein wird, den Regreß des Versicherers abzuwehren. Des weiteren würde das Mietverhältnis dadurch belastet, daß sich der Mieter in seiner Erwartung getäuscht sieht, bei dem Brand eines gegen Feuer versicherten Gebäudes nicht in Anspruch genommen zu werden. Dem versicherungsrechtlichen Laien ist häufig unverständlich, daß er für einen nur leicht fahrlässig verursachten Brand einzustehen hat, wenn das Gebäude gegen Brand versichert ist, oft unabhängig davon, ob er die Prämie ganz, anteilig oder überhaupt nicht trägt. Schließlich liegt es auch nicht im wirtschaftlichen Interesse des Vermieters, wenn das Vermögen seines Mieters mit Regreßforderungen belastet wird, weil sich diese Belastungen auf die Mietzahlungen auswirken können.

Die allgemeine ergänzende Vertragsauslegung eines Regreßverzichts für leichte Fahrlässigkeit kann nicht davon abhängen, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Häufig ist dieser Umstand in dem Zeitpunkt noch unbekannt, zu dem der Vermieter die Gebäudeversicherung nimmt. Auch zeigt die Erfahrung, daß viele Mieter keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und die Notwendigkeit dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt sehen, daß sie als Mieter in Regreß genommen werden könnten. Selbst wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, ist nicht gesagt, daß diese auch den Brandschaden abdeckt. Nach § 4 I Nr. 6 lit. a AHB 99 (abgedr. bei Dörner, S. 542 ff.) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat. Zwar kann dieser Risikoausschluß abbedungen werden. Das geschieht aber häufig nicht. Ob in den Fällen, in denen der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ein Ausgleich zwischen dem Haftpflicht- und dem Feuerversicherer in Betracht kommen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Parteien haben zum Bestand einer Haftpflichtversicherung nichts vorgetragen.

Dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versicherungsnehmers an einem Regreßverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit stehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm erlaubten, sich einem Regreßverzicht zu entziehen (vgl. Prölss, r+s 1997, 221 [223]). Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß der Verzicht auf die Einnahmen aus dieser Fallgruppe die Gesamtkalkulation ernsthaft gefährdet. Hat der Versicherungsnehmer sein Einfamilienhaus vermietet, erhöht sich die Gefahr gegenüber der Eigennutzung im allgemeinen nicht. Auch gegenüber dem selbstnutzenden Eigentümer könnte sich der Versicherer gem. § 61 VVG bei nur leicht fahrlässig verursachtem Brandschaden nicht auf Leistungsfreiheit berufen. Bei Miethäusern hat der Versicherer zwar den Einnahmeausfall eines Regreßverzichts zu tragen. Bei besonderen Gefahrerhöhungen genießt der Versicherer aber durch die §§ 23 ff. VVG noch einen gewissen Schutz.

4. Bei der dargestellten versicherungsrechtlichen Lösung eines Regreßverzichts für die Fälle leichter Fahrlässigkeit obliegt es dem Versicherer, darzulegen und zu beweisen, daß die Voraussetzungen für einen Regreß beim Mieter vorliegen, daß dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Da das BerGer. im vorliegenden Fall von einer anderen Beweislastverteilung ausgegangen ist, muß die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen werden, auch um den Parteien Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls nach Maßgabe dieser Rechtslage ergänzend vorzutragen. Dabei hat das BerGer. - falls es darauf ankommen sollte - die Möglichkeit, erneut zu prüfen, ob das hier zu Grunde gelegte Verhalten eines 13 1/2 Jahre alten Jungen als grob fahrlässig einzustufen ist.