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Konkludenter Berufungsantrag aufgrund der Berufungsbegründung

BGHV ZB 176/1129.03.2012unveröffentlicht

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Konkludenter Berufungsantrag aufgrund der Berufungsbegründung; unzulässige Berufung ohne Berufungsantrag; Stellen eines Sachantrags

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ohne Berufungsantrag kann sich bereits aus der Berufungsbegründung ergeben, dass das Urteil in vollem Umfang angegriffen wird. Damit ist die Berufung zulässig.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2009 (TOP 1), die Entlastung von Beirat, Rechnungsprüfer und Verwaltung (TOP 2) sowie die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2011 (TOP 3). Das Amtsgericht hat die Beschlüsse auf Antrag der Kl. für unwirksam erklärt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sie sich mit der Rechtsbeschwerde.

II. 2 Das Berufungsgericht meint, es liege keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügende Berufungsbegründungsschrift vor. Im Hinblick auf die Erklärung der Bekl., das Urteil werde zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt, soweit sie hierdurch noch belastet seien, könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Urteil des Amtsgerichts insgesamt angegriffen werden solle. Klarheit habe auch nicht durch die Berufungsgründe gewonnen werden können.

III. 3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4 1. Sie ist statthaft und zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Zugang der Beklagten zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, indem es die Berufung als nicht hinreichend begründet angesehen hat. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368 m.w.N.).

5 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

6 a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden. Für diese Erklärung bedarf es keiner ausdrücklichen Stellung eines Sachantrags; es reicht aus, wenn die Begründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rn. 8 m.w.N.). Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Rechtsmittelführer durch sie beschwert ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208 f. m.w.N.).

7 b) Danach hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Umfang der Anfechtung nicht erkennbar sei, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8 Zwar enthält die Berufungsbegründung keine Anträge. Aus ihr lässt sich aber erkennen, dass die Bekl. das amtsgerichtliche Urteil in vollem Umfang angreifen. Sie setzen sich mit allen Punkten auseinander, die nach der Entscheidung des Amtsgerichts die Ungültigerklärung der Beschlüsse tragen, und verbinden dies mit der Feststellung, dass der Klage zu Unrecht stattgegeben worden sei. Der Annahme einer unbeschränkten Berufung steht nicht entgegen, dass die Bekl. in der Berufungsbegründung erklärt haben, sie stellten das Urteil insoweit zur Überprüfung, als sie hierdurch noch belastet sind. Diese Formulierung ist ersichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass sich die Kl. mit einigen gegen die Wirksamkeit der Beschlüsse vorgebrachten Argumenten bei dem Amtsgericht nicht hat durchsetzen können; dies ändert aber nichts daran, dass sich die Bekl. mit der Berufung erkennbar in vollem Umfang gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse durch das Amtsgericht wenden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch ohne Berufungsantrag kann sich bereits aus der Berufungsbegründung ergeben, dass das angefochtene Urteil in vollem Umfang angegriffen wird.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2009, die Entlastung von Beirat, Rechnungsprüfer und Verwaltung sowie den Wirtschaftsplan für 2011. Auf Antrag der Klägerin hat das AG die Beschlüsse für ungültig erklärt. Das LG hat die Berufung der beklagten Wohnungseigentümer als unzulässig verworfen. Es reiche nicht aus, das Urteil zur Überprüfung durch das Berufungsgericht zu stellen, soweit die Wohnungseigentümer hierdurch noch belastet seien. Auch den Berufungsgründen sei nicht sicher zu entnehmen gewesen, dass das Urteil des AG insgesamt angegriffen werden sollte. Hiergegen die Rechtsbeschwerde der beklagten übrigen Wohnungseigentümer.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Erfolg! Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Zugang der Beklagten in unzumutbarer Weise erschwert hat, indem es die Berufung als nicht hinreichend begründet angesehen hat. Für die Zulässigkeit der Berufung bedarf es keines ausdrücklichen Sachantrags. Es reicht, wenn die Begründung auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens schließen lässt. Da die Beklagten sich mit allen rechtlichen Gesichtspunkten des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt haben, ist der Schluss zwingend, dass sie das Urteil in vollem Umfang angreifen wollten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Interesse der Arbeitserleichterung stellen die Gerichte bei der Zulässigkeitsprüfung manchmal übersteigerte Ansprüche. Im vorliegenden Fall fehlte ein förmlicher Berufungsantrag. Leichtsinnigerweise hatten die Beklagten in der Berufungsbegründung erklärt, sie stellten das Urteil insoweit zur Überprüfung, als sie noch belastet seien. Damit meinten sie aber nur, dass sich die Klägerin mit einigen gegen die Gültigkeit der Beschlüsse vorgebrachten Argumenten bei dem AG nicht hat durchsetzen können. Dennoch ist eindeutig erkennbar, dass sich die Beklagten mit der Berufung in vollem Umfang gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse durch das AG gewandt haben. Im Zweifel richtet sich eben ein Rechtsmittel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung.