Konkludenter Beitritt zum Mietvertrag
BGB §§ 157, 164
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Konkludenter Beitritt zum Mietvertrag; Ehegatte als Mieter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der den Mietvertrag nicht unterschreibende Ehegatte kann zumindest dadurch Mitmieter werden, daß er im Laufe des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die nur im Verhältnis zum Vermieter relevant werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Ergebnis sind beide Bekl. als Mieter passiv legitimiert. Zwar ist fraglich, ob der Bekl. von Beginn an Mieter war. Er ist im Rubrum des Mietvertrages als Mieter aufgeführt, unterschrieben hat aber nur die Bekl. zu 2) ohne Vertretungszusatz. Nach ständiger Rechtsprechung der ZK 62 des Landgerichts Berlin (GE 1999, 1285) werden in diesem Fall beide Ehegatten Vertragspartner, während nach der Rechtsprechung der ZK 64 des Landgerichts Berlin (GE 1998, 298-299 = ZMR 1998, 347-348; GE 1995, 1343-1347) nur der unterzeichnende Mieter Vertragspartner wird, es sei denn, aus den Umständen läßt sich eine Vertretung entnehmen, wofür im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind. Letztlich kann die Frage offenbleiben. Denn der Bekl. zu 1) ist dem Mietverhältnis in dessen Vollzug jedenfalls konkludent dadurch beigetreten, daß er Mieterhöhungserklärungen und eine Duldung zur Modernisierung unterzeichnet hat. Ob er dies auf ausdrücklichen Wunsch des Kl. tat oder nicht, ist für die Entscheidung unerheblich. Jedenfalls war dem Bekl. zu 1) bewußt, daß er rechtsgeschäftliche Erklärungen abgab, die nur im Verhältnis Vermieter - Mieter relevant werden können, weshalb sein Verhalten zu einem konkludenten Vertragsschluß führen konnte bzw. im vorliegenden Fall auch führte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach ständiger Rechtsprechung der 62. Kammer des Landgerichts Berlin ist der im Vertrag erwähnte, aber nicht unterzeichnende Ehegatte Mitmieter. Nach ständiger Rechtsprechung der 64. Kammer des Landgerichts Berlin ist das Gegenteil der Fall. Es gibt aber auch so etwas wie einen stillschweigenden Vertragsbeitritt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Den Vertrag, in dem beide Ehepartner als Mieter aufgeführt waren, hatte nur die Frau unterzeichnet - ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis. Allerdings hatte auch der Mann sich später als Mieter gefühlt, etwa indem er ein Mieterhöhungsverlangen ebenfalls unterzeichnet hatte und auch eine Erklärung zur Duldung der Modernisierung. Später ging es darum, ob er auch für einen Schadensersatzanspruch wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen haftete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 24. August 2001 meinte das Landgericht Berlin, der Ehemann sei dem Mietverhältnis in dessen Vollzug konkludent beigetreten. Ihm sei bewußt gewesen, daß er rechtsgeschäftliche Erklärungen als Mieter unterzeichnete; er sei deshalb auch als Mieter zu behandeln.