veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Konkludenter Widerruf eines Maklervertrages, Vertragsanfechtung als Widerruf

BGHI ZR 198/1512.01.2017GE 2017, 827

BGB § 652; BGB a.F. § 312b Abs. 1 und 2, § 312d Abs. 1, § 355 Abs. 1

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.

b) In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Bekl. zu 2 meldete sich Anfang September 2012 auf eine Internetanzeige, mit der ein Grundstück in G. zum Verkauf angeboten wurde. Mit eMail vom 14. September 2012 teilte die Kl. dem Bekl. zu 2 mit, die Eigentümerin des Objekts in G. wolle nicht mehr verkaufen. Die Kl. wies den Bekl. zu 2 in derselben eMail auf ein vergleichbares Objekt in Ge. hin, das sie im Portal „Immobilienscout24“ im Internet anbot. In dieser ein Einfamilienhaus betreffenden Anzeige war die Kl. als Ansprechpartnerin bezeichnet. Weiter fand sich dort ein Hinweis auf eine Provision von 5,95 % vom Kaufpreis und deren Fälligkeit bei notarieller Beurkundung. Der Bekl. zu 2 bedankte sich bei der Kl. per eMail vom selben Tag für die Information und bat um einen Besichtigungstermin des Objekts in Ge. am 15. September 2012. Die Kl. bot ihm per eMail einen Besichtigungstermin an diesem Tag an und teilte ihm die genaue Anschrift des Objekts mit. Der Bekl. zu 2 und seine Ehefrau, die Bekl. zu 1, besichtigten das Objekt mehrfach. Nachdem der Bekl. zu 2 gegenüber der Kl. ein Kaufangebot in Aussicht gestellt hatte, teilte ihm die Kl. per eMail vom 17. September 2012 den Namen des Verkäufers mit. Einen weiteren Besichtigungstermin sagte der Bekl. zu 2 mit der Begründung ab, er habe es sich anders überlegt und werde kein Kaufangebot abgeben.

2 Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Oktober 2012 erwarben die Bekl. das Objekt in Ge. zum Preis von 350.000 €. Die Kl. stellte den Bekl. mit Schreiben vom 26. August 2013 eine Provision in Höhe von 20.825 € in Rechnung. Der Bekl. zu 2 verweigerte den Ausgleich mit der Begründung, das Objekt sei mangelhaft, die Kl. habe ihn und die Bekl. zu 1 unzureichend beraten.

3 Die Kl. hat behauptet, die Bekl. hätten eine von ihr üblicherweise verwendete Reservierungsvereinbarung unterschrieben, in der sie ihr eine Provision in Höhe von 5,95 % des Kaufpreises versprochen hätten. Dieses Schriftstück habe sie nach der Absage des Bekl. zu 2 in der Annahme vernichtet, das Geschäft sei nicht zustande gekommen. Sie hat die Bekl. auf Zahlung der in Rechnung gestellten Provision nebst Zinsen in Anspruch genommen.

4 Die Bekl. haben mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 im schriftlichen Vorverfahren ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit der Klageerwiderung vom 8. November 2013 vorgetragen, sie hätten ein Schriftstück mit dem von der Kl. behaupteten Inhalt nicht unterschrieben, vorsorglich haben sie die Anfechtung einer solchen Erklärung erklärt.

5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Berufungsgericht die Klage gegen die Bekl. zu 1 abgewiesen. Die Berufung des Bekl. zu 2 hat es zurückgewiesen.

6 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl. beantragt, verfolgt der Bekl. zu 2 seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

7 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kl. stehe gegen den Bekl. zu 2 ein Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:

8 Der Bekl. zu 2 habe aufgrund der Mitteilung der Kl. vom 14. September 2012 gewusst, dass diese als Maklerin tätig sei; er habe weiter von dem Objekt, auf welches sie hingewiesen habe, Kenntnis genommen. Dadurch, dass der Bekl. zu 2 die Kl. auf der Grundlage dieser Informationen um einen Besichtigungstermin gebeten und diesen mit ihr wahrgenommen habe, sei der Maklervertrag zustande gekommen. Der Bekl. zu 2 habe aufgrund der Internetanzeige erkennen können, dass sich das darin enthaltene Provisionsverlangen an den Käufer richte. Die Kl. habe dem Bekl. zu 2 ein Objekt nachgewiesen, über welches ein Kaufvertrag zustande gekommen sei.

9 II. Die hiergegen gerichtete Revision des Bekl. zu 2 hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die gegen ihn gerichtete Klage für begründet erachtet. Der Kl. steht gegen den Bekl. zu 2 kein Anspruch auf Maklerlohn gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. […]

22 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Bekl. zu 2 und der Kl. ein Maklervertrag gemäß § 652 BGB zustande gekommen ist.

23 a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Kl. für den Bekl. zu 2 als Maklerin tätig wird und der Bekl. ihr im Erfolgsfall eine Provision zu zahlen hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings nicht getroffen worden.

24 b) Der Bekl. zu 2 und die Kl. haben jedoch durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen.

25 aa) Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, NJW 2012, 2268 Rn. 10; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; NJW 2016, 2317 Rn. 13). Weist der Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ausgehen (BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10 f. m.w.N.).

26 bb) Der Bekl. zu 2 hat der Kl. dadurch, dass er sie per eMail vom 14. September 2012 in Kenntnis des Provisionsverlangens um einen Besichtigungstermin gebeten hat, ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht.

27 (1) Ein ausdrückliches Provisionsverlangen kann in einer Zeitungsanzeige oder einem Internetinserat enthalten sein, sofern der Hinweis so gestaltet und geeignet ist, dem durchschnittlichen Interessenten die entstehende Provisionspflicht unzweideutig vor Augen zu führen. Wie das unmissverständliche Provisionsbegehren erklärt wird, ist dabei grundsätzlich gleichgültig. Der entsprechende Hinweis in einer Zeitungs- oder Internetanzeige genügt jedenfalls gegenüber den Kunden, die sich auf diese Anzeige melden, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls für die Bewertung der Eindeutigkeit des Provisionsverlangens ausschlaggebend sind (BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 12).

28 (2) Die Kl. hat den Bekl. zu 2 mit ihrer eMail vom 14. September 2012 auf das Objekt in Ge. hingewiesen, das sie im Internetportal „Immobilienscout24“ anbot. In der Anzeige ist die Kl. als Ansprechpartnerin bezeichnet. Außerdem heißt es in der Anzeige, dass die Provision 5,95 % vom Kaufpreis beträgt und bei notarieller Beurkundung fällig wird. Darin liegt ein eindeutiges, an den Käufer gerichtetes Provisionsverlangen. Wendet sich der Interessent nach Kenntnisnahme einer solchen Anzeige an den Makler, liegt darin das Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags.

29 (3) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bekl. zu 2 die Anzeige im Internetportal „ImmobilienScout24“, auf die die Kl. in ihrer eMail hingewiesen hat, zur Kenntnis genommen hat. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Bekl. zu 2 die Existenz dieser Anzeige und eine Kenntnisnahme hiervon bestritten habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, der eMail des Bekl. zu 2, mit der dieser sich bei der Kl. „für die Info über das Objekt in Ge.“ bedankt habe, sei zu entnehmen, dass er die Internetanzeige zur Kenntnis genommen habe. Diese Beurteilung wird durch den Inhalt der eMail des Bekl. gestützt und entspricht zudem der Lebenserfahrung. Es erscheint ausgeschlossen, dass der potentielle Käufer einer Immobilie allein aufgrund der Angabe, es stehe ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in einer Anliegerstraße zum Verkauf, eine Besichtigung vereinbart, ohne dem in derselben eMail enthaltenen Hinweis auf eine Anzeige im Internet nachzugehen.

30 cc) Dieses Angebot des Bekl. zu 2 hat die Kl. dadurch angenommen, dass sie dem Bekl. zu 2 per eMail die Adresse des Objekts mitgeteilt und mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart hat.

31 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Kl. die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem sie dem Bekl. zu 2 das von diesem später erworbene Einfamilienhaus und den Verkäufer benannt und ihm damit die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen hat. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.

32 4. Die Revision macht mit Erfolg geltend, der Bekl. zu 2 habe den Maklervertrag gemäß §§ 312b, 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. wirksam widerrufen.

33 a) Dem Bekl. zu 2 steht ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zu.

34 aa) Im Streitfall richtet sich die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des Bekl. zu 2 ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nach § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 und 2 und § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.), weil der Maklervertrag zwischen dem Bekl. zu 2 und der Kl. am 14. September 2012 geschlossen worden ist.

35 bb) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB a.F. Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, eMails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

36 cc) Der Bundesgerichtshof hat nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass nicht nur ein Maklerdienstvertrag, sondern auch ein Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist. Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der Norm (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 37 ff.). Dieser Begriff erfasst deshalb auch Nachweis- oder Vermittlungsmaklerverträge.

37 dd) Der Bekl. zu 2 hat den Maklervertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen, weil er auf den Nachweis eines für eigene Wohnzwecke genutzten Einfamilienhauses gerichtet war. Es ist nicht ersichtlich, dass der beabsichtigte Erwerb überwiegend der gewerblichen oder der selbständigen beruflichen Tätigkeit des Bekl. zu 2 zugerechnet werden kann.

38 ee) Der Maklervertrag der Parteien ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Das in der per eMail geäußerten Bitte um Durchführung eines Besichtigungstermins liegende Angebot des Bekl. zu 2 hat die Kl. angenommen, indem sie dem Bekl. zu 2 per eMail die genaue Lage des Objekts und einen Termin genannt hat. Beide Vertragserklärungen sind damit per eMail abgegeben worden. Der Vertrag ist deshalb entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht erst anlässlich der Durchführung des ersten Besichtigungstermins zustande gekommen.

39 ff) Der Fernabsatzvertrag der Parteien ist unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems zustande gekommen. Die Kl. hat mit der Internetplattform „ImmobilienScout24“ einen Onlinemarktplatz genutzt, um Kaufinteressenten für von ihr vertriebene Immobilien zu finden und Maklerkunden zu gewinnen. Diese Immobilienplattform ist nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt. Anlass für eine solche Kontaktaufnahme sind die Internetanzeigen, in denen Makler wie die Kl. mit ihnen von den Verkäufern an die Hand gegebenen Immobilien für ihre Maklerleistungen werben. Typisch ist außerdem, dass es wie im Streitfall durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss kommt. Dienstleister, die ein Internetportal wie „ImmobilienScout24“ nutzen, organisieren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz (BGH, NJW 2017, 1024 Rn. 52).

40 b) Der Bekl. zu 2 hat dieses Widerrufsrecht fristgerecht ausgeübt.

41 aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der im Streitfall gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung spätestens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird, und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB a.F. erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F. dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) hat mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF.). Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015.

42 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht der Verbraucher das Wort „widerrufen“ nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen (BGH, Urteil vom 16. April 1986 - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351, 358; Urteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, NJW 1993, 128, 129; Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, NJW 1996, 1964, 1965; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 31 m.w.N.). Deshalb können die Umstände des Einzelfalls ergeben, dass die Erklärung eines „Rücktritts“ als Widerruf auszulegen ist (BGH, Urteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95, NJW 1996, 2156, 2158). Ob diese Rechtsprechung einer Modifizierung im Hinblick darauf bedarf, dass der Gesetzgeber in § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung angeordnet hat, dass aus der Widerrufserklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss, bedarf keiner Entscheidung. Im Streitfall gilt § 355 Abs. 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung, die keine entsprechenden Anforderungen an die Widerrufserklärung stellt.

43 cc) Soweit der anwaltliche Vertreter der Bekl. nach Zustellung der Klageschrift mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 die Verteidigungsbereitschaft beider Bekl. angezeigt hat, liegt darin allerdings keine Widerrufserklärung (aA. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1438 f.). Die Erklärung der Verteidigungsbereitschaft ist - anders als eine Widerrufserklärung - eine Prozesserklärung, die die allgemeine Erklärung enthält, der Klage entgegentreten zu wollen (§ 276 Abs. 2 Satz 1 ZPO), und die zur Folge hat, dass kein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO ergehen kann. Dagegen ist die Widerrufserklärung materiell-rechtlicher Natur und hat den Inhalt, der Erklärende wolle an einem Vertrag nicht festhalten. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, mit der dieser die Annahme der Vorinstanz gebilligt hat, in einem Schreiben, in dem ein „Rücktritt“ erklärt worden war, und in einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid liege ein Widerruf (BGH, NJW 1996, 2156, 2158). Dieser Entscheidung kann kein allgemeiner Grundsatz dahingehend entnommen werden, dass eine Prozesserklärung als Widerruf einer Vertragserklärung ausgelegt werden muss. In jenem Verfahren hatte der Widerrufende ein vorprozessuales Schreiben verfasst, das bereits als Widerruf zu verstehen war. Die Revision zeigt nicht auf, dass es im Streitfall eine vorgerichtliche Erklärung des Bekl. zu 2 mit einem entsprechenden Inhalt gibt. Im Streitfall enthält die Verteidigungsanzeige der Bekl. ebenfalls keine Begründung.

44 dd) Mit Erfolg macht die Revision geltend, der Bekl. zu 2 habe dadurch den Widerruf des Maklervertrags erklärt, dass er in der Klageerwiderung vom 8. November 2013 die Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Er habe damit deutlich gemacht, er wolle einen etwaigen Vertragsschluss von Anfang an nicht gelten lassen.

45 (1) Diese Anfechtungserklärung bezieht sich zwar auf eine nach Behauptung der Kl. von dem Bekl. zu 2 unterzeichnete schriftliche Bestätigung, nach der sich dieser verpflichtet haben soll, ihr eine Käuferprovision bei Abschluss eines Kaufvertrags über das Objekt zu zahlen.

46 (2) Diese Erklärung ist jedoch dahingehend auszulegen, der Bekl. zu 2 wolle einen etwa mit der Kl. geschlossenen Maklervertrag widerrufen. Wird eine auf einen bestimmten Vertrag gerichtete Erklärung durch die Vertragspartei wegen arglistiger Täuschung angefochten, wird damit hinreichend deutlich gemacht, dass der Anfechtende einen etwaigen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen will (BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 28; insoweit zutreffend OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1438, 1439). Da zwischen den Parteien nur ein einziges Vertragsverhältnis in Streit steht, muss die Anfechtungserklärung des Bekl. dahin verstanden werden, dass er an einem etwa mit der Kl. zustande gekommenen Maklervertrag nicht festgehalten werden will.

47 5. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Der Kl. steht kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu.

48 a) Nach § 312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung, der weitgehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist, und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Danach leisten Unternehmer auf eigene Rechnung, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (BGH, NJW 2017, 1024 Rn. 61).

49 b) Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB a.F. liegen nicht vor, weil der Bekl. zu 2 über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Kl. den Bekl. zu 2 darauf hingewiesen hat, er habe nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten. Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aufhebung und Klageabweisung auch gegen Bekl. zu 2.

Ein Maklervertrag kann als Verbrauchervertrag widerruflich sein, wenn er im Fernabsatz geschlossen wurde. Wird das Wort „Widerruf“ dabei nicht benutzt, ist – in Grenzen – eine Anfechtungserklärung als Widerruf auszulegen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte hatte sich auf eine Internetanzeige der Klägerin gemeldet, die die Vermittlung zum Kauf eines Einfamilienhauses anbot. Nach mehrfacher Objektbesichtigung teilte der Beklagte zunächst mit, er wolle kein Kaufangebot abgeben. Später kam es doch zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages und die Klägerin verlangte eine Provision; der Beklagte berief sich u. a. darauf, dass er eine Reservierungsvereinbarung mit Provisionsversprechen nicht unterschrieben habe; vorsorglich erklärte er die Anfechtung einer solchen Erklärung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH wies die Klage der Maklerin ab, da der Beklagte den Vertrag wirksam widerrufen habe. Die Anfechtungserklärung sei als Widerruf auszulegen, da der Beklagte damit hinreichend deutlich gemacht habe, dass er an einem etwa mit der Klägerin zustande gekommenen Maklervertrag nicht festgehalten werden wolle.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Entscheidung ist zum alten Recht ergangen, das bei fehlender Widerrufsbelehrung dem Verbraucher eine zeitlich unbegrenzte Widerrufsmöglichkeit einräumte. Die Neufassung des § 355 BGB sieht eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit Vertragsschluss vor. Dazu ist folgender Satz eingefügt worden: „Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen.“ Welche Anforderungen an die Erklärung des Verbrauchers zu stellen sind, die das Wort „Widerruf“ nicht benutzt, kann zweifelhaft sein. Nach altem Recht (siehe Rn. 42, 43 des BGH-Urteils) war die Erklärung des Rücktritts als Widerruf auszulegen, ebenso wie ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; nicht dagegen die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO. Ob diese Rechtsprechung auch für das neue Recht gilt, lässt der BGH ausdrücklich offen.

In der Erwägung 44 der Verbraucherrechterichtlinie der EU heißt es dazu: „Die Einführung eines harmonisierten Musterformulars für den Widerruf, das der Verbraucher benutzen kann, sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen und für Rechtssicherheit sorgen. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten über das unionsweit einheitliche Musterformular hinaus keine weiteren Anforderungen an die optische Gestaltung des Widerrufs – etwa in Bezug auf die Schriftgröße – stellen. Dem Verbraucher sollte es jedoch nach wie vor freistehen, den Vertrag mit seinen eigenen Worten zu widerrufen, vorausgesetzt, seine an den Unternehmer gerichtete Erklärung, aus der seine Widerrufsentscheidung hervorgeht, ist unmissverständlich. Diese Anforderung könnte durch einen Brief, einen Telefonanruf oder durch die Rücksendung der Waren, begleitet von einer deutlichen Erklärung, erfüllt sein.“

Eine solche „deutliche Erklärung“, die „unmissverständlich“ und „eindeutig“ ist, kann wie bisher im Rücktritt oder der Anfechtung gesehen werden, nicht jedoch in einer Kündigungserklärung (die nur für die Zukunft wirkt; vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Rn. 20 zu § 355 BGB). Auch ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid reicht nicht aus, jedenfalls dann nicht, wenn keine weiteren Erklärungen abgegeben werden. Auch eine Erklärung der Verteidigungsabsicht im Zivilprozess kann nicht als Widerruf ausgelegt werden. „Entgegen dem ersten Eindruck – der Begriff der Eindeutigkeit verhindert streng genommen eine (Mehrdeutigkeit voraussetzende) Auslegung – soll durch die Gesetzesformulierung eine Auslegung der Erklärung nicht ausgeschlossen werden (BeckOK BGB/Müller-Christmann BGB § 355 Rn. 22)“.

Die bisherige Rechtsprechung ist daher weiterhin anwendbar, auch wenn dem Verbraucher die Verwendung des Formulars oder zumindest die Wortwahl „Widerruf“ anzuraten ist.