Konkludenter Vertragsschluss durch Stromentnahme im Mehrfamilienhaus
BGB §§ 133, 145
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird kein ausdrücklicher Stromlieferungsvertrag mit dem Grundversorger abgeschlossen, kommt dieser durch Entnahme aus dem Stromnetz zustande.
2. In einem Mehrfamilienhaus mit Zwischenzählern für jede Wohnung wird dann der Mieter und nicht der Eigentümer Vertragspartner des Grundversorgers; auf dessen Kenntnis von der Person des Mieters kommt es nicht an.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Eigentümer des Grundstücks R.-L.-Straße 50 in Hohen Neuendorf, das mit einem Mehrfamilienhaus mit 12 Wohnungen bebaut ist, die vom Bekl. an Dritte vermietet werden. Der Bekl. wohnte und wohnt dort nicht. Die Kl. belieferte eine Wohnung in diesem Haus mit Strom. Diese Wohnung war seit dem 1. Juli 2012 an Frau H. vermietet. Die Kl. legte dem Bekl. die Schlussrechnung vom 16. März 2015 über den Verbrauchszeitraum vom 2. Februar bis zum 31. März 2014 in Höhe von 792,77 €. Der Bekl. sandte die Rechnung mit handschriftlichen Anmerkungen an die Kl. zurück, mit denen er den Namen und die neue Anschrift von Frau H. als der Mieterin nannte. Die Kl. sandte an Frau H. das Schreiben vom 10. Juni 2015 mit einer Mahnung hinsichtlich entstandener Kosten in Höhe von 932,56 € und verwies darin auf eine Kopie der o. g. Schlussrechnung vom 16. März 2015 und ein Mahnschreiben vom 13. April 2015. Auf den Rechnungsbetrag wurden Teilzahlungen geleistet.
Die Kl. meint, es sei zwischen ihr und dem Bekl. ein Vertrag über die Versorgung mit elektrischem Strom über eine Verbrauchsstelle in dem genannten Haus zustande gekommen, indem ihre Realofferte vom Bekl. durch die Entnahme von Strom angenommen worden sei. Sie meint, durch das Unbundling sei ihr das Eigentum an Netzen und Verbrauchsstellen entzogen worden. Sie sei reine Lieferantin und Vertriebsgesellschaft, die nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur die Verbrauchswerte des Netzbetreibers aus den Netzrechnungen generiere. Der Bekl. habe als Eigentümer der Lieferstelle in der Wohnung die Verfügungsgewalt darüber. Dementsprechend sei durch die Entnahme von Strom aus dem Netz ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, eine persönliche Entnahme von Strom durch den Bekl. sei nicht erforderlich, wenn er die Entnahme gestatte. Wenn der jeweilige Mieter sich nicht beim Versorger anmelde, komme der Vertrag mit dem Vermieter bzw. Eigentümer zustande. Mit der Klage fordert sie die Bezahlung des Betrages gem. der genannten Rechnung. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Der Anspruch ergibt sich keiner denkbaren Anspruchsgrundlage, insbesondere nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Belieferung mit Strom. Denn der Abschluss eines solchen Vertrages ist von der Kl. nicht dargetan.
Im Regelfall kommt ein Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass jemand aus dem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt und damit die Realofferte des Unternehmens durch sozialtypisches Verhalten annimmt (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., 2013, vor § 145, Rz. 27). Im vorliegenden Rechtsstreit behauptet auch die Kl. nicht, dass der Bekl. seinerseits Strom aus dem Netz entnahm. Vielmehr hatte er die Wohnung mit der streitgegenständlichen Verbrauchsstelle an eine Mieterin vermietet, die - offenbar ohne sich bei der Kl. zu melden - Strom entnahm. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Bekl. als Vermieter als Vertragspartner anzusehen und deshalb zur Zahlung der Entgelte verpflichtet wäre. Die Realofferte richtete sich nicht an den Bekl., sondern an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung und damit den Anschluss hatte, somit an den Mieter (vgl. BGH VIII ZR 316/13 und VIII ZR 391/12 - zitiert nach juris). Denn Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt hat.
Dies ist zwar grundsätzlich der Eigentümer. Es kommt dabei jedoch nicht auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt an (vgl. aaO. m.w.N.). Auf die Kenntnis der Kl., wer die Verfügungsgewalt hatte, kommt es nicht an. Auch hinsichtlich des Bekl. tragt die Kl. nicht vor, dass er ihr als Verfügungsberechtigter bekannt gewesen wäre.
Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-) Versorgung mit Energie (StromGVV) zum Ausdruck gekommenen, an den beiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zustande zu bringen, der die angelieferte Energie entnimmt (vgl. BGH in NJW aaO.). Der Bekl. war dies nicht. Dem angeblichen Vertragsschluss mit dem Bekl. steht der durch die Stromentnahme seitens der Mieterin und damit der Annahme der Realofferte der Kl. zustande gekommene Vertrag entgegen. Ein auf die Annahme der Realofferte gerichtetes schlüssiges Verhalten des Bekl. liegt nicht vor. Umstände, die darauf hindeuten, liegen nicht schon darin, dass der Bekl. die Wohnung mit dem Zähler der Mieterin zur Verfügung gestellt hatte. Eine Verpflichtung des Bekl., der Mieterin Strom zur Verfügung zu stellen, bestand durch die bloße Überlassung der Wohnung nicht, auch die Kl. trägt dazu nichts vor. Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ist grundsätzlich derjenige, dem besitzrechtlich die Letztentscheidungsbefugnis darüber, wer über den betreffenden Zwischenzähler in welchem Umfang Strom entnimmt, ausschließlich zugeordnet ist (vgl. LG Köln - 18 O 18/17 - zitiert nach juris, dort Rz. 40). Dies ist vorliegend die Mieterin der Wohnung und nicht der Bekl.
Ein Zahlungsanspruch der Bekl. für die geltend gemachte Hauptforderung besteht danach nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bis vor kurzem war streitig, ob der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses für den Stromverbrauch seines Mieters haftet, der sich beim Grundversorger nicht gemeldet hatte. Das wäre dann der Fall, wenn die Stromentnahme am Übergabepunkt (Hausanschluss) maßgeblich wäre und nicht die in den einzelnen Wohnungen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte sich beim Stromversorgungsunternehmen nicht gemeldet. Die Rechnung über den Stromverbrauch für einen längeren Zeitraum übersandte der Grundversorger an den Eigentümer, der darauf verwies, dass er nicht Vertragspartner geworden sei. Die Klage des Stromversorgers war erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Wedding meinte, die Realofferte des Grundversorgers richte sich nicht an den Eigentümer, sondern an den, der die Verfügungsgewalt über die Wohnung habe. Das sei die Mieterin, die durch Stromentnahme das Vertragsangebot (sog. Realofferte) angenommen habe. Auf die Kenntnis der Klägerin, wer die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss gehabt habe, komme es nicht an.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das immer wieder auftauchende Problem, dass Versorger sich an Eigentümer halten, ist inzwischen durch den Bundesgerichtshof geklärt (vgl. GE 2020, 151), der gleichlautend im Ergebnis wie das Amtsgericht Wedding (und auch das AG Schöneberg, GE 2020, 205) entschieden hat.