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Konkludente Zustimmung zur Untervermietung

LG Stuttgart19 T 148/1211.06.2012GE 2013, 213

BGB § 540

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Konkludente Zustimmung zur Untervermietung; Schweigen als Zustimmung; Verweigerung der Untermieterlaubnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Konkludente Duldung einer zunächst abgelehnten Untervermietung nach Ablauf von drei Monaten.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Kl. (Mieter) und Bekl. (Vermieterin) streiten nur noch um die Kosten des Rechtsstreits. Der Kl. hatte die Bekl. auf Duldung der erfolgten Untervermietung in Anspruch genommen, nachdem die Bekl. mündlich eine Untervermietungserlaubnis zunächst nicht erteilt hatte; in der Folge wurde die Bekl. mit Schreiben des Mietervereins unter Darlegung der Gründe für die beabsichtigte Teiluntervermietung aufgefordert, ihre Entscheidung binnen zwei Wochen zu überdenken; die Bekl. reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Darauf erhob der Kl. Klage auf Zustimmung zur Untervermietung. Den Klageanspruch hat die Bekl. sofort nach Klagezustellung anerkannt. Das AG hat dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; diese Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Hier hat die Bekl. den Klageanspruch nach Zustellung der Klage [...] sofort anerkannt, indem sie erklärt hat, sie dulde bereits und weiterhin ein Wohnen der Untermieterin des Kl. in der Wohnung. [...]

Das Beschwerdegericht sieht mit dem Amtsgericht eine Klageveranlassung der Bekl. im Sinne des § 93 ZPO nicht. Zwar hat der Kl. vor Einreichung der Klageschrift vom 2.11. 2011 beim Amtsgericht am 7.11. 2011 bei der beklagten Vermieterin um eine Erlaubnis zur Untervermietung nachgesucht - die Bekl. soll eine solche im August 2011 im Gespräch mit dem Kl. nicht erteilt haben. Jedoch wurde sie mit dem Schreiben des Mietervereins vom 15.8.2011 unter Darlegung der Gründe für eine beabsichtigte Teiluntervermietung der Wohnung zunächst aufgefordert, ihre Entscheidung „nochmals zu überdenken und hiervon innerhalb von zwei Wochen abschließend zu berichten". Hierauf hat die Bekl. nicht reagiert - weder im Sinne einer Zustimmung noch einer Verweigerung der Erlaubnis zur Untervermietung -, aber die Untervermietung stillschweigend geduldet. Der Kl. konnte allein aus dem Schweigen der Bekl. auf das Schreiben vom 15.8.2011 nicht darauf schließen, und nach Ablauf von fast drei Monaten nach dessen Zugang jedenfalls nicht mehr davon ausgehen - hierfür hätte es nunmehr einer klaren Aufforderung mit Fristsetzung zur ausdrücklichen Einforderung einer Erlaubnis bedurft - nur aufgrund einer Klage werde er zu seinem Recht kommen. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann die Zustimmung zur Untervermietung nach anfänglicher Ablehnung auch konkludent dadurch erteilen, dass er mehrere Monate nichts gegen die Untervermietung unternimmt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es ging nur noch um die Prozesskosten: Der Mieter hatte den Vermieter auf Duldung der Untermiete verklagt, nachdem der eine Zustimmung zunächst mündlich verweigert, aber die Untervermietung dann drei Monate geduldet hatte; den Klageanspruch erkannte er sofort an.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

AG und LG erlegten dem Mieter die Kosten auf. Die Zustimmung sei fast drei Monate stillschweigend geduldet worden.