Konkludente Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter
BGB §§ 104, 116, 133, 157; ZPO § 543
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung, ob durch den Abschluss eines Mietvertrages mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben wird.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision „im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" zugelassen und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsgründe.
2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.
3 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) gefordert. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 m.w.N.). Einer solchen Hilfestellung bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seit langem geklärt sind und vorliegend nur die - dem Tatrichter obliegende - Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage steht.
4 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine unterschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa LG Gießen, WuM 1997, 370 f., einerseits und LG Saarbrücken, WuM 1997, 37 f.), beruht letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO., S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt worden. Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen tatrichterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vollzug des neuen Mietvertrags bejaht, so dass selbst den vom Landgericht Gießen aufgestellten strengeren Anforderungen genügt wäre, wonach eine konkludente Aufhebung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzunehmen sei.
5 3. Der Rechtsstreit ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Bekl. und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen. Vielmehr hat es die Begleitumstände, insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien, angemessen berücksichtigt.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung: Revisionsverfahren durch Revisionsrücknahme erledigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es unterliegt tatrichterlicher Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, ob durch den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter konkludent aufgehoben wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Mieter verlangte nunmehr Rückzahlung der Kaution, was der Vermieter verweigerte. Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters ab. In der Berufung verurteilte das Landgericht (Wiesbaden) den Vermieter antragsgemäß und ging dabei davon aus, dass es durch Abschluss des Folgemietvertrags zu einer Mietaufhebung durch schlüssiges Verhalten gekommen sei. Es ließ jedoch wegen abweichender obergerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsfrage einer stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines neuen Mietvertrages die Revision im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Die Revision zum BGH wurde eingelegt.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der VIII. Senat des BGH teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrages mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden sei, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge und sich einer allgemeinen Betrachtung entziehe.
Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts gefordert.
Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seien seit langem geklärt. Vorliegend stünde nur die – dem Tatrichter obliegende – Anwendung der Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts sei schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben werde, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine unterschiedliche Bewertung erfahren habe (etwa LG Gießen, WuM 1997, 370; LG Saarbrücken WuM 1997, 37), beruhe letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Hinzu komme, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen tatrichterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Ergebnissen führten.
Das Berufungsgericht habe rechtsfehlerfrei einen Vollzug des neuen Mietvertrages bejaht, so dass selbst den vom Landgericht Gießen aufgestellten strengeren Anforderungen genügt wäre, wonach eine konkludente Aufhebung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines neuen Mietvertrages mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzunehmen sei.
Der Rechtsstreit sei auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit Abschluss des Mietvertrages zwischen dem Vermieter/Beklagten und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, halte sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.