Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung bei Dauerschuldverhältnissen
BGB §§ 133, 684 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung bei Dauerschuldverhältnissen; Einwendungen gegen Abbuchung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftabbuchung vom Konto eines Verbrauchers, der wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen, kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht.
b) Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt.
c) In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Die Kl. habe die streitgegenständlichen Lastschriften wirksam widerrufen. Der Schuldner habe die Lastschriftbuchungen nicht konkludent genehmigt. Weder sein Schweigen auf die Zusendung der Kontoauszüge noch die fortgesetzte Kontonutzung könnten als konkludente Genehmigung interpretiert werden.
II. 8 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchungen durch den Schuldner bzw. zu deren Befriedigung aus dem Schonvermögen des Schuldners kann ein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. derzeit nicht bejaht werden.
9 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch den Schuldner nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11; vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11).
10 2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner nicht verneinen.
11 a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13; auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13 f.).
12 Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde liegen. Wie bei einem Unternehmer ist bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten hat. Wie bei einem Unternehmer kommt es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen kann. Anders als bei einem Unternehmer kann die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher muss vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass der Kontoinhaber die Überprüfung vorgenommen hat. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist kann sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebt. In der Regel kann die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden.
13 b) Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch den Schuldner in Betracht, weil es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen zumindest überwiegend ersichtlich um solche aus Dauerschuldverhältnissen handelt. Dem hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Bei Vorliegen der oben (unter 2. a) genannten - vom Berufungsgericht nach Zurückverweisung noch festzustellenden - Umstände liegt eine konkludente Genehmigung des Kontoinhabers nach dem durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens vor (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 m.w.N.).
III. 14 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu einer konkludenten Genehmigung zu treffen haben. Dabei weist der Senat darauf hin, dass auch bei einem Verbraucher eine konkludente Genehmigung nach den Umständen des Einzelfalls gegeben sein kann, wenn in Kenntnis erfolgter Abbuchungen zeitnah durch konkrete Einzahlungen oder Überweisungen eine Kontodeckung für weitere Dispositionen sichergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 23; vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 20; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 21 und vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 24 f.).
15 Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass alle oder einzelne Lastschriftbuchungen nicht vom Schuldner genehmigt worden sind, wird es zu klären haben, ob dem Lastschriftwiderspruch entgegensteht, dass die betroffenen Abbuchungen aus dem Schonvermögen des Schuldners befriedigt worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 13 ff.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach widerspruchsloser Mitteilung zweier Folgeabbuchungen kann die Bank bei einem Verbraucher davon ausgehen, dass gegen davor erfolgte Abbuchungen keine Einwendungen erhoben werden, so der BGH. Das gilt auch für Mieten, die im Lastschriftverfahren abgebucht werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Schuldner unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das quartalsmäßige Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Im Zeitraum vom 3. Juli 2007 bis 28. September 2007 wurden dem Konto neun Lastschrifteinzüge belastet, wovon jeweils drei Lastschrifteinzüge Stromrechnungen und Versicherungsbeiträge betrafen, zwei auf Telefongebühren entfielen und eine die Forderung einer Vertriebsgesellschaft betraf. Die Beklagte übersandte dem Schuldner zwischen dem 3. Juli 2007 und dem 1. Oktober 2007 Tageskontoauszüge, die die Auszahlungen, Überweisungen und Lastschriften auswiesen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 1. Oktober 2007 wurde die Klägerin zur Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners bestellt. Unter dem 26. Oktober 2007 widersprach die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin sämtlichen Lastschriften bis zur Insolvenzeröffnung und forderte die Beklagte auf, die Lastschriftbeträge an sie auszuzahlen. Dem kam die Beklagte unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Lastschriften nicht nach.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG Bonn wies die Klage ab, weil der Schuldner die streitgegenständlichen Lastschriften bereits vor dem Widerspruch der Klägerin konkludent genehmigt habe. Im Berufungsverfahren verurteilte das LG Bonn zur Zahlung. Der BGH hob das landgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, für den unternehmerischen Geschäftsverkehr ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handele, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt habe. Erhebe der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so könne auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme sei vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits – für den Kontoinhaber erkennbar – auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen sei, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt sei, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgebe.
Gleiches gelte im Grundsatz auch bei Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers, denen wiederkehrende und im Wesentlichen gleichbleibende Forderungen aus Dauerschuldverhältnissen zugrunde lägen. Wie bei einem Unternehmer sei bei einem Verbraucher für eine konkludente Genehmigung zunächst erforderlich, dass der Kontoinhaber den die Belastungsbuchung ausweisenden Kontoauszug bzw. eine entsprechende elektronische Kontomitteilung erhalten habe. Wie bei einem Unternehmer komme es auch bei einem Verbraucher auf die Umstände des Einzelfalls an, um die Frage beantworten zu können, ab welchem Zeitraum nach Erhalt des Kontoauszugs bzw. der Kontomitteilung die kontoführende Bank von einer konkludenten Genehmigung der daraus ersichtlichen Lastschriftabbuchungen ausgehen könne.
Anders als bei einem Unternehmer könne die kontoführende Bank aber bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden. Bei einem Verbraucher müsse vielmehr anhand konkreter Anhaltspunkte für die Bank erkennbar sein, dass eine Überprüfung vorgenommen worden sei. Erst dann und nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist könne sie davon ausgehen, dass er keine Einwendungen gegen die aus dem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen erhebe. In der Regel könne die Bank aber spätestens dann, wenn der Verbraucher bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen bereits Kontoauszüge über bzw. die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten habe, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden. Weil im vorliegenden Fall zu einer konkludenten Genehmigung keine Feststellungen getroffen worden seien, müsse dies nachgeholt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung liegt die vom BGH in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, NJW 2006, 1965; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, NJW 2011, 1434) vertretene „Genehmigungstheorie" zugrunde. Danach greift die Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren ohne eine Weisung oder einen Auftrag ihres Kunden auf dessen Konto zu und handelt bei der Einlösung einer Lastschrift nur aufgrund einer von der Gläubigerbank im eigenen Namen im Interbankenverhältnis erteilten Weisung. Da eine Weisung fehlt, wird das Konto des Kunden zunächst unberechtigt belastet, so dass dieser der Bank gegenüber der Belastung seines Kontos ohne Angabe von Gründen widersprechen kann, unabhängig auch davon, ob im Verhältnis zum Gläubiger (Valutaverhältnis) eine Verpflichtung besteht. Die Bank ist dann verpflichtet, die Belastung rückgängig zu machen und kann ihrerseits beim Gläubiger aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) Rückgriff nehmen. Hat der Kunde jedoch den Lastschrifteinzug genehmigt, folgt hieraus die Berechtigung der Bank zur Einlösung der Lastschrift mit der Folge, dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Kunden als „Leistung" zugerechnet werden kann und etwaige Bereicherungsansprüche innerhalb dieses Leistungsverhältnisses (Kunde – Gläubiger) geltend zu machen sind.
Für mittels Lastschrift erfolgte Mietzahlungen hat die BGH-Entscheidung die Konsequenz, dass unter den genannten Voraussetzungen eine bloße Genehmigungsverweigerung keinen Anspruch auf Rückbelastung wenigstens zwei Monate zurückliegender Abbuchungen gegen die Bank bzw. keinen Anspruch der Bank gegenüber dem Vermieter auf Rückzahlung der Miete auslösen kann. Sollte für die Mietzahlung keine Rechtfertigung bestanden haben (z. B. Minderung wegen eines Mangels), muss der etwaige Rückzahlungsanspruch für diesen Zeitraum unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.